Language of document : ECLI:EU:T:2014:849

Rechtssache T‑177/12

Spraylat GmbH

gegen

Europäische Chemikalienagentur (ECHA)

„REACH – Gebühr für die Registrierung eines Stoffes – Ermäßigung für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen – Fehler bei der Angabe der Größe des Unternehmens – Entscheidung, mit der ein Verwaltungsentgelt erhoben wird – Verhältnismäßigkeit“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 2. Oktober 2014

1.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Rechnung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA), die die genaue Höhe der geschuldeten Forderungen festlegt – Einbeziehung

(Art. 263 AEUV)

2.      Einrede der Rechtswidrigkeit – Reichweite – Handlungen, deren Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden kann – Rechtsakt allgemeiner Tragweite, auf den die angefochtene Entscheidung gestützt ist – Notwendigkeit einer rechtlichen Verknüpfung zwischen der angefochtenen Handlung und dem streitigen allgemeinen Rechtsakt

(Art. 263 AEUV und 277 AEUV)

3.      Rechtsangleichung – Der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) geschuldete Gebühren und Entgelte – Verordnung Nr. 240/2008 – Antrag auf Registrierung eines Stoffes – Falsche Erklärung – Erhebung eines Verwaltungsentgelts durch die Agentur – Gebühr, die 17-mal höher ist als die für die Registrierung des Stoffes geschuldete Gebühr – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

(Verordnung Nr. 340/2008 der Kommission, elfter Erwägungsgrund)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 21)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 24, 25)

3.      Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und verlangt, dass die von einer Unionsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen. Wenn allerdings der Urheber des angefochtenen Rechtsakts über ein weites Ermessen verfügt, ist eine erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des angestrebten Ziels offensichtlich ungeeignet ist.

Insoweit wird in Bezug auf einen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gestellten Antrag auf Registrierung eines bestimmten chemischen Stoffes im elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 340/2008 über die an die ECHA zu entrichtenden Gebühren und Entgelte gemäß der Verordnung Nr. 1907/2006 klargestellt, dass, um der Erteilung falscher Auskünfte entgegenzuwirken, durch die ECHA ein Verwaltungsentgelt und durch die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein Bußgeld in abschreckender Höhe erhoben werden sollte. Diesem Erwägungsgrund ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsentgelt zur Erreichung des Ziels beitragen soll, der Erteilung falscher Auskünfte durch die Unternehmen entgegenzuwirken. Allerdings lässt sich diesem Erwägungsgrund auch entnehmen, dass das Verwaltungsentgelt nicht einem Bußgeld gleichkommen darf.

Ein Verwaltungsentgelt, das 17-mal höher ist als die von dem Unternehmen für die Registrierung des betreffenden Stoffes zu entrichtende Gebühr und 28-mal höher als die Gebühr, die durch die falsche Erklärung dieses Unternehmens hätte vermieden werden können, steht offensichtlich außer Verhältnis zu dem von der Verordnung verfolgten Ziel.

(vgl. Rn. 33, 34, 36, 38)