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Klage, eingereicht am 12. April 2012 - Deutsche Börse/Kommission

(Rechtssache T-175/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Deutsche Börse AG (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Zschocke, J. Beninca und T. Schwarze)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission COMP/M.6166 - Deutsche Börse/NYSE Euronext vom 1. Februar 2012 für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten dieser Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe den horizontalen Wettbewerbsdruck, dem die Verfahrensbeteiligten unterlägen, nicht zutreffend beurteilt, da ihre Ausführungen zum Freiverkehrhandel ("OTC"-Handel) mit Derivaten und ihre Behauptung, dass die Verfahrensbeteiligten angeblich Druck auf die Börsengebühren des jeweils anderen ausübten, mit Rechts- und Beurteilungsfehlern behaftet gewesen seien. Außerdem sei die Behauptung der Kommission, dass die Verfahrensbeteiligten einander durch Innovationswettbewerb unter Druck setzten, offensichtlich unzutreffend, und ihre Analyse des Wettbewerbs unter den Handelsplattformen habe nicht auf zwingenden und schlüssigen Nachweisen beruht. Zudem habe die Kommission den von der Nachfrageseite ausgehenden Druck nicht ordnungsgemäß berücksichtigt, da sie die entscheidende Rolle der Kunden der Verfahrensbeteiligten, zu denen die wichtigsten Teilnehmer des OTC-Handels zählten, nicht geprüft und bewertet und auch keine quantitative Untersuchung vorgenommen habe.

Zweiter Klagegrund: Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der von der Verfahrensbeteiligten geltend gemachten Effizienzvorteile sei mit offensichtlichen Fehlern behaftet gewesen und nicht auf zwingende und widerspruchsfreie Beweismittel gestützt worden. Die Kommission habe fälschlich nur einige der Effizienzvorteile als nachprüfbar, fusionsspezifisch und den Kunden voraussichtlich unmittelbar dienlich anerkannt und habe unrichtig behauptet, dass sie unzureichend seien, um den Wettbewerbswirkungen der Fusion entgegenzuwirken. Bei ihrer Einschätzung sowohl der Nebeneinspareffekte als auch der Liquiditätsvorteile habe die Kommission den Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich auf Beweismittel und Argumente gestützt habe, die nach der mündlichen Verhandlung eingeführt worden seien, ohne den Verfahrensbeteiligten insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die "claw-back"-Theorie der Kommission und ihre Beurteilung der Fusions-Spezifität der Nebeneinspareffekte beruhten auf neuen Theorien und Anforderungen, die nicht von den Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gestützt seien.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Abhilfemaβnahmen unzutreffend beurteilt. Die Zurückweisung des Verpflichtungsangebots hinsichtlich der vollständigen Aufgabe von Tätigkeiten der NYX (Klägerin und NYSE Euronext) in Bereichen sich überschneidender Single-Equity-Derivate einschließlich ihrer Aufgabe des BClear-Instruments sei aufgrund unvorschriftsmäßiger Beweismittel erfolgt. Die angebliche "symbiotische Beziehung" zwischen Single-Equity- und Equity-Index-Derivaten bestehe nicht, widerspreche der eigenen Bewertung der Marktdefinition durch die Kommission und sei unter Verstoß gegen das Verteidigungsrecht der Verfahrensbeteiligten behauptet worden. Die Zurückweisung des Verpflichtungsangebots hinsichtlich der Software-Lizenzen durch die Kommission sei fehlerhaft und widerspreche ihren Feststellungen zum Technologiewettbewerb.

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1 - Leitlinien zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäβ der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, C 31, S. 5).