Urteil des Gerichts vom 9. März 2015 – Deutsche Börse/Kommission
(Rechtssache T-175/12)1
(Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Sektor der Finanzinstrumente – Europäische Märkte für Derivate – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wird – Beurteilung der Auswirkungen der Transaktion auf den Wettbewerb – Effizienzgewinne – Verpflichtungen)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Deutsche Börse AG (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Zschocke, J. Beninca und T. Schwarze)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, V. Bottka, N. Khan und B. Mongin)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Icap Securities Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. T. Riis-Madsen und S. Stephanou, Solicitor)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 440 der Kommission vom 1. Februar 2012, mit dem ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird (Sache COMP/M.6166 – Deutsche Börse/NYSE Euronext)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Deutsche Börse AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission und der Icap Securities Ltd entstandenen Kosten.
________________________1 ABl. C 174 vom 16.6.2012.