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Klage, eingereicht am 20. November 2012 - Slowenien/Kommission

(Rechtssache T-507/12)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: V. Klemenc, državna pravobranilka, sowie A. Grum, pomočnica državne pravobranilke)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 19. Oktober 2012 über Maßnahmen zugunsten des Unternehmens Elan d.o.o., SA.26379 (C 13/2010) (ex NN 17/2010), von dem die Kommission Slowenien mit Schreiben Nr. SG-Greffe(2012) D/14375 vom 20. September 2012 in Kenntnis gesetzt hat und mit dem sie unter anderem in Art. 2 entschieden hat, dass Slowenien die staatliche Beihilfemaßnahme zugunsten von Elan in Form einer Kapitalaufstockung in Höhe von 10 Mio. Euro im Jahr 2008 rechtswidrig unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen habe, weswegen Slowenien verpflichtet sei, die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern, für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe in dem angefochtenen Beschluss Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 345 AEUV falsch angewandt und wesentliche Verfahrensfehler begangen, da sie die Tatsachen falsch gewürdigt habe und den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Frage, ob die Maßnahme der Kapitalaufstockung im Jahr 2008 der Republik Slowenien zugeschrieben werden könne, mangelhaft und/oder falsch begründet habe.

Nach Ansicht der Klägerin ist die Kommission unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Art. 107 Abs. 1 AEUV und 345 AEUV zum Ergebnis gekommen, dass das Handeln der Gesellschafter der Elan bei der Kapitalaufstockung der Elan im Jahr 2008 der Republik Slowenien zuzuschreiben sei. Ihr Ergebnis habe die Kommission auf den Umstand gestützt, dass der Staat als Eigentümer den Aufsichtsrat ernenne, womit sie nach Auffassung der Klägerin das Doppelsystem der Verwaltung öffentlicher Unternehmen benachteilige.

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei mangelhaft - d. h. ohne relevante und ausreichende Gründe - sowie falsch, da die Kommission behaupte, es bestünden starke Indizien für eine enge Einbindung des Staates in den Entscheidungsprozess der Kapitalska družba (KAD, Kapitalgesellschaft) und der Družba za svetovanje in upravljanje (DSU, Gesellschaft für Beratung und Verwaltung), da sie ihre Ausführungen bloß mit nicht stichhaltigen Beweisen und auf dem Hörensagen beruhenden Beweisen untermauere. Der angefochtene Beschluss sei auch hinsichtlich der übrigen Gesellschafter von Elan, die die Kommission nur mit dem Vorwurf vergleichbaren Verhaltens einbeziehen habe wollen, vollkommen unbegründet. Nach Ansicht der Klägerin stellen die von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführten Indizien in keiner Weise solche Indikatoren dar, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts auf eine Einbindung der staatlichen Behörden in den Erlass der Maßnahme der Kapitalaufstockung von Elan im Jahr 2008 hindeuten würden.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe in dem angefochtenen Beschluss Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und wesentliche Verfahrensfehler begangen, da sie die Tatsachen falsch gewürdigt habe und den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Schlussfolgerung, dass die Maßnahme der Kapitalaufstockung von Elan im Jahr 2008 nicht im Einklang mit dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genehmigt worden sei, wodurch dem Unternehmen Elan ein selektiver Vorteil gewährt worden sei, mangelhaft und/oder falsch begründet habe.

Die Klägerin macht mit der Klage geltend, dass die Maßnahme der Kapitalaufstockung von Elan im Jahr 2008 im Einklang mit dem Kriterium des sorgfältigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers durchgeführt worden sei, da sich die Gesellschafter bei der Entscheidung für die Maßnahme der Kapitalaufstockung auf eine Unternehmensbewertung gestützt hätten, wobei der Geschäftsrückgang von Elan im überwiegenden Teil der Wintersaison 2007/2008, also auch im ersten Quartal 2008, gebührend berücksichtigt worden sei. Der Geschäftsrückgang im Jahr 2008 sei auch nicht so drastisch gewesen, dass er die Glaubwürdigkeit der Schätzung des Unternehmenswerts hätte beeinträchtigen können. Ihre Entscheidung hätten die Gesellschafter als langfristige Teilhaber eines Unternehmens getroffen, das bloß vorübergehend Schwierigkeiten gehabt habe, aber langfristig nicht nur überlebensfähig, sondern auch in der Lage gewesen sei, erneut gewinnbringend zu wirtschaften. Die Kommission habe im angefochtenen Beschluss nicht hinreichend erläutert, warum sie die Schätzung des Unternehmenswerts selektiv berücksichtigt habe, wodurch sie willkürlich gehandelt habe.

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