Language of document : ECLI:EU:T:2014:52

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

4. Februar 2014(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Anpassung der Anträge – Frist – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verteidigungsrechte“

In den verbundenen Rechtssachen T‑174/12 und T‑80/13

Syrian Lebanese Commercial Bank SAL mit Sitz in Beirut (Libanon), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vanderveeren, L. Defalque und T. Bontinck,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch G. Étienne und S. Cook als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen teilweiser Nichtigerklärung, erstens, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 55/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung von Art. [32] Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 19, S. 6), zweitens, des Durchführungsbeschlusses 2012/37/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 19, S. 33), drittens, des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 330, S. 21), viertens, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 330, S. 9), fünftens, der mit Schreiben des Rates vom 24. Januar 2012 und vom 30. November 2012 erlassenen Entscheidungen, mit denen der Klägerin die sie betreffenden restriktiven Maßnahmen mitgeteilt wurden, sechstens, des Beschlusses 2013/109/GASP des Rates vom 28. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/739 (ABl. L 58, S. 8), siebtens, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 111, S. 1) und, achtens, des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14), soweit diese Handlungen die Situation der Klägerin berühren,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richter G. Berardis (Berichterstatter) und C. Wetter,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2013

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Syrian Lebanese Commercial Bank SAL, ist eine libanesische Bank, deren Kapital zu 84,2 % von der Commercial Bank of Syria (im Folgenden: CBS) gehalten wird, die dem syrischen Staat gehört.

2        Am 9. Mai 2011 erließ der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage des Art. 29 EUV den Beschluss 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 121, S. 11). Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses bestimmt, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden. Die Einzelheiten dieser Maßnahme werden in den übrigen Absätzen dieses Artikels bestimmt. Nach Art. 5 Abs. 1 des Beschlusses 2011/273 erstellt der Rat die Liste, in der die genannten Personen aufgeführt sind.

3        Ferner erließ der Rat auf der Grundlage des Art. 215 Abs. 2 AEUV und des Beschlusses 2011/273 die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 vom 9. Mai 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 121, S. 1). Art. 4 Abs. 1 der Verordnung sieht vor, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren werden.

4        Mit Beschluss 2011/684/GASP des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 269, S. 33) wurde CBS in Anhang II des Beschusses 2011/273 mit folgender Begründung aufgenommen:

„Im staatlichen Eigentum stehende Bank, die das Regime finanziell unterstützt.“

5        Mit Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319, S. 56) wurden die restriktiven Maßnahmen bezüglich CBS aufrechterhalten, wobei die Letztgenannte in Anhang II des Beschlusses 2011/782 aufgeführt ist.

6        Mit Durchführungsbeschluss 2012/37/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 19, S. 33) wurde der Name der Klägerin in Anhang I des Beschlusses 2011/782 mit folgender Begründung aufgenommen:

„Tochtergesellschaft der bereits gelisteten [CBS]. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes.“

7        Mit Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates vom 13. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 269, S. 18) wurde CBS in Anhang IIa der Verordnung Nr. 442/2011 mit derselben Begründung wie im Beschluss 2011/684 aufgenommen.

8        Mit Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1) wurden die restriktiven Maßnahmen bezüglich CBS aufrechterhalten; ihr Name ist in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 aufgeführt.

9        Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 55/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung von Artikel [32] Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 19, S. 6) wurde der Name der Klägerin in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 mit derselben Begründung wie im Durchführungsbeschluss 2012/37 aufgenommen.

10      Am 24. Januar 2012 sandte der Rat an die Klägerin ein Schreiben (im Folgenden: Schreiben vom 24. Januar 2012) mit folgendem Wortlaut:

„Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass der Rat … beschlossen hat, Ihre Gesellschaft in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen, die in Anhang I des Beschlusses [2011/782], durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss [2012/37], und in Anhang II der Verordnung [Nr. 36/2012], durchgeführt durch die Durchführungsverordnung [Nr. 55/2012], enthalten ist. Die Gründe für die Aufnahme Ihrer Gesellschaft sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen vermerkt.

Anbei erhalten Sie eine Kopie des Durchführungsbeschlusses und der Durchführungsverordnung betreffend die Aufnahme Ihrer Gesellschaft in die oben genannte Liste …“

11      Die Klägerin bestätigte den Erhalt dieses Schreibens am 8. Februar 2012.

12      Am 24. Januar 2012 veröffentlichte der Rat auch im Amtsblatt der Europäischen Union die Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/37, und nach der Verordnung Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 55/2012, Anwendung finden (ABl. C 19, S. 5).

13      Nach dieser Mitteilung können die betroffenen Personen und Organisationen beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die in den Anhängen der vorstehend in Rn. 12 genannten Rechtsakte enthaltenen Listen aufzunehmen, überprüft wird.

14      Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 stellte die Klägerin beim Rat einen Überprüfungsantrag, in dem sie zum einen eine Beteiligung an der Finanzierung des syrischen Regimes bestritt und zum anderen Zugang zu den sie betreffenden Beweismitteln, über die der Rat verfügte, sowie eine Anhörung verlangte. Da der Rat keine Antwort gab, wiederholte die Klägerin diesen Antrag am 4. April 2012.

15      Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 übermittelte der Rat erstens der Klägerin einen Auszug aus der Notiz des Generalsekretariats des Rates an die Delegationen der Mitgliedstaaten, der das Dokument beigefügt war, das als Grundlage für die Aufnahme der Klägerin in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien erfassten Personen gedient hatte (im Folgenden: die am 3. Juli 2012 übermittelten Dokumente), und lehnte es zweitens ab, der Klägerin eine förmliche Anhörung zu gewähren, da die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme als ausreichend anzusehen sei.

16      Mit Schreiben vom 7. November 2012 beantragte die Klägerin eine erneute Überprüfung ihrer Situation.

17      Mit Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 330, S. 21) wurden die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin und CBS aufrechterhalten, wobei die beiden Unternehmen in den Anhängen I B bzw. II des Beschlusses 2012/739 aufgeführt sind.

18      Nach Art. 31 des Beschlusses 2012/739 galt dieser bis 1. März 2013.

19      Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 330, S. 9) wurden die Namen weiterer Personen in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 aufgenommen, während eine Person aus ihr gestrichen wurde.

20      Am 30. November 2012 sandte der Rat den Vertretern der Klägerin ein Schreiben mit folgendem Wortlaut:

„Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass der Rat … beschlossen hat, Ihre Mandantin weiterhin in der Liste der Personen und Einrichtungen zu führen, die in den Anhängen I und II des Beschlusses [2012/739] und den Anhängen II und IIa der Verordnung [Nr. 36/2012], durchgeführt durch die Durchführungsverordnung [Nr. 1117/2012], enthalten ist. Die Gründe für die Aufnahme Ihrer Mandantin sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen vermerkt.

Anbei erhalten Sie eine Kopie des Beschlusses des Rates über die Aufnahme Ihrer Mandantin in die genannte Liste.

Wir weisen schließlich darauf hin, dass der Beschluss des Rates vor dem [Gericht] angefochten werden kann.“

21      Die Klägerin bestätigte den Erhalt dieses Schreibens am 3. Dezember 2012.

22      Am 30. November 2012 veröffentlichte der Rat auch im Amtsblatt der Europäischen Union die Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/739 und der Verordnung Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012, Anwendung finden (ABl. C 370, S. 6), die inhaltlich im Wesentlichen der oben in den Rn. 12 und 13 genannten Mitteilung entspricht.

23      Mit an den Rat gerichtetem Schreiben vom 14. Dezember 2012 erhob die Klägerin Einwände gegen die Fortführung ihres Namens in der Liste der von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien erfassten Personen, wie sie sich aus den oben in den Rn. 17 und 19 genannten Rechtsakten ergab, und beantragte den Zugang zu den sie betreffenden Beweismitteln, über die der Rat verfügte, sowie eine Anhörung.

24      Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 beantwortete der Rat den Antrag der Klägerin vom 7. November 2012 dahingehend, dass er die Ausführungen über ihre angebliche Unabhängigkeit von CBS zurückwies und darauf bestand, dass es zwischen der Klägerin und der Finanzierung des syrischen Regimes eine Beziehung gebe.

25      Mit Schreiben vom 6. März 2013 beantwortete der Rat den Antrag der Klägerin vom 14. Dezember 2012. Er ließ die Klägerin darin wissen, dass der Fortführung ihres Namens in den Listen der von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien erfassten Personen die Dokumente zugrunde lägen, die sie bereits in Kopie erhalten habe, und dass er nicht verpflichtet sei, sie zu einer Anhörung zu laden.

 Verfahren und Anträge der Parteien

26      Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 17. April 2012 eingegangen ist und unter der Nummer T‑174/12 eingetragen wurde, erhob die Klägerin Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 55/2012 und des Durchführungsbeschlusses 2012/37, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen.

27      Das schriftliche Verfahren ist am 20. November 2012 abgeschlossen worden.

28      Mit Klageschrift, die bei der Kanzlei des Gerichts am 13. Februar 2013 eingegangen ist und unter der Nummer T‑80/13 eingetragen wurde, erhob die Klägerin eine zweite Klage, mit der sie u. a. die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/739 und der Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012 verlangt, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen.

29      Der Klage in der Rechtssache T‑80/13 ist ein Antrag auf beschleunigtes Verfahren nach Art. 76a der Verfahrensordnung des Gerichts beigefügt worden (im Folgenden: Antrag auf beschleunigtes Verfahren).

30      Am 18. Februar 2013 hat der Rat den Anträgen der Klägerin stattgegeben und bei der Kanzlei des Gerichts als neuen Beweis in der Rechtssache T‑174/12 ein Schreiben vom 2. Oktober 2012 eingereicht, das der Präsident der Banque du Liban an den Rat wegen der Maßnahmen gesandt hatte, die die genannte Bank in Bezug auf die Klägerin getroffen hatte (im Folgenden: Schreiben des Präsidenten).

31      Mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 22. Februar 2013 ist das Schreiben des Präsidenten zu den Akten der Rechtssache T‑174/12 gegeben worden, und der Klägerin ist insoweit eine Frist zur Stellungnahme gewährt worden.

32      Die Klägerin hat zu dem Schreiben des Präsidenten bei der Kanzlei des Gerichts innerhalb der festgesetzten Frist nicht Stellung genommen.

33      Der Rat hat am 7. März 2013 zu dem Antrag auf beschleunigtes Verfahren Stellung genommen und beantragt, ihn zurückzuweisen.

34      Mit Beschluss vom 13. März 2013 hat das Gericht (Sechste Kammer) den Antrag auf beschleunigtes Verfahren zurückgewiesen.

35      Das schriftliche Verfahren in der Rechtssache T‑80/13 ist am 18. Juni 2013 nach Einreichung der Klagebeantwortung abgeschlossen worden, da das Gericht gemäß Art. 47 § 1 der Verfahrensordnung entschieden hat, dass ein zweiter Schriftsatzwechsel nicht erforderlich ist.

36      In der genannten Klagebeantwortung hat der Rat Zweifel an der Zulässigkeit der Klage geäußert, soweit diese sich gegen die Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012 richtet.

37      Mit Schriftsatz, der am 14. Mai 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin beantragt, ihre Anträge in der Rechtssache T‑80/13 anzupassen, damit sich ihr Antrag auf Nichtigerklärung auch auf den Beschluss 2013/109/GASP des Rates vom 28. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/739 (ABl. L 58, S. 8) richtet, soweit dieser die Geltungsdauer des Beschlusses 2012/739 bis zum 1. Juni 2013 verlängert (im Folgenden: erster Antrag auf Anpassung der Anträge).

38      Mit Schreiben, das am 18. Juni 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat mitgeteilt, dass er zu dem ersten Antrag auf Anpassung der Anträge keine Stellungnahme abgeben werde.

39      Mit Schriftsatz, der am 5. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin erneut beantragt, ihre Anträge in der Rechtssache T‑80/13 anzupassen, damit sich ihr Antrag auf Nichtigerklärung auch auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 111, S. 1) und den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14) richtet, soweit diese Rechtsakte, denen als Anhang die Listen mit ihrem Namen beigefügt sind, ihre Situation berühren (im Folgenden: zweiter Antrag auf Anpassung der Anträge).

40      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung in den Rechtssachen T‑174/12 und T‑80/13 zu eröffnen.

41      Mit Beschluss vom 15. Juli 2013 hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts auf Antrag des Rates und nach Anhörung der Klägerin die Rechtssachen T‑174/12 und T‑80/13 gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

42      Mit Schriftsatz, der am 30. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat darauf hingewiesen, dass der zweite Antrag auf Anpassung der Anträge, soweit er die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 betreffe, als verspätet und damit unzulässig anzusehen sei.

43      Mit Schriftsatz, der am 22. August 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin zu der vom Rat in Bezug auf den zweiten Antrag auf Anpassung der Anträge erhobenen Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen. Diese Stellungnahme ist mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 5. September 2013 zu den Akten gegeben worden.

44      Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. September 2013 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

45      Die Klägerin beantragt in der Rechtssache T‑174/12,

–        Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 55/2012 und Nr. 27 des Anhangs dieser Verordnung für nichtig zu erklären, soweit der Name der Klägerin in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 aufgenommen wurde;

–        Art. 1 des Durchführungsbeschlusses 2012/37 und Nr. 27 des Anhangs dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit der Name der Klägerin in Anhang II des Beschlusses 2011/273 aufgenommen wurde;

–        soweit erforderlich, die mit Schreiben des Rates vom 24. Januar 2012 erlassene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

46      Die Klägerin beantragt in der Rechtssache T‑80/13 unter Berücksichtigung des ersten und des zweiten Antrags auf Anpassung der Anträge,

–        Art. 25 des Beschlusses 2012/739 und dessen Anhang I B für nichtig zu erklären, soweit der Name der Klägerin in Nr. 34 dieses Anhangs aufgeführt ist;

–        Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012 für nichtig zu erklären, soweit dieser die fortdauernde Nennung der Klägerin in Anhang II der Verordnung Nr. 36/2012 durch Anwendung von Art. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 55/2012 und Nr. 27 des Anhangs dieser Verordnung zur Folge hat;

–        soweit erforderlich, die mit Schreiben des Rates vom 30. November 2012 erlassene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        den Beschluss 2013/109 für nichtig zu erklären, soweit dieser vorsieht, dass der Beschluss 2012/739 bis zum 1. Juni 2013 gilt;

–        die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und den Beschluss 2013/255 für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte die Situation der Klägerin berühren;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

47      Der Rat beantragt in beiden Rechtssachen,

–        die Klagen abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

48      In der mündlichen Verhandlung hat auf Fragen des Gerichts erstens die Klägerin eingeräumt, dass ihr in der Rechtssache T‑174/12 im zweiten Klageantrag ein Redaktionsversehen unterlaufen sei und sie dort fälschlicherweise den Beschluss 2011/273 statt des Beschlusses 2011/782 genannt habe, zweitens die Klägerin den genannten Klageantrag wegen der Aufhebung des letztgenannten Beschlusses zurückgenommen, drittens der Rat erklärt, dass er die Zulässigkeit des zweiten Klageantrags in der Rechtssache T‑80/13 nicht mehr in Frage stelle (vgl. oben Rn. 36), insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012 der Klägerin mitgeteilt worden sei.

49      Diese Erklärungen sind im Sitzungsprotokoll vermerkt worden.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Zum ersten Antrag auf Anpassung der Anträge

50      Mit dem ersten Antrag auf Anpassung der Anträge möchte die Klägerin die Tragweite ihrer Nichtigkeitsklage erweitern, damit sich diese auch auf den Beschluss 2013/109 richtet, mit dem die Anwendung des Beschlusses 2012/739 vom 1. März 2013 bis zum 1. Juni 2013 verlängert wurde.

51      Insoweit ist festzustellen, dass ein Rechtsakt, der während des Verfahrens den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt mit gleichem Gegenstand ersetzt, als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und seines Vorbringens berechtigt. Es kann nämlich nicht zugelassen werden, dass ein Organ oder eine Einrichtung der Union den Rügen in einer gegen einen ihrer Rechtsakte eingereichten Klageschrift dadurch begegnen könnte, dass dieser Rechtsakt angepasst oder durch einen anderen ersetzt und diese Änderung oder Ersetzung im Verfahren geltend gemacht wird, um es der Gegenpartei unmöglich zu machen, ihre ursprünglichen Anträge und ihr ursprüngliches Vorbringen auf den späteren Rechtsakt auszudehnen oder gegen diesen ergänzende Anträge zu stellen und zusätzliche Angriffsmittel vorzubringen (Urteile des Gerichtshofs vom 3. März 1982, Alpha Steel/Kommission, 14/81, Slg. 1982, 749, Rn. 8, und des Gerichts vom 28. Mai 2013, Al Matri/Rat, T‑200/11, Rn. 80).

52      Im Übrigen muss ein Antrag auf Anpassung der Klageanträge, um zulässig zu sein, innerhalb der zweimonatigen Klagefrist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV, die um die in Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung vorgesehene Entfernungsfrist von zehn Tagen zu verlängern ist, gestellt werden. Diese Klagefrist ist nämlich zwingendes Recht und von den Unionsgerichten so anzuwenden, dass die Rechtssicherheit und die Gleichheit der Rechtsbürger vor dem Gesetz gewährleistet sind (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Rn. 101). Es ist somit Sache des Richters, gegebenenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frist gewahrt worden ist (Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 2012, Ben Ali/Rat, T‑301/11, Rn. 16).

53      Im vorliegenden Fall ersetzte der Beschluss 2013/109 u. a. Art. 31 des Beschlusses 2012/739 durch die Bestimmung, dass der letztgenannte Beschluss bis 1. Juni 2013 und nicht nur bis 1. März 2013 gilt, wie ursprünglich vorgesehen. Obwohl der Beschluss 2013/109 nicht den Beschluss 2012/739 ersetzte, ist festzustellen, dass es sich um eine „Anpassung“ des letztgenannten Beschlusses im Sinne der oben in Rn. 51 angeführten Rechtsprechung handelt, um den zeitlichen Geltungsbereich zu ändern. Eine solche Anpassung eines Rechtsakts, gegen den ein Rechtsstreit anhängig ist, stellt einen Grund für die Anpassung der Anträge der Klägerin dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Al Matri/Rat, oben in Rn. 51 angeführt, Rn. 81).

54      Der gegen den Beschluss 2013/109 gerichtete Antrag, der bei der Kanzlei des Gerichts am 14. Mai 2013 eingegangen ist, also innerhalb der Klagefrist für die Nichtigkeitsklage, ist daher für zulässig zu erklären. Dieser Beschluss, der am 28. Februar 2013 erlassen und am 1. März 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, war der Klägerin nämlich zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Antrags auf Anpassung der Anträge weder individuell noch durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung mitgeteilt worden.

 Zum zweiten Antrag auf Anpassung der Anträge

55      Mit dem zweiten Antrag auf Anpassung der Anträge möchte die Klägerin die Tragweite ihrer Nichtigkeitsklage erweitern, damit sich diese auch auf die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und den Beschluss 2013/255 richtet.

56      Der Rat erhebt keine Einwände gegen denjenigen Teil des Antrags auf Anpassung der Anträge, der den Beschluss 2013/255 betrifft, beruft sich jedoch auf die Unzulässigkeit desjenigen Teils des Antrags, der die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 betrifft, mit der Begründung, dieser sei verspätet. Der Rat weist insoweit darauf hin, dass er am 23. April 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union nicht nur die genannte Durchführungsverordnung veröffentlicht habe, sondern auch eine Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/739 des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2013/185/GASP des Rates, und nach der Verordnung Nr. 36/2012, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013, Anwendung finden (ABl. C 115, S. 5, im Folgenden: Bekanntmachung vom 23. April). Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat (C‑478/11 P bis C‑482/11 P), führt der Rat aus, die Frist für die Anpassung der Anträge der Klägerin dahingehend, dass diese sich auch auf die genannte Durchführungsverordnung erstreckten, habe mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung vom 23. April begonnen und sei am 3. Juli 2013 abgelaufen. Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung, wonach die Frist, wenn sie für die Erhebung einer Klage gegen eine Maßnahme eines Organs mit der Veröffentlichung der Maßnahme beginne, vom Ablauf des vierzehnten Tages nach der Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union an zu berechnen sei, finde im vorliegenden Fall keine Anwendung.

57      Die Klägerin wendet sich gegen die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit.

58      Als Erstes ist gemäß der oben in Rn. 51 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass der zweite Antrag auf Anpassung der Anträge zulässig ist, soweit er den Beschluss 2013/255 betrifft. Dieser Beschluss, aufgrund dessen die Klägerin weiterhin den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien ausgesetzt ist, wurde nämlich am 31. Mai 2013 erlassen und am 1. Juni 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der zweite Antrag auf Anpassung der Anträge, der am 5. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, wurde somit innerhalb der für den fraglichen Beschluss geltenden Klagefrist eingereicht.

59      Als Zweites geht in Bezug auf die Einrede der Unzulässigkeit, die der Rat im Hinblick auf den im zweiten Antrag auf Anpassung der Anträge enthaltenen Antrag auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 erhoben hat, aus den Rn. 61 und 62 des Urteils Gbagbo u. a./Rat, oben in Rn. 56 angeführt, hervor, dass nach den in jener Rechtssache geltenden Vorschriften, wenn der Rechtsakt, mit dem die restriktiven Maßnahmen gegen den Betroffenen erlassen oder aufrechterhalten werden, diesem nicht individuell mitgeteilt werden kann, die Veröffentlichung einer Bekanntmachung die Frist für die Anfechtung dieses Rechtsakts in Gang setzt.

60      Was die Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall angeht, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 36/2012 in Art. 32 Abs. 2 eine Bestimmung enthält, die im Wesentlichen der entspricht, die der Gerichtshof im Urteil Gbagbo u. a./Rat, oben in Rn. 56 angeführt, ausgelegt hat, aus der sich ergibt, dass der Rat die Betroffenen entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss, auf sie restriktive Maßnahmen anzuwenden, in Kenntnis zu setzen hat.

61      Zweitens ist mit der Klägerin darauf hinzuweisen, dass der Rat nicht erläutert hat, weshalb es unmöglich war, der Klägerin seinen Beschluss über den Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 individuell mitzuteilen, obwohl ihm doch ihre Anschrift notwendigerweise bekannt war, da er der Klägerin zuvor andere Rechtsakte mitgeteilt hatte und ihm die Anschrift der Vertreter der Klägerin in den vorliegenden Rechtssachen, die bereits anhängig waren, mitgeteilt worden ist.

62      Drittens konnte sich der Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils Gbagbo u. a./Rat, oben in Rn. 56 angeführt, ohnehin auf die Feststellung beschränken, dass bei Klageerhebung die Frist für den Antrag auf Nichtigerklärung der mit jener Klage angefochtenen Rechtsakte abgelaufen war, ohne dass er über die Anwendbarkeit des Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung entscheiden musste, der für die Berechnung der Klagefrist zusätzliche 14 Tage vorsieht. Die genannte Klage war nämlich in jedem Fall verspätet.

63      In den vorliegenden Rechtssachen dagegen ist die Frage, ob Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung dahin auszulegen ist, dass er Anwendung findet, wenn der Erlass eines Rechtsakts, der restriktive Maßnahmen beinhaltet, dem Betroffenen durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung mitgeteilt wurde, ausschlaggebend für die Feststellung, ob der zweite Antrag auf Anpassung der Anträge vor Ablauf der – ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung am 23. April berechneten – Frist für die Klage gegen die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 eingereicht wurde. Der genannte Antrag, der am 5. Juli 2013 eingereicht worden ist, wäre nämlich nicht verspätet, wenn unter Anwendung des Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung die Klagefrist am 17. Juli 2013 und nicht, wie der Rat vorträgt, am 3. Juli 2013 enden würde.

64      Insoweit ist festzustellen, dass, wenn der Rat, weil ihm eine individuelle Mitteilung nicht möglich ist, stattdessen zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung greift, diese Bekanntmachung eine Handlung bleibt, von der die Betroffenen nur aus dem Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis erlangen können. Das Ziel der in Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von 14 Tagen besteht darin, sicherzustellen, dass die Betroffenen über einen ausreichenden Zeitraum verfügen, um eine Klage gegen die veröffentlichten Maßnahmen zu erheben, und damit ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, wie es nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt wird, beachtet wird.

65      Da die Verfahrensordnung in Art. 102 § 1 eine zusätzliche Frist von 14 Tagen vorsieht, um eine Klage gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Maßnahmen zu erheben, ist festzustellen, dass diese Bestimmung auch entsprechend anzuwenden ist, wenn das die Klagefrist auslösende Ereignis eine Bekanntmachung bezüglich der genannten Rechtsakte ist, die ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Dieselben Gründe nämlich, die die Gewährung einer zusätzlichen Frist von 14 Tagen für die veröffentlichten Rechtsakte rechtfertigten, gelten für die veröffentlichten Bekanntmachungen, nicht jedoch für die individuellen Mitteilungen.

66      Ginge man ferner davon aus, dass der genannte Artikel der Verfahrensordnung unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht anwendbar wäre, befänden sich die Bürger in einer Lage, die ungünstiger wäre als die, die ohne die Pflicht zur individuellen Mitteilung bestünde. Im letztgenannten Fall nämlich hätte die bloße Veröffentlichung der die restriktiven Maßnahmen beinhaltenden Rechtsakte genügt, um die Klagefrist in Gang zu setzen, die die zusätzlichen 14 Tage nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung eingeschlossen hätte.

67      Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 58 des Urteils Gbagbo u. a./Rat, oben in Rn. 56 angeführt, hervorgehoben hat, dass die Pflicht zur individuellen Mitteilung den Bürgern einen stärkeren Schutz gewähren soll. Das genannte Urteil kann daher nicht dafür herhalten, um die Bürger ungünstiger zu behandeln, als wenn die Rechtsakte, die die restriktiven Maßnahmen gegen die Bürger beinhalten, lediglich veröffentlicht werden.

68      Nach alledem ist die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und somit festzustellen, dass der zweite Antrag auf Anpassung der Anträge insgesamt zulässig ist, auch soweit dieser sich gegen die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 richtet.

 Zur Begründetheit

69      Die Klägerin stützt ihre Klage in der Rechtssache T‑174/12 im Wesentlichen auf vier Klagegründe:

–        offensichtlicher Beurteilungsfehler im Hinblick auf ihre Beteiligung an der Finanzierung des syrischen Regimes;

–        Verletzung ihrer Verteidigungsrechte, des Rechts auf ein faires Verfahren und auf wirksamen Rechtsschutz;

–        Fehlen einer ausreichenden und genauen Begründung;

–        Mängel beim Erlass insbesondere der Verordnung Nr. 36/2012 und der Durchführungsverordnung Nr. 55/2012.

70      In der Rechtssache T‑80/13 stützt die Klägerin ihre Klage im Wesentlichen auf die ersten drei der oben in Rn. 69 angeführten Klagegründe sowie auf eine unzureichende Prüfung der Umstände des vorliegenden Falls.

71      Da sich die beiden Klagen offensichtlich entsprechen, sind die denselben Gegenstand betreffenden Klagegründe der beiden verbundenen Rechtssachen zusammenzufassen und gemeinsam zu prüfen.

Zu den Klagegründen, mit denen das Fehlen einer ausreichenden und genauen Begründung gerügt wird

72      Die Klägerin macht geltend, der Rat habe mit dem Beschluss, sie in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien erfassten Personen aufzunehmen und dort weiterhin zu führen, gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen. Sie bestreite zwar nicht, dass der Rat ausreichend begründet habe, weshalb restriktive Maßnahmen gegen Syrien zu erlassen seien, doch sei die sie betreffende spezifische Begründung unklar gefasst und beschränke sich auf die Feststellung, dass sie eine Tochtergesellschaft von CBS sei, ohne zu erläutern, weshalb dieser Umstand zur Annahme berechtige, dass sie an der Finanzierung des syrischen Regimes beteiligt sei. Es handele sich insoweit angesichts des Strafcharakters der betreffenden Maßnahmen und des Urteils des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Tay Za/Rat (C‑376/10 P), um eine nicht hinnehmbare Vermutung. Außerdem berücksichtige diese Vermutung nicht, dass sich die Klägerin gegenüber CBS in keinem Abhängigkeitsverhältnis befinde.

73      Der Begründungsmangel im Zusammenhang mit der Aufnahme der Klägerin in die Listen der von den betreffenden restriktiven Maßnahmen erfassten Personen sei ferner nicht durch die am 3. Juli 2012 in Reaktion auf ihren Überprüfungsantrag übermittelten Dokumente behoben worden (vgl. oben, Rn. 15), zumal sie dem Rat inzwischen eine Reihe von Beweisen übermittelt habe, die ihre Unabhängigkeit gegenüber CBS belegten.

74      Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

75      Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts, wie sie in Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgesehen ist, dem Zweck dient, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und außerdem dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Rechtsakts zu ermöglichen. Die so verstandene Begründungspflicht ist ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind. Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, Rn. 49, und des Gerichts vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat, T‑390/08, Slg. 2009, II‑3967, im Folgenden: Urteil Bank Melli des Gerichts, Rn. 80).

76      Soweit nicht der Mitteilung bestimmter Umstände zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegenstehen, hat daher der Rat die Person oder die Einrichtung, gegen die sich die restriktiven Maßnahmen richten, von den besonderen und konkreten Gründen in Kenntnis zu setzen, aus denen er zu der Auffassung gelangt, dass diese Maßnahmen zu erlassen sind. Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, sowie die Erwägungen aufzuführen, die ihn zum Erlass der Maßnahmen veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Melli des Gerichts, oben in Rn. 75 angeführt, Rn. 81).

77      Außerdem muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil Rat/Bamba, oben in Rn. 75 angeführt, Rn. 53 und 54, und Urteil Bank Melli des Gerichts, oben in Rn. 75 angeführt, Rn. 82).

78      Im vorliegenden Fall lautete die Begründung des Rates seit der Aufnahme der Klägerin in die Liste der restriktiven Maßnahmen gegen Syrien im Wesentlichen stets wie folgt:

„Tochtergesellschaft der bereits gelisteten [CBS]. Beteiligt sich an der Finanzierung des Regimes.“

79      Die am 3. Juli 2012 übermittelten Dokumente übernehmen im Wesentlichen die oben in Rn. 78 wiedergegebene Begründung und stellen zusätzlich fest, dass die Klägerin „[CBS] die Möglichkeit [gibt], Strategien zur Umgehung europäischer Sanktionen umzusetzen“.

80      Bezüglich der in diesem Zusatz enthaltenen Erläuterung ist erstens darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Information handelt, die der Klägerin erst nach Klageerhebung in der Rechtssache T‑174/12 übermittelt wurde, und zweitens, dass jeder Hinweis darauf fehlt, wie die Klägerin CBS konkret die Möglichkeit geben soll, „[die] europäische[n] Sanktionen [zu umgehen]“.

81      Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die einzige Begründung, die der Rat zur Rechtfertigung der Aufnahme und der Fortführung des Namens der Klägerin in den Listen der Personen gegeben hat, auf die die restriktiven Maßnahmen gegen Syrien Anwendung finden, die oben in Rn. 78 wiedergegebene Begründung ist.

82      Insoweit ist festzustellen, dass die Lektüre des ersten Satzes der Begründung der Rechtsakte, durch die der Name der Klägerin in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien erfassten Personen aufgenommen und in ihnen fortgeführt wurde, ausreichend war, damit die Klägerin verstehen konnte, dass sie wegen ihrer Stellung als Tochtergesellschaft von CBS von den fraglichen restriktiven Maßnahmen erfasst war.

83      Der Beweis hierfür ist, dass die Klägerin in der Klageschrift, mit der sie die Klage in der Rechtssache T‑174/12 erhoben hat, die Relevanz des vom Rat herangezogenen Kriteriums der Kapitalbeteiligung bestritten hat und Gesichtspunkte vorgebracht hat, die ihre angebliche Unabhängigkeit gegenüber CBS belegen sollten.

84      Zwar besagt der zweite Satz der fraglichen Begründung, wie die Klägerin geltend macht, nichts darüber, ob CBS oder aber die Klägerin an der Finanzierung des syrischen Regimes beteiligt ist, doch schließen sich diese beiden Möglichkeiten nicht gegenseitig aus. Der genannte Satz bedeutet vielmehr, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Tochtergesellschaft einer Bank, die das syrische Regime finanziert, auch – zumindest mittelbar – an dieser Finanzierung beteiligt ist.

85      Selbst wenn der zweite Satz der vom Rat gegebenen Begründung mangels Eindeutigkeit die Voraussetzungen des Art. 296 Abs. 2 AEUV in der Auslegung der Rechtsprechung nicht erfüllen würde, hätte dieser Umstand jedenfalls keine Folgen für die Entscheidung über den vorliegenden Klagegrund. Der erste Satz der genannten Begründung allein reicht nämlich aus, um annehmen zu können, dass der Rat seiner Verpflichtung nachgekommen ist, den Grund für die Aufnahme und Fortführung des Namens der Klägerin in den Listen der von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien erfassten Personen anzugeben, nämlich dass sie eine Tochtergesellschaft von CBS ist.

86      Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, einen Rechtsakt zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung eines Rechtsakts soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen dieser Rechtsakt beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit des Rechtsakts, nicht aber dessen Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951, Rn. 181, und Rat/Bamba, oben in Rn. 75 angeführt, Rn. 60).

87      Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht zurückzuweisen. Die Stichhaltigkeit der der Klägerin vom Rat gegebenen Begründung ist im Rahmen des Klagegrundes zum offensichtlichen Beurteilungsfehler zu prüfen, den der Rat angeblich im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin an der Finanzierung des syrischen Regimes begangen hat.

 Zu den Klagegründen, mit denen der offensichtliche Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin an der Finanzierung des syrischen Regimes gerügt wird

88      Die Klägerin macht geltend, der Rat habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er zu dem Schluss gekommen sei, dass sich die Klägerin an der Finanzierung des syrischen Systems beteilige, ohne insoweit seine Behauptungen zu beweisen. Der Rat dürfe sich nicht auf bloße Behauptungen oder allein auf die Kapitalverflechtung zwischen ihr und CBS stützen, sondern müsse Nachweise erbringen.

89      Der Beurteilungsfehler des Rates sei umso offensichtlicher, als die Prüfung der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe, dass diese das syrische Regime nicht finanzieren könne.

90      Die Satzung der Klägerin (im Folgenden: SLBC‑Satzung), nach der die Leitung der Klägerin allein dem Vorstand obliege, beweise erstens, dass die Klägerin im Verhältnis zu CBS, die ihrer Tochtergesellschaft weder Weisungen erteilen noch Leitlinien vorgeben würde, vollständig autonom sei.

91      Die Klägerin betont insoweit, dass ihr Vorstand am 24. Februar 2012 beschlossen habe, mit den juristischen Personen, die in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten gegen Syrien erfassten natürlichen oder juristischen Personen aufgenommen worden seien, sowie mit den mit diesen Personen verbundenen Personen keine Beziehungen zu unterhalten.

92      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass sie CBS seit 2005 keine Kredite mehr gewähre und dass ohnehin alle von ihr getätigten Geschäftsvorgänge den libanesischen Bankenvorschriften unterlägen und von der Banque du Liban geprüft würden, die bei der Klägerin sogar einen ständigen Prüfer bestellt habe.

93      Im Übrigen hätten unabhängige Wirtschaftsprüfer bestätigt, dass sie keine verdächtigen Banktransaktionen vornehme.

94      Der Rat bestreitet das Vorbringen der Klägerin.

95      Die Art. 19 Abs. 1 des Beschlusses 2011/782, 25 Abs. 1 des Beschlusses 2012/739 und 28 Abs. 1 des Beschlusses 2013/255 enthalten folgende Bestimmung:

„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in den Anhängen I und II aufgeführten für die gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlichen Personen, der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und Organisationen, die von dem Regime profitieren oder dieses unterstützen, und der in den Anhängen I und II aufgeführten mit ihnen verbundenen Personen und Organisationen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“

96      Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 36/2012 verweist für die Festlegung der Liste der Personen, die von den in der Verordnung enthaltenen restriktiven Maßnahmen erfasst werden, auf die oben in Rn. 95 angeführte Bestimmung.

97      Im vorliegenden Fall wird die Klägerin von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien mit der Begründung erfasst, dass sie eine Tochtergesellschaft von CBS sei und in dieser Eigenschaft an der Finanzierung des syrischen Regimes beteiligt sein könne.

98      Somit geht der Rat offensichtlich davon aus, dass die Klägerin im Sinne der oben in Rn. 95 angeführten Bestimmung zu den Personen gehört, die mit Personen „verbunden sind“, die das syrische Regime unterstützen, hier CBS.

99      Dieser Auffassung des Rates ist zu folgen.

100    Die nicht bestrittenen Umstände, dass zum einen das Kapital der Klägerin zu 84,2 % von CBS gehalten wird und dass zum anderen die dem syrischen Staat gehörende CBS das syrische Regime unterstützt, begründen offenkundig im Sinne der genannten Bestimmung ein Verbundensein mit Personen, die das genannte Regime unterstützen.

101    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wenn die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, von der festgestellt wurde, dass sie, wie CBS, das syrische Regime unterstützt, die nicht unerhebliche Gefahr besteht, dass sie auf die ihr gehörenden oder von ihr kontrollierten Einrichtungen Druck ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen. Das Einfrieren der Gelder dieser Einrichtungen, zu der der Rat gemäß der oben in Rn. 95 angeführten Bestimmung und dem Verweis in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 36/2012 auf diese Bestimmung verpflichtet ist, ist somit erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2012, Melli Bank/Rat, C‑380/09 P, im Folgenden: Urteil Melli Bank des Gerichtshofs, Rn. 39 und 58).

102    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass, wenn eine juristische Person zu 100 % im Eigentum einer anderen Person steht, gegen die ohne jeden Zweifel restriktive Maßnahmen zu richten sind, solche Maßnahmen auch gegen die genannte juristische Person allein aufgrund dieser Kapitalverflechtung erfolgen müssen, sofern die Rechtsakte, durch die die fraglichen restriktiven Maßnahmen erlassen wurden, die Anwendung dieser Maßnahmen auf juristische Personen vorsehen, die den bereits betroffenen juristischen Personen gehören oder von ihnen kontrolliert werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Melli Bank des Gerichtshofs, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 79, und Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2013, Melli Bank/Rat, T‑492/10, im Folgenden: Urteil Melli Bank des Gerichts, Rn. 56).

103    Dieses Ergebnis wird durch das Urteil Tay Za/Rat, oben in Rn. 72 angeführt, auf das sich die Klägerin beruft, nicht in Frage gestellt. Der Gerichtshof ist zwar in Rn. 66 des genannten Urteils davon ausgegangen, dass restriktive Maßnahmen nicht allein deswegen gegen natürliche Personen angewandt werden können, weil diese in einer Familienbeziehung zu Personen stehen, die mit den Machthabern des Drittlands, gegen die diese Maßnahmen erlassen wurden, verbunden sind. Das Urteil gibt jedoch nichts dafür her, dass das im Urteil Melli Bank des Gerichtshofs, oben in Rn. 101 angeführt, aufgestellte Kriterium der Kapitalverflechtung aufgegeben wurde.

104    Im vorliegenden Fall ist zwar richtig, dass CBS 84,2 % des Kapitals, nicht aber 100 % des Kapitals der Klägerin hält, wie es in den oben in Rn. 102 angeführten Rechtssachen der Fall war.

105    Auch trifft es zu, dass, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, im Urteil des Gerichts vom 6. September 2013, Persia International Bank/Rat (T‑493/10), davon ausgegangen worden ist, dass eine 60%ige Beteiligung der Bank Mellat, gegen die bereits restriktive Maßnahmen gerichtet worden waren, am Kapital der Persia International Bank plc für sich allein den Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegenüber auch der Persia International Bank nicht rechtfertigt.

106    Jedoch ist zu bemerken, dass das Gericht im Urteil Persia International Bank/Rat, oben in Rn. 105 angeführt, festgestellt hat, dass die Bank Mellat in der Hauptversammlung der Persia International Bank zwar über die Stimmenmehrheit verfügte, eine Vereinbarung zwischen den Anteilseignern der Persia International Bank jedoch die Bank Mellat daran hinderte, die Mehrheit der geschäftsführenden Direktoren der Persia International Bank zu ernennen. Daher durfte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die oben in Rn. 101 beschriebene Gefahr nicht bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil Persia International Bank/Rat, oben in Rn. 105 angeführt, Rn. 106 bis 113).

107    Im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil Persia International Bank/Rat, oben in Rn. 105 angeführt, ergangen ist, hat die Klägerin im vorliegenden Fall keine Umstände vorgetragen, die zur Annahme berechtigten, dass die große Stimmenmehrheit, über die CBS in der Hauptversammlung der Klägerin verfügte, für die Ernennung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder nicht ausreichte.

108    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass CBS aufgrund der Kapitalbeteiligung von 84,2 % die Hauptversammlung der Klägerin kontrollieren kann.

109    Nach Art. 54 der SLBC‑Satzung nämlich hat jeder Anteilseigner in der Hauptversammlung so viele Stimmen, wie er Anteile hat. Mit 84,2 % des Kapitals verfügt CBS somit, wie sich aus den Art. 57, 58, 63, 64, 69 und 70 der SLBC‑Satzung ergibt, über ausreichend Anteile, um das erforderliche Quorum und die erforderliche Mehrheit in allen drei Arten von Hauptversammlung, nämlich der konstituierenden, der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung, zu erreichen.

110    Was zweitens die Rechte der Hauptversammlung betrifft, genügt der Hinweis, dass die ordentliche Hauptversammlung nach Art. 65 Buchst. c der SLBC‑Satzung die auszuschüttenden Dividenden festsetzt. Wie der Rat hervorhebt, hindert folglich der Umstand, dass die Klägerin seit 2005 keine Dividenden an CBS ausgeschüttet hat, CBS, die in der genannten Hauptversammlung über eine große Mehrheit verfügt, nicht daran, in Zukunft anders zu entscheiden.

111    Drittens obliegt nach Art. 30 der SLBC‑Satzung die Geschäftsführung der Klägerin zwar dem Vorstand, doch werden die Mitglieder des Vorstands nach dem genannten Artikel von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat zwar weitgehende Befugnisse, doch werden mit ihnen nach Art. 36 der SLBC‑Satzung die Beschlüsse der Hauptversammlung ausgeführt.

112    Viertens ist das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach der Rat hätte berücksichtigen müssen, dass gemäß Art. 144 Abs. 2 des libanesischen Handelsgesetzbuchs die Mehrheit der Vorstandsmitglieder einer libanesischen Aktiengesellschaft grundsätzlich die libanesische Staatsangehörigkeit besitzen müsse.

113    Die libanesische Staatsangehörigkeit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder der Klägerin ist nämlich kein Umstand, durch den sich ausschließen ließe, dass der Vorstand gemäß den Beschlüssen der von CBS kontrollierten Hauptversammlung den Transfer von Geldern an das syrische Regime beschließt.

114    Die vorstehenden Erwägungen lassen den Schluss zu, dass die Klägerin eine juristische Person ist, die mit CBS verbunden ist, und dass vorliegend daher im Unterschied zum Sachverhalt in der Rechtssache, die mit dem Urteil Persia International Bank/Rat, oben in Rn. 105 angeführt, abgeschlossen wurde, die oben in Rn. 101 beschriebene Gefahr besteht. Der Rat durfte daher gemäß der oben in Rn. 95 angeführten Bestimmung die restriktiven Maßnahmen gegen Syrien auf die Klägerin anwenden.

115    Da die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Klägerin eine Person ist, die mit einer Person „verbunden ist“, die das syrische Regime unterstützt, ist eine ergänzende Prüfung nicht erforderlich (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Melli Bank des Gerichtshofs, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 78 f.), sofern die von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte nicht geeignet sind, die Kapitalverflechtung, auf die sich der Rat stützt, in Frage zu stellen.

116    Diese Kapitalverflechtung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Tätigkeiten der Klägerin der Kontrolle durch die Banque du Liban unterliegen.

117    Wie sich insbesondere aus dem Schreiben des Präsidenten ergibt, wacht die Banque du Liban im Hinblick auf die Klägerin wie auch im Hinblick auf jede andere im Libanon tätige Bank über die Einhaltung der im Libanon geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften, insbesondere solcher, die die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung betreffen. In dem genannten Schreiben führte der Präsident auch aus, dass zur Unterstützung dieser Bekämpfung bei der Klägerin ein ständiger Prüfer bestellt worden sei, um die Einhaltung der von den zuständigen internationalen Behörden erlassenen restriktiven Maßnahmen sicherzustellen.

118    Im Schreiben des Präsidenten heißt es weiter, die Banque du Liban habe ein Rundschreiben verfasst, nach dem die im Libanon tätigen Banken verpflichtet seien, sich Kenntnis von den Gesetzen und sonstigen Vorschriften zu verschaffen, denen ihre Partnerbanken im Ausland unterlägen, und mit diesen unter Beachtung insbesondere der Sanktionen und restriktiven Maßnahmen zu verkehren, die die zuständigen Behörden der jeweiligen Länder dieser Partnerbanken erlassen hätten. Außerdem habe die Banque du Liban die Konten geschlossen, die die Klägerin bei ihr in ausländischer Währung unterhalten habe.

119    Die Überwachungstätigkeit und die Maßnahmen der Banque du Liban betreffen jedoch die Gelder, über die die Klägerin im Libanon verfügt. Die Maßnahmen hingegen, die der Rat erlassen hat, richten sich nur gegen die Gelder, über die die Klägerin in der Union verfügt oder verfügen könnte, und gegen die Geschäfte, die sie mit diesen Geldern vornehmen möchte.

120    Die Ziele der von der Banque du Liban getroffenen Maßnahmen decken sich daher nicht, oder jedenfalls nicht vollständig, mit denen der restriktiven Maßnahmen, die der Rat gegen Syrien erlassen hat.

121    Zudem und vor allem kann die Klägerin die Zweckmäßigkeit ihrer Aufnahme und Fortführung in den Listen der von den restriktiven Maßnahmen des Rates gegen Syrien erfassten Personen nicht mit der Begründung in Frage stellen, dass ihre Tätigkeiten einschließlich derjenigen, die einen Bezug zur Union haben, von der nationalen Behörde eines Drittlands überwacht würden. In einer solchen Konstellation nämlich hätte der Rat keine Kontrolle über die Wirksamkeit dieser Überwachung, wodurch die Ziele dieser Maßnahmen vereitelt werden könnten.

122    Dieser Umstand ist ein Gesichtspunkt, anhand dessen sich auch der Fall der Klägerin von dem Fall unterscheiden lässt, der in der dem Urteil Persia International Bank/Rat, oben in Rn. 105 angeführt, zugrunde liegenden Rechtssache vorlag. Zwar betonte das Gericht nämlich in Rn. 117 des genannten Urteils die Kontrolle der Financial Services Authority (Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungen im Vereinigten Königreich), die den Einfluss beschränkt, den die Mehrheitsaktionärin der betreffenden Bank ausüben konnte, doch handelte es sich hierbei um die Behörde eines Mitgliedstaats, die den Rechtsakten des Rates Folge zu leisten hat, und nicht, wie im vorliegenden Fall, um die eines Drittstaats.

123    Da der Rat sich an die Rechtsprechung gehalten hat, macht schließlich die Klägerin zu Unrecht geltend, die Aufnahme und Fortführung ihres Namens in den Listen der von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien erfassten Personen, die aufgrund der Identität ihres Mehrheitsaktionärs erfolgt sei, verstoße gegen die allgemeinen Rechtsgrundsätze, nach denen nur diejenige Organisation sanktioniert werden dürfe, die für die zu ahndenden Handlungen verantwortlich sei. Mit der genannten Aufnahme und Fortführung stellte der Rat nämlich nicht auf ein eigenständiges Verhalten der Klägerin ab, das im Widerspruch zu den die restriktiven Maßnahmen gegen Syrien beinhaltenden Rechtsakten stand, sondern auf die Zusammensetzung ihrer Aktionäre und damit auf die enge Verbindung zu ihrer Muttergesellschaft (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Melli Bank des Gerichtshofs, oben in Rn. 101 angeführt, Rn. 81), von der nicht bestritten wird, dass sie im Eigentum des syrischen Staates steht (vgl. oben, Rn. 1 und 100).

124    Nach alledem sind die vorliegenden Klagegründe zurückzuweisen.

 Zu den Klagegründen, mit denen die Verletzung der Verteidigungsrechte sowie des Rechts auf ein faires Verfahren und auf wirksamen Rechtsschutz gerügt wird

125    Die Klägerin macht geltend, trotz ihrer zahlreichen Anträge habe der Rat ihr nie die konkreten und individualisierten Anhaltspunkte mitgeteilt, die der Aufnahme und Fortführung ihres Namens in den Listen der von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien erfassten Personen zugrunde lägen. Im Übrigen habe der Rat zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage in der Rechtssache T‑174/12 ihre Anträge vom 15. Februar und 4. April 2012 (vgl. oben, Rn. 14) noch nicht beschieden gehabt.

126    Auch habe der Rat nie erläutert, auf welche Gesichtspunkte er sich für die Fortführung des Namens der Klägerin in den genannten Listen stütze, obwohl sie Nachweise vorgelegt habe, aus denen sich ergebe, dass die Beurteilung des Rates fehlerhaft sei, weil der Umstand alleine, dass sie eine Tochtergesellschaft von CBS sei, nicht bedeutet habe, dass sie das syrische Regime finanziere.

127    Ferner rügt die Klägerin, der Rat habe ihren Anträgen auf Anhörung nicht stattgegeben. Die Rechtsprechung, die der Rat für seine Auffassung herangezogen habe, wonach Personen, gegen die sich restriktive Maßnahmen richteten, ein Anhörungsrecht nicht zustehe, sei nicht einschlägig.

128    Der Rat tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

129    Das Grundrecht auf Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren, das dem Erlass einer restriktiven Maßnahme vorausgeht, ist ausdrücklich in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt, der Art. 6 Abs. 1 EUV den gleichen rechtlichen Rang wie den Verträgen zuerkennt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, Slg 2011, I‑13427, Rn. 66).

130    Auch ist nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt und in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist; er ist im Übrigen auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte bekräftigt worden (vgl. Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C‑432/05, Slg. 2007, I‑2271, Rn. 37, und vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C‑402/05 P und C‑415/05 P, Slg. 2008, I‑6351, im Folgenden: Urteil Kadi, Rn. 335).

131    Ferner setzt nach ständiger Rechtsprechung die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle – die sich insbesondere auf die Rechtmäßigkeit der Begründung erstrecken können muss, auf die sich eine Behörde der Union für die Aufnahme des Namens einer Person oder Organisation in die Listen der Adressaten der von ihr erlassenen Sanktionen gestützt hat – voraus, dass die genannte Unionsbehörde die Begründung der betroffenen Person oder Organisation so weit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Aufnahme in die Listen beschlossen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um der betreffenden Person oder Organisation die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 336).

132    Die Erfüllung dieser Verpflichtung zur Mitteilung der Begründung ist nämlich sowohl erforderlich, um es den Adressaten der Sanktionen zu gestatten, ihre Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, den Unionsrichter anzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Rn. 15), als auch, um den Unionsrichter vollständig in die Lage zu versetzen, die ihm nach dem Vertrag obliegende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des fraglichen Unionsrechtsakts auszuüben (Urteil Kadi, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 337).

133    Gemäß den Erfordernissen dieser Rechtsprechung sehen Art. 21 Abs. 2 und 3 des Beschlusses 2011/782, Art. 27 Abs. 2 und 3 des Beschlusses 2012/739, Art. 30 Abs. 2 und 3 des Beschlusses 2013/255 und Art. 32 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 36/2012 vor, dass der Rat die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis setzt und dabei dieser Person Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

134    Art. 32 Abs. 4 der Verordnung Nr. 36/2012 bestimmt, dass die diesem Rechtsakt als Anhänge beigefügten Listen in regelmäßigen Abständen und mindestens alle 12 Monate überprüft werden.

135    Im vorliegenden Fall wurden der Klägerin mit Schreiben vom 24. Januar 2012 die Rechtsakte mitgeteilt, mit denen der Rat die Aufnahme der Klägerin in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien erfassten Personen beschloss. Das Schreiben nahm Bezug auf den Durchführungsbeschluss 2012/37 und auf die Durchführungsverordnung Nr. 55/2012, die dem Schreiben beigefügt waren und die Gründe für die Aufnahme der Klägerin in die genannten Listen enthielten.

136    Der Umstand, dass diese Mitteilung erfolgte, nachdem die Klägerin erstmals in die Liste der von den fraglichen restriktiven Maßnahmen erfassten Personen aufgenommen worden war, kann für sich genommen nicht als eine Verletzung der Verteidigungsrechte angesehen werden.

137    Nach der Rechtsprechung erfordert die Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Restriktionen nicht, dass die Unionsbehörden vor der erstmaligen Aufnahme einer Person oder Organisation in die Sanktionsliste die Begründung für diese Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation mitteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 338).

138    Eine solche Mitteilung könnte nämlich die Wirksamkeit der von den genannten Behörden angeordneten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 339).

139    Um ihre Ziele zu erreichen, müssen solche Maßnahmen naturgemäß einen Überraschungseffekt haben und unverzüglich zur Anwendung kommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kadi, oben in Rn. 130 angeführt, Rn. 340).

140    Der Rat war daher nicht verpflichtet, die Klägerin vor deren erstmaliger Aufnahme in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien erfassten Personen anzuhören, da es für die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte ausreichte, dass sie die Möglichkeit hatte, sich nach Erhalt des Schreibens vom 24. Januar 2012 an den Rat zu wenden.

141    Anhand der Begründung für ihre Aufnahme, die in den dem Schreiben vom 24. Januar 2012 beigefügten Rechtsakten enthalten ist, beschloss die Klägerin nämlich, beim Rat einen Antrag auf Zugang zu den Beweismitteln zu stellen, die ihre Unterstützung des syrischen Regimes belegen. In Erwartung der Antwort des Rates reichte die Klägerin die der Rechtssache T‑174/12 zugrunde liegende Klage ein.

142    Der Rat beschied diesen Antrag erst lange nach Erhebung der genannten Klage, nämlich am 3. Juli 2012.

143    Insoweit ist jedoch festzustellen, dass sich der Inhalt der am 3. Juli 2012 übermittelten Dokumente im Wesentlichen mit der Begründung deckte, von der die Klägerin bereits mit Schreiben vom 24. Januar 2012 und den diesem beigefügten Rechtsakten, d. h. dem Durchführungsbeschluss 2012/37 und der Durchführungsverordnung Nr. 55/2012, Kenntnis erlangt hatte. Ebenso wie diese nämlich stellt das betreffende Dokument fest, dass die Klägerin eine Tochtergesellschaft von CBS ist.

144    Da erstens der Klägerin die Identität ihres Hauptaktionärs selbstverständlich bekannt war, zweitens – wie sich aus der Prüfung der Klagegründe ergibt, mit denen der offensichtliche Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin an der Finanzierung des syrischen Regimes gerügt wird – der Umstand allein, dass die Klägerin eine 84,2%ige Tochtergesellschaft von CBS ist, den Erlass restriktiver Maßnahmen ihr gegenüber rechtfertigen kann und drittens die Klägerin sofort darüber informiert wurde, dass die restriktiven Maßnahmen auf ihre Stellung als Tochtergesellschaft von CBS zurückzuführen waren, ist es unerheblich, dass das in Rede stehende Dokument eine zusätzliche Begründung enthält.

145    Dagegen kommt es darauf an, dass die Klägerin von dem Augenblick an, zu dem sie in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien erfassten Personen aufgenommen wurde, ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf wirksamen Rechtsschutz ausüben konnte, indem sie dem Rat und dem Gericht gegenüber begründete, weshalb sie der Auffassung war, dass die Stellung als Tochtergesellschaft von CBS die Aufnahme in die genannten Listen nicht rechtfertigte.

146    Selbst wenn der Rat der Klägerin die am 3. Juli 2012 übermittelten Dokumente vor der Erhebung der Klage gegen die angefochtenen Rechtsakte in der Rechtssache T‑174/12 hätte zur Verfügung stellen müssen, würde es sich insoweit um eine Unregelmäßigkeit handeln, die keine Folgen hätte, da sich die Klägerin ohne die Unregelmäßigkeit nicht besser hätte verteidigen können (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 16. Februar 2012, Rat/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, Rn. 78, und des Gerichts vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission, T‑25/06, Slg. 2011, II‑5741, Rn. 183).

147    Was die Rüge betrifft, der Rat habe die Klägerin nicht angehört, ist festzustellen, dass weder die fragliche Regelung noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dem Betroffenen ein Recht auf eine solche Anhörung verleihen (vgl. entsprechend Urteile des Gerichts vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat, T‑256/07, Slg. 2008, II‑3019, Rn. 93, und vom 6. September 2013, Europäisch-Iranische Handelsbank/Rat, T‑434/11, Rn. 64).

148    Was die Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerin im Zusammenhang mit dem Erlass des Beschlusses 2012/739, der Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012, der Durchführungsverordnung Nr. 363/2013, des Beschlusses 2013/109 und des Beschlusses 2013/255 anbelangt, bei denen es sich um Folgerechtsakte handelt, die den Namen der Klägerin in den Listen mit den Namen der Adressaten restriktiver Maßnahmen beließen, kann das Argument des Überraschungseffekts dieser Maßnahmen grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, oben in Rn. 129 angeführt, Rn. 62).

149    Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass das Recht auf Anhörung vor Erlass von Rechtsakten, mit denen restriktive Maßnahmen gegen Personen aufrechterhalten werden, die von diesen Maßnahmen bereits betroffen sind, voraussetzt, dass der Rat zulasten dieser Personen neue Erkenntnisse berücksichtigt hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, oben in Rn. 129 angeführt, Rn. 63, und Urteil Melli Bank des Gerichts, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 72).

150    Im vorliegenden Fall hatte der Rat, als er beschloss, den Namen der Klägerin weiterhin in den Listen der von den restriktiven Maßnahmen gegen Syrien erfassten Personen zu führen, keine neuen Erkenntnisse berücksichtigt, die der Klägerin nicht bereits im Anschluss an ihre erstmalige Aufnahme in die Listen mitgeteilt worden waren.

151    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nach den oben in Rn. 133 genannten Bestimmungen die Möglichkeit hatte, auf eigene Initiative vom Rat angehört zu werden, ohne dass – mangels neuer, zu ihren Lasten berücksichtigter Erkenntnisse – vor dem Erlass des jeweiligen nachfolgenden Rechtsakts eine ausdrückliche neue Aufforderung ergeht.

152    Die Klägerin machte von dieser Möglichkeit Gebrauch, insbesondere durch das Schreiben, das sie am 14. Dezember 2012 an den Rat sandte und auf das dieser am 6. März 2013 antwortete (vgl. oben, Rn. 23 und 25).

153    Diese Antwort erfolgte zwar nach der Klageerhebung wegen des Beschlusses 2012/739, aber dieser Beschluss änderte – ebenso wenig wie die Durchführungsverordnung Nr. 1117/2012, die Durchführungsverordnung Nr. 363/2013 und der Beschluss 2013/255 – nicht die Begründung für die restriktiven Maßnahmen betreffend die Klägerin und stützte sich auf keine neuen Erkenntnisse, sondern lediglich auf die Kapitalverflechtung zwischen CBS und der Klägerin, zu der die Klägerin bereits mehrfach Stellung genommen hatte, und zwar gegenüber dem Rat und dem Gericht.

154    Aus diesem Grund wäre, wenn der Rat die Klägerin vor dem Erlass der oben in Rn. 153 genannten Rechtsakte hätte anhören müssen, diese insoweit gegebene Unregelmäßigkeit nach der oben in Rn. 146 angeführten Rechtsprechung ohne Folgen geblieben.

155    Nach alledem sind die vorliegenden Klagegründe zurückzuweisen.

 Zu den Klagegründen, mit denen Mängel beim Erlass der Verordnung Nr. 36/2012 und der Durchführungsverordnung Nr. 55/2012 gerügt werden

156    Die Klägerin wirft dem Rat vor, dass die Verordnung Nr. 36/2012 im Unterschied zu der durch sie aufgehobenen Verordnung Nr. 442/2011 nicht auf das Erfordernis verweise, die Grundrechte der Personen zu achten, die von den in diesen Verordnungen enthaltenen Maßnahmen betroffen würden.

157    Die Klägerin führt sodann aus, Inhalt und Ziele der Verordnung Nr. 36/2012 rechtfertigten es zwar, dass der Rat die Verordnung auf der Grundlage des Art. 215 AEUV erlassen habe, doch hätte er berücksichtigen müssen, dass die Verordnung Fragen berühre, die die Grundrechte beträfen, weshalb sie auf der Grundlage des Art. 75 AEUV hätte erlassen werden müssen. Dieser Artikel sehe den Erlass von Rechtsakten im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren gemäß Art. 294 AEUV vor, der dem Europäischen Parlament eine bedeutendere Rolle verleihe als die, lediglich über den Erlass restriktiver Maßnahmen unterrichtet zu werden, wie es Art. 215 AEUV vorsehe.

158    Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück.

159    Erstens ist in Bezug auf die unterlassene Erwähnung der Grundrechte darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rechtsakte ohne Bedeutung ist, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie in ihren Grundrechten verletzt wurde. Dieser Teil des vorliegenden Klagegrundes geht daher ins Leere.

160    Zweitens hat die Klägerin hinsichtlich der Frage der Rechtsgrundlage der Verordnung Nr. 36/2012 auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage des Gerichts eingeräumt, dass sich der Rat für den Erlass der genannten Verordnung zu Recht auf Art. 215 AEUV stützen konnte. Diese Erklärung ist im Sitzungsprotokoll festgehalten worden.

161    In Bezug auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Erwiderung, wonach es „sich bestreiten [lässt], dass nach der Rechtsgrundlage der sie beschwerenden Rechtsakte der Rat die Möglichkeit hat, Rechtsakte mit Maßnahmen zu erlassen, die die Grundrechte ihrer Adressaten in besonderem Maße verletzen, ohne dass das Parlament tätig wird“, ist jedenfalls zu beachten, dass die Beteiligung des Parlaments am Gesetzgebungsverfahren auf Unionsebene zwar Ausdruck eines grundlegenden demokratischen Prinzips ist, wonach die Völker durch eine Versammlung ihrer Vertreter an der Ausübung hoheitlicher Gewalt beteiligt sind. Der Unterschied zwischen den Art. 75 AEUV und 215 AEUV hinsichtlich der Beteiligung des Parlaments resultiert jedoch aus einer Entscheidung der Verfasser des Vertrags von Lissabon, dem Parlament in Bezug auf das Handeln der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eine begrenztere Rolle zu übertragen (Urteil des Gerichtshofs vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat, C‑130/10, Rn. 81 und 82).

162    Insoweit ist, selbst wenn man annehmen wollte, dass die Klägerin zulässigerweise einen Klagegrund geltend macht, der im Wesentlichen den Verstoß gegen die Befugnisse des Parlaments betrifft, zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung mit dem Unionsrecht nicht unvereinbar ist, wenn Maßnahmen, die unmittelbar die Grundrechte von natürlichen oder juristischen Personen berühren, in einem Verfahren erlassen werden können, bei dem die Mitwirkung des Parlaments ausgeschlossen ist, da sich die Verpflichtung, die Grundrechte zu beachten, gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte an alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet. Zudem müssen nach dem Wortlaut von Art. 215 Abs. 3 AEUV in den Rechtsakten nach diesem Artikel die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein. Folglich kann ein Rechtsakt wie die Verordnung Nr. 36/2012 auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV erlassen werden, sofern er Garantien hinsichtlich der Beachtung der Grundrechte der betreffenden Personen enthält (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil Parlament/Rat, oben in Rn. 161 angeführt, Rn. 83 und 84; bezüglich der Möglichkeit für eine juristische Person, sich auf eine Verletzung der Grundrechte zu berufen, vgl. Urteil Melli Bank des Gerichts, oben in Rn. 102 angeführt, Rn. 41).

163    Im vorliegenden Fall enthält die Verordnung Nr. 36/2012 die notwendigen Vorschriften, um den Schutz der Grundrechte sicherzustellen, da sie insbesondere in Art. 32 Abs. 2 bis 4 den Rat verpflichtet, die Aufnahme einer natürlichen oder juristischen Person in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen dieser Verordnung erfassten Personen zu begründen, die genannten Personen auf direktem Weg oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von ihrer Aufnahme in die Liste in Kenntnis zu setzen und ihnen dabei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, seinen Beschluss zu überprüfen, wenn stichhaltige neue Beweise vorgelegt werden oder eine Stellungnahme unterbreitet wird, und die Listen in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate zu überprüfen.

164    Nach allem sind die vorliegenden Rügen zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund, mit dem eine unzureichende Prüfung der Umstände des vorliegenden Falls gerügt wird

165    Die Klägerin macht geltend, der Rat habe die Umstände des Einzelfalls nicht richtig geprüft, sondern sich darauf beschränkt, die von den Mitgliedstaaten unterbreiteten Vorschläge zu erlassen, ohne die Stichhaltigkeit und die Relevanz der Informationen und Beweise zu prüfen, die den Erlass und die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen ihr gegenüber begründen können.

166    Der Rat bestreitet das Vorbringen der Klägerin.

167    Im vorliegenden Fall hat der Rat den Namen der Klägerin in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen gegenüber Syrien erfassten Personen aufgenommen und in diesen fortgeführt, weil ihr Kapital zu 84,2 % von CBS gehalten wurde.

168    Dieser Umstand ist zutreffend und von der Klägerin nicht bestritten worden. Die Klägerin hat vielmehr versucht zu beweisen, dass sie trotz dieser Kapitalverflechtung ihre Unabhängigkeit gegenüber CBS behalten habe.

169    Wie sich aus der Prüfung der Klagegründe ergibt, mit denen der offensichtliche Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Beteiligung der Klägerin an der Finanzierung des syrischen Regimes gerügt wird, durfte der Rat im vorliegenden Fall die genannte Kapitalverflechtung zu Recht benutzen, um den Namen der Klägerin in die fraglichen Listen aufzunehmen und in ihnen fortzuführen.

170    Da sich der Rat auf die genannte Kapitalverflechtung stützte, deren Stichhaltigkeit außer Frage steht, ist festzustellen, dass er die Umstände des Einzelfalls hinreichend geprüft hat.

171    Der vorliegende Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

172    Nach alledem ist keiner der Klagegründe begründet, so dass die Klagen insgesamt abzuweisen sind, ohne dass über die vom Rat in Zweifel gezogene Zulässigkeit der Anträge, die mit Schreiben des Rates vom 24. Januar 2012 und 30. November 2012 erlassenen Entscheidungen, soweit erforderlich, für nichtig zu erklären, entschieden zu werden braucht.

 Kosten

173    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Die Syrian Lebanese Commercial Bank SAL trägt die Kosten.

Kanninen

Berardis

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. Februar 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.