Language of document : ECLI:EU:T:2014:52

Verbundene Rechtssachen T‑174/12 und T‑80/13

Syrian Lebanese Commercial Bank SAL

gegen

Rat der Europäischen Union

„Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Anpassung der Anträge – Frist – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Verteidigungsrechte“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 4. Februar 2014

1.      Gerichtliches Verfahren – Entscheidung oder Rechtsvorschrift, die die angefochtene Handlung während des Verfahrens ersetzt – Neue Tatsache – Zulässigkeit neuer Anträge

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2; Beschluss 2013/109/GASP des Rates)

2.      Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Rechtsakt, der restriktive Maßnahmen gegenüber einer Person oder Einrichtung nach sich zieht – Mitteilung an den Betroffenen durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union – Kenntniserlangung des Rechtsakts zum Zeitpunkt der Veröffentlichung – Antrag auf Anpassung der Anträge in Bezug auf diese Veröffentlichung als Beginn der Frist für die Einlegung – Zulässigkeit

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 102 § 1)

3.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Einfrieren von Geldern von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind – Pflicht, dem Betroffenen die Begründung gleichzeitig mit dem Erlass des ihn beschwerenden Rechtsakts oder unverzüglich danach mitzuteilen – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Nicht gegeben

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/782/GASP und 2012/739/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 36/2012, Nr. 55/2012 und Nr. 1117/2012)

4.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Einfrieren von Geldern von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind – Pflicht, dem Betroffenen die Begründung gleichzeitig mit dem Erlass des ihn beschwerenden Rechtsakts oder unverzüglich danach mitzuteilen – Grenzen – Sicherheit der Union und der Mitgliedstaaten oder Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen – Beschluss, der in einem dem Betroffenen bekannten Zusammenhang ergeht und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen – Zulässigkeit einer summarischen Begründung

(Art. 296 Abs. 2 AEUV; Beschlüsse des Rates 2011/782/GASP und 2012/739/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 36/2012, Nr. 55/2012 und Nr. 1117/2012)

5.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Begründungspflicht – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet

(Art. 263 Abs. 2 AEUV)

6.      Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich sind – Eigenschaft einer im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Einrichtung stehenden Einrichtung – Tochtergesellschaft, an deren Kapital eine Muttergesellschaft, gegen die sich solche Maßnahmen richten, in einer Höhe beteiligt ist, dass die Muttergesellschaft die Hauptversammlung der Tochtergesellschaft kontrollieren kann – Ausreichende Kapitalverflechtung

(Verordnung Nr. 36/2012 des Rates, Art. 15 Abs. 1)

7.      Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich sind – Eigenschaft einer im Eigentum oder unter der Kontrolle einer solchen Einrichtung stehenden Einrichtung – Offensichtliche Kapitalverflechtung zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft – Kontrolle der Tätigkeiten der Tochtergesellschaft durch die Zentralbank eines Drittlandes – Keine Auswirkung

(Verordnung Nr. 36/2012 des Rates, Art. 15 Abs. 1)

8.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Einfrieren von Geldern von bestimmten Personen und Organisationen, die für gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sind – Recht auf Anhörung vor Erlass solcher Maßnahmen – Fehlen – Wahrung der Rechte durch die vom Unionsrichter ausgeübte gerichtliche Kontrolle und die Möglichkeit einer Anhörung nach Erlass dieser Maßnahmen – Verpflichtung zur Mitteilung der zur Last gelegten Umstände – Umfang

(Art. 6 Abs. 1 EUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a und 47; Beschlüsse des Rates 2011/782/GASP, Art. 21 Abs. 2 und 3, 2012/739/GASP, Art. 27 Abs. 2 und 3, und 2013/255/GASP, Art. 30 Abs. 2 und 3; Verordnung Nr. 36/2012 des Rates, Art. 32 Abs. 2 und 3)

9.      Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern von bestimmten Personen und Organisationen, die für gewaltsame Repression gegen die Zivilbevölkerung verantwortlich sind – Verteidigungsrechte – Mitteilung von belastendem Material – Folgebeschluss über den Verbleib des Namens einer Person in der Liste der Adressaten dieser Maßnahmen – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen

(Beschlüsse des Rates 2012/739/GASP, 2013/109/GASP und 2013/255/GASP; Verordnungen des Rates Nr. 1117/12 und Nr. 363/13)

10.    Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Verfahren für die Aufnahme in die Liste der erfassten Personen – Verfahren, das die Beachtung der Grundrechte garantiert – Wahl der Rechtsgrundlage – Art. 215 AEUV und nicht Art. 75 AEUV – Zulässigkeit

(Art. 75 AEUV und 215 Abs. 2 und 3 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1; Beschluss 2011/273/GASP des Rates; Verordnung Nr. 36/2012 des Rates, Art. 32 Abs. 2 bis 4)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 51‑54)

2.      Die Frage, ob Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts dahin auszulegen ist, dass er Anwendung findet, wenn der Erlass eines Rechtsakts, der restriktive Maßnahmen beinhaltet, dem Betroffenen durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung mitgeteilt wurde, ist ausschlaggebend für die Feststellung, ob ein Antrag auf Anpassung der Anträge vor Ablauf der – ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung berechneten – Frist für die Klage gegen eine Verordnung eingereicht wurde.

Wenn der Rat, weil ihm eine individuelle Mitteilung nicht möglich ist, stattdessen zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung greift, bleibt diese Bekanntmachung eine Handlung, von der die Betroffenen nur aus dem Amtsblatt der Europäischen Union Kenntnis erlangen können. Das Ziel der in Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von 14 Tagen besteht darin, sicherzustellen, dass die Betroffenen über einen ausreichenden Zeitraum verfügen, um eine Klage gegen die veröffentlichten Maßnahmen zu erheben, und damit ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, wie es nunmehr in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährt wird, beachtet wird. Da die Verfahrensordnung in Art. 102 § 1 eine zusätzliche Frist von 14 Tagen vorsieht, um eine Klage gegen die im Amtsblatt veröffentlichten Maßnahmen zu erheben, ist festzustellen, dass diese Bestimmung auch entsprechend anzuwenden ist, wenn das die Klagefrist auslösende Ereignis eine Bekanntmachung bezüglich der genannten Rechtsakte ist, die ebenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Dieselben Gründe nämlich, die die Gewährung einer zusätzlichen Frist von 14 Tagen für die veröffentlichten Rechtsakte rechtfertigten, gelten für die veröffentlichten Bekanntmachungen, nicht jedoch für die individuellen Mitteilungen.

Ginge man ferner davon aus, dass der genannte Artikel der Verfahrensordnung unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht anwendbar wäre, befänden sich die Bürger in einer Lage, die ungünstiger wäre als die, die ohne die Pflicht zur individuellen Mitteilung bestünde. Im letztgenannten Fall nämlich hätte die bloße Veröffentlichung der die restriktiven Maßnahmen beinhaltenden Rechtsakte genügt, um die Klagefrist in Gang zu setzen, die die zusätzlichen 14 Tage nach Art. 102 § 1 der Verfahrensordnung eingeschlossen hätte.

(vgl. Rn. 63‑66)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 75)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 76, 77, 131, 132, 144)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 86)

6.      Wenn die Gelder einer Einrichtung eingefroren werden, von der festgestellt wurde, dass sie das syrische Regime unterstützt, besteht die nicht unerhebliche Gefahr, dass sie auf die ihr gehörenden oder von ihr kontrollierten Einrichtungen Druck ausübt, um die Auswirkungen der gegen sie gerichteten Maßnahmen zu unterlaufen. Das Einfrieren der Gelder dieser Einrichtungen ist somit erforderlich und angemessen, um die Wirksamkeit der erlassenen Maßnahmen zu gewährleisten und um zu garantieren, dass diese Maßnahmen nicht unterlaufen werden. Wenn ferner eine juristische Person am Kapital einer anderen Person, gegen die ohne jeden Zweifel restriktive Maßnahmen zu richten sind, in einer Höhe beteiligt ist, dass sie die Hauptversammlung dieser juristischen Person kontrollieren kann, müssen solche restriktiven Maßnahmen auch gegen diese juristische Person allein aufgrund dieser Kapitalverflechtung erfolgen, sofern die Rechtsakte, durch die die fraglichen restriktiven Maßnahmen erlassen wurden, die Anwendung dieser Maßnahmen auf juristische Personen vorsehen, die den bereits von solchen restriktiven Maßnahmen betroffenen juristischen Personen gehören oder von ihnen kontrolliert werden.

Denn mit der Aufnahme und Fortführung einer Person in den Listen der von den restriktiven Maßnahmen erfassten Personen aufgrund der Identität ihres Mehrheitsaktionärs stellt der Rat nicht auf ein eigenständiges Verhalten dieser Person ab, das im Widerspruch zu den solche Maßnahmen beinhaltenden Rechtsakten stand, sondern auf die Zusammensetzung ihrer Aktionäre und damit auf die Verbindung zu ihrer Muttergesellschaft.

(vgl. Rn. 101, 102, 104, 108, 123, 144, 169)

7.      Die Kapitalverflechtung zwischen einem Adressaten restriktiver Maßnahmen und seiner Muttergesellschaft wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Tätigkeiten dieser Person der Kontrolle durch die Zentralbank eines Drittlandes unterliegen. Denn die Überwachungstätigkeit und die Maßnahmen einer solchen Bank betreffen die Gelder, über die die Person in ihrem Land verfügt. Die Maßnahmen hingegen, die der Rat erlassen hat, richten sich nur gegen die Gelder, über die die Person in der Union verfügt oder verfügen könnte, und gegen die Geschäfte, die sie mit diesen Geldern vornehmen möchte. Zudem kann eine solche Person die Zweckmäßigkeit ihrer Aufnahme und Fortführung in den Listen der von den restriktiven Maßnahmen des Rates gegen Syrien erfassten Personen nicht mit der Begründung in Frage stellen, dass ihre Tätigkeiten einschließlich derjenigen, die einen Bezug zur Union haben, von der nationalen Behörde eines Drittlands überwacht würden.

(vgl. Rn. 116‑122)

8.      Die Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert bei Restriktionen nicht, dass die Unionsbehörden vor der erstmaligen Aufnahme einer Person oder Organisation in die Sanktionsliste die Begründung für diese Aufnahme der betreffenden Person oder Organisation mitteilen. Eine solche Mitteilung könnte nämlich die Wirksamkeit der von den genannten Behörden angeordneten Maßnahmen des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen beeinträchtigen. Um ihre Ziele zu erreichen, müssen solche Maßnahmen naturgemäß einen Überraschungseffekt haben und unverzüglich zur Anwendung kommen. Der Rat ist daher nicht verpflichtet, einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, vor deren erstmaliger Aufnahme in die Listen der von diesen Maßnahmen erfassten Personen anzuhören. Für die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte reicht es aus, dass eine solche Person die Möglichkeit hat, sich nach Erhalt der Mitteilung über ihre Aufnahme in die Listen der von diesen Maßnahmen erfassten Personen an den Rat zu wenden. Zudem verleihen weder die fragliche Regelung noch der allgemeine Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte dem Betroffenen ein Recht auf eine solche Anhörung. Dagegen kommt es darauf an, dass diese Person von dem Augenblick an, zu dem sie in die Listen der von den restriktiven Maßnahmen erfassten Personen aufgenommen wurde, ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf wirksamen Rechtsschutz ausüben konnte, indem sie dem Rat und dem Gericht gegenüber begründete, weshalb sie der Auffassung war, dass diese Aufnahme nicht gerechtfertigt sei.

(vgl. Rn. 137‑140, 145, 147)

9.      Im Bereich restriktiver Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Außen‑ und Sicherheitspolitik kann das Argument des Überraschungseffekts dieser Maßnahmen in Bezug auf die Wahrung der Verteidigungsrecht betreffend Folgerechtsakte, die den Namen einer Klägerin in der Liste der Adressaten restriktiver Maßnahmen beließen, grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.

Das Recht auf Anhörung vor Erlass von Rechtsakten, mit denen restriktive Maßnahmen gegen Personen aufrechterhalten werden, die von diesen Maßnahmen bereits betroffen sind, setzt jedoch voraus, dass der Rat zu Lasten dieser Personen neue Erkenntnisse berücksichtigt hat.

Wenn eine Person von der Möglichkeit, zum Erlass bestimmter Folgerechtsakte angehört zu werden, durch ein an den Rat übermitteltes Schreiben Gebrauch gemacht hat, auf das dieser erst nach der Klageerhebung dieser Person gegen seine Handlungen geantwortet hat, so ist der Umstand, dass der Rat die genannte Person vor dem Erlass dieser Rechtsakte hätte anhören müssen, ohne Folgen, wenn der Rat den Namen dieser Person weiterhin in den betreffenden Listen führt, ohne ihr gegenüber neue Erkenntnisse zu berücksichtigen.

(vgl. Rn. 148‑154)

10.    Die Beteiligung des Parlaments am Gesetzgebungsverfahren auf Unionsebene ist zwar Ausdruck eines grundlegenden demokratischen Prinzips, wonach die Völker durch eine Versammlung ihrer Vertreter an der Ausübung hoheitlicher Gewalt beteiligt sind. Der Unterschied zwischen den Art. 75 AEUV und 215 AEUV hinsichtlich der Beteiligung des Parlaments resultiert jedoch aus einer Entscheidung der Verfasser des Vertrags von Lissabon, dem Parlament in Bezug auf das Handeln der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eine begrenztere Rolle zu übertragen.

Insoweit ist es mit dem Unionsrecht nicht unvereinbar, wenn Maßnahmen, die unmittelbar die Grundrechte von natürlichen oder juristischen Personen berühren, in einem Verfahren erlassen werden können, bei dem die Mitwirkung des Parlaments ausgeschlossen ist, da sich die Verpflichtung, die Grundrechte zu beachten, gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union an alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet. Zudem müssen nach dem Wortlaut von Art. 215 Abs. 3 AEUV in den Rechtsakten nach diesem Artikel die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein. Folglich kann ein Rechtsakt wie die Verordnung Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011 auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV erlassen werden, sofern er Garantien hinsichtlich der Beachtung der Grundrechte der betreffenden Personen enthält.

Im vorliegenden Fall enthält die Verordnung Nr. 36/2012 die notwendigen Vorschriften, um den Schutz der Grundrechte sicherzustellen, da sie insbesondere in Art. 32 Abs. 2 bis 4 den Rat verpflichtet, die Aufnahme einer natürlichen oder juristischen Person in die Liste der von den restriktiven Maßnahmen dieser Verordnung erfassten Personen zu begründen, die genannten Personen auf direktem Weg oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von ihrer Aufnahme in die Liste in Kenntnis zu setzen und ihnen dabei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, seinen Beschluss zu überprüfen, wenn stichhaltige neue Beweise vorgelegt werden oder eine Stellungnahme unterbreitet wird, und die Listen in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate zu überprüfen.

(vgl. Rn. 161‑163)