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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Europäischen Umweltbüros, des PAN-Europe, der Internationalen Union der Lebensmittel-, Landwirtschafts-, Hotel-, Restaurant-, Café- und Genussmittelarbeiter-Gewerkschaften (IUL), der Europäischen Föderation der Gewerkschaften des Lebens-, Genussmittel-, Landwirtschafts- und Tourismussektors und verwandter Branchen (EFFAT), der Stichting Natuur en Milieu und der Svenska Naturskyddsförening (Schwedischer Naturschutzbund) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Februar 2004

(Rechtssache T-94/04)

Verfahrenssprache: Englisch

Das Europäische Umweltbüro, das PAN-Europe, die Internationale Union der Lebensmittel-, Landwirtschafts-, Hotel-, Restaurant-, Café- und Genussmittelarbeiter-Gewerkschaften (IUL), die Europäische Föderation der Gewerkschaften des Lebens-, Genussmittel-, Landwirtschafts- und Tourismussektors und verwandter Branchen (EFFAT), die Stichting Natuur en Milieu und die Svenska Naturskyddsförening (Schwedischer Naturschutzbund) haben am 27. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind Rechtsanwälte P. van den Biesen und B. Arentz.

Die Kläger beantragen,

−    die Richtlinie 2003/112/EG der Kommission für nichtig zu erklären,

−    der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Maßnahme, die Richtlinie 2003/112 der Kommission1, ändere die Richtlinie 91/414 des Rates2 durch Aufnahme des Herbizids "Paraquat" in Anhang I der Richtlinie 91/114. Artikel 4 der Richtlinie 91/114 bestimme, dass die Mitgliedstaaten nur Pflanzenschutzmittel zulassen dürften, deren Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt seien. Die angefochtene Maßnahme werde daher dazu führen, dass die Mitgliedstaaten in Zukunft verpflichtet seien, Pflanzenschutzmittel, die "Paraquat" enthielten, zuzulassen.

Die Kläger begehren die Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie, da die Kommission durch ihren Erlass gegen die Richtlinie 91/114 sowie gegen das in Artikel 174 Absatz 2 EG für den Umweltbereich niedergelegte Vorsorgeprinzip verstoßen habe. Die angefochtene Richtlinie verstoße im Übrigen gegen die Richtlinie 79/4093, da sie die Auswirkungen von "Paraquat" auf Vögel nicht berücksichtige.

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1 - - Richtlinie 2003/112/EG der Kommission vom 1. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG der Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Paraquat (ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 32).

2 - - Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

3 - - Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).