Language of document : ECLI:EU:T:2014:966

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

18. November 2014(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EuroSky – Ältere Gemeinschaftswortmarke SKY – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑510/12

Conrad Electronic SE mit Sitz in Hirschau (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mes, C. Graf von der Groeben, G. Rother, J. Bühling, J. Künzel, D. Jestaedt, M. Bergermann, J. Vogtmeier und A. Kramer,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Pohlmann als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferinnen vor dem Gericht:

British Sky Broadcasting Group plc mit Sitz in Isleworth (Vereinigtes Königreich),

Sky IP International Ltd mit Sitz in Islesworth,

Prozessbevollmächtigte: J. Barry, Solicitor, und Rechtsanwälte R. Heine und M. Plesser,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. September 2012 (Sache R 1138/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der British Sky Broadcasting Group plc und der Sky IP International Ltd einerseits und der Conrad Electronic SE andererseits

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: C. Heeren, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 21. November 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 10. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 11. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferinnen,

aufgrund der Antworten der Verfahrensbeteiligten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts,

auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2014

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 13. Juli 2005 meldete die Rechtsvorgängerin der Klägerin, der Conrad Electronic SE, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen EuroSky.

3        Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 9 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; mit oder ohne Informationen versehene Datenträger jeglicher Art; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Computer, Laptops, Bildschirme für Computer, Computerperipheriegeräte, Computertastaturen, Drucker für Computer; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; Apparate und Instrumente für die Nachrichtentechnik; Antennen und Empfangsgeräte für Ton, Bild und Funk; Baugruppen und Bauelemente für vorgenannte Geräte, elektrische Kabel und Leitungen, elektrische Schalter, elektrische Steck- und Klemmvorrichtungen, Taschen- und Transportschutzrahmen für vorgenannte elektrische und elektronische Geräte; Satellitenempfangsgeräte; Satelliten für wissenschaftliche Zwecke, Satellitennavigationsgeräte, Radargeräte“.

4        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 52/2005 vom 26. Dezember 2005 veröffentlicht.

5        Am 23. März 2006 erhoben die Streithelferinnen, die British Sky Broadcasting Group plc und die Sky IP International Ltd, gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch wurde u. a. auf die am 30. April 2003 angemeldete und am 14. Oktober 2008 eingetragene ältere Gemeinschaftswortmarke SKY gestützt, die insbesondere folgende Waren der Klasse 9 erfasst: „Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess- Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und ‑instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte; einschließlich Datenspeicherungsgeräte und ‑instrumente, Software und Datenspeicherungssoftware sowie Software für Videokonferenzen, ausgenommen jedoch Fahrzeugbatterien“.

7        Der Widerspruch wurde auf die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b sowie Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b sowie Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 207/2009) geregelten Eintragungshindernisse gestützt.

8        Am 30. März 2011 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 für sämtliche betroffenen Waren statt.

9        Am 30. Mai 2011 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM eine Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein.

10      Mit Entscheidung vom 20. September 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie war insbesondere der Ansicht, dass die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren mit den mit der älteren Marke beanspruchten Waren der Klasse 9 identisch seien und dass die einander gegenüberstehenden Marken unter Berücksichtigung der Identität des beiden Marken gemeinsamen Elements „sky“ und des beschreibenden Charakters des Elements „euro“ der Anmeldemarke für das englischsprachige Publikum einen mittleren Grad an visueller, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit aufwiesen. Die ältere Marke verfüge im Vereinigten Königreich zumindest für „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ der Klasse 9 über eine sehr große Bekanntheit, und sie habe eine mittlere originäre Kennzeichnungskraft für die Waren der Klasse 9, während das Element „euro“ der Anmeldemarke rein beschreibend sei und ihm daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen weniger Aufmerksamkeit geschenkt werde. Folglich bestehe eine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise im Vereinigten Königreich, selbst wenn man einen eventuell höheren Aufmerksamkeitsgrad bei diesen Verkehrskreisen berücksichtige.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

11      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

12      Das HABM und die Streithelferinnen beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

 Zur Zulässigkeit der Klage

13      Das HABM macht geltend, die Klage sei unzulässig, weil die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruhe, nicht zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgingen, da die Klägerin die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erörtert und lediglich pauschal auf ihre Schriftsätze im Verwaltungsverfahren Bezug genommen habe.

14      Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

15      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts muss jede Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss so klar und genau sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage ermöglicht. Ebenso muss jeder Antrag in einer Weise begründet sein, die sowohl dem Beklagten als auch dem Richter die Beurteilung seiner Begründetheit ermöglicht (vgl. Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Cargo Partner/HABM [CARGO PARTNER], T‑123/04, Slg. 2005, II‑3979, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen (vgl. Urteil CARGO PARTNER, oben in Rn. 15 angeführt, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dabei ist in der Klageschrift im Einzelnen darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2002, eCopy/HABM [ECOPY], T‑247/01, Slg. 2002, II‑5301, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Im Übrigen kann der Text der Klageschrift zwar zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf ihr als Anlagen beigefügte Unterlagen untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die nach den genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen (Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, Slg. 1999, II‑1703, Rn. 49; Urteile des Gerichts vom 18. Oktober 2001, X/EZB, T‑333/99, Slg. 2001, II‑3021, Rn. 115, und vom 21. April 2004, Concept/HABM [ECA], T‑127/02, Slg. 2004, II‑1113, Rn. 18).

18      Im vorliegenden Fall macht das HABM zum einen geltend, dass sich die Klägerin im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr nicht zur Warenähnlichkeit äußere und auch nicht auf die angesprochenen Verkehrskreise eingehe, sondern sich darauf beschränke, für die tatsächlichen und rechtlichen Gründe auf ihre schriftlichen Ausführungen vor dem HABM zu verweisen. Zum anderen führe sie ihr Vorbringen nicht durch eigene Argumente zur angeblich geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus, sondern berufe sich lediglich auf die Ausführungen der Streithelferinnen in einem Verfahren vor den deutschen Gerichten.

19      Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin ausweislich der Klageschrift zur Begründung ihrer Klage als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend macht. In Rn. 8 der Klageschrift hat sie insbesondere ausgeführt, es bestehe keine Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung. Obschon sie dazu insbesondere auf ihre schriftlichen Ausführungen vor dem HABM Bezug genommen hat und diese Bezugnahme als solche nach der oben in Rn. 17 angeführten Rechtsprechung in Anbetracht der Anforderungen nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung unzureichend ist, macht dies die Klage nicht unzulässig, wenn die Klageschrift im Übrigen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte enthält, auf die die Klage gestützt wird. Das ist hier der Fall.

20      Die Klägerin erklärt nämlich in den Rn. 9 ff. der Klageschrift, warum die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die ältere Marke aufgrund ihrer Bekanntheit bei den Verkehrskreisen eine erhöhte Kennzeichnungskraft habe, und in den Rn. 16 ff. der Klageschrift führt sie aus, warum die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke als gering anzusehen sei. In Rn. 27 der Klageschrift gibt sie darüber hinaus an, weshalb sie der Auffassung ist, dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen von den angesprochenen Verkehrskreisen besonders wahrgenommen würden. In Rn. 28 der Klageschrift beruft sich die Klägerin auf eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts und in den Rn. 29 bis 31 der Klageschrift auf die Ausführungen der Streithelferinnen in einem parallelen Verfahren vor den deutschen Gerichten, bevor sie in Rn. 33 der Klageschrift zu einem abschließenden Ergebnis zur Verwechslungsgefahr gelangt.

21      Damit hat die Klägerin zwar nicht zu sämtlichen Anwendungsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 Stellung genommen. Dies ist aber keineswegs erforderlich, um die Unzulässigkeit der Klage zu vermeiden. Vielmehr steht es der Klägerin in ihrer Klageschrift frei, ihre Darlegung auf die Anwendungsvoraussetzungen zu konzentrieren, die ihrer Ansicht nach von der Beschwerdekammer verkannt worden sind, und sich zu den übrigen nicht zu äußern, womit sie die angefochtene Entscheidung insoweit stillschweigend billigt.

22      Folglich ist die vom HABM erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

 Zu den erstmals vor dem Gericht vorgelegten Unterlagen

23      Das HABM macht geltend, dass die erstmals vor dem Gericht eingereichten Anlagen K 5 bis K 9 zur Klageschrift für unzulässig zu erklären seien. In der mündlichen Verhandlung hat das HABM ergänzt, dass es die Einrede der Unzulässigkeit in Bezug auf die Anlage K 5 zurücknehme, wenn die Klägerin von den in dieser Anlage enthaltenen Unterlagen tatsächlich nicht vor dem 15. November 2012 habe Kenntnis nehmen können. Das scheine ihm jedoch nicht der Fall zu sein.

24      Die Klägerin macht geltend, dass sie von den in der Anlage K 5 vorgelegten Unterlagen erst am 15. November 2012 im Rahmen eines Verfahrens vor einem deutschen Gericht Kenntnis erlangt habe.

25      Die Unterlagen, auf die sich die Rüge des HABM bezieht, bestehen erstens aus von einer Lizenznehmerin der Streithelferinnen im Rahmen eines Verfahrens zwischen dieser und der Klägerin vor dem Landgericht Düsseldorf (Deutschland) eingereichten Schriftsätzen (Anlage K 5), zweitens aus drei Entscheidungen des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2009, vom 10. Juli 2010 und vom 18. Juni 2012 (Anlagen K 6, K 7 und K 9) und drittens aus einem Auszug aus dem Deutschen Markenregister (Anlage K 8).

26      Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Klage beim Gericht nach der Rechtsprechung auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet ist, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den Sachverhalt im Licht erstmals bei ihm eingereichter Beweise zu überprüfen. Denn die Zulassung solcher Beweise verstößt gegen Art. 135 § 4 der Verfahrensordnung, wonach die Schriftsätze der Parteien den vor der Beschwerdekammer verhandelten Streitgegenstand nicht ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. März 2003, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], T‑128/01, Slg. 2003, II‑701, Rn. 18, vom 30. Juni 2009, Danjaq/HABM – Mission Productions [Dr. No], T‑435/05, Slg. 2009, II‑2097, Rn. 11, und vom 12. April 2011, Euro-Information/HABM [EURO AUTOMATIC PAYMENT], T‑28/10, Slg. 2011, II‑1535, Rn. 17 und 18).

27      Im vorliegenden Fall wird nicht bestritten, dass die Anlagen K 5 bis K 9 erstmals vor dem Gericht vorgelegt worden sind. Folglich sind diese Unterlagen als unzulässig zurückzuweisen. Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass sie von einigen dieser Unterlagen erst nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung Kenntnis erlangt habe, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Dieser bloße Umstand führt nämlich nicht dazu, dass das Gericht die Tatsachen anhand der erstmals vor ihm vorgelegten Beweise erneut prüfen kann, da die Rechtmäßigkeit einer von einer Beschwerdekammer erlassenen Entscheidung anhand der Informationen zu beurteilen ist, die der Beschwerdekammer zur Verfügung standen (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2006, Rossi/HABM, C‑214/05 P, Slg. 2006, I‑7057, Rn. 50 bis 52).

 Zur Begründetheit

28      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

29      Im Wesentlichen macht die Klägerin geltend, dass die ältere Marke weder eine durch die Benutzung für Waren der Klasse 9 erhöhte noch eine besondere originäre Kennzeichnungskraft besitze und dass sich der relevante unterscheidende Bestandteil „euro“ der Anmeldemarke am Anfang des Zeichens befinde, so dass es sich um einen Unterschied handele, der von den maßgeblichen Verkehrskreisen besonders wahrgenommen werde.

30      Das HABM und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

31      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

32      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen, und zwar gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

33      Die Beschwerdekammer hat zutreffend festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus der breiten Öffentlichkeit und Fachkreisen in allen Mitgliedstaaten der Union bestehen und dass der Grad ihrer Aufmerksamkeit unter Berücksichtigung der technischen Natur der Waren zwischen einem mittleren und einem überdurchschnittlichen Grad liegt. Die Verfahrensbeteiligten haben diese Feststellungen im Übrigen nicht bestritten.

34      Ebenfalls zutreffend hat sich die Beschwerdekammer bei ihrer Prüfung der Verwechslungsgefahr auf das englischsprachige Publikum des Vereinigten Königreichs beschränkt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Gemeinschaftsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg. 2006, II‑5409, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zum Vergleich der Waren

35      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die von der Anmeldemarke erfassten Waren mit den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 9 identisch sind. Die Verfahrensbeteiligten haben diese Feststellung im Übrigen nicht bestritten.

 Zum Vergleich der Zeichen

36      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die entsprechenden Marken auf den Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wirken. Der Durchschnittsverbraucher nimmt dabei eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Die Beschwerdekammer ist davon ausgegangen, dass die einander gegenüberstehenden Marken in Anbetracht des ihnen gemeinsamen Bestandteils „sky“ und des beschreibenden Charakters des Bestandteils „euro“ der Anmeldemarke für das englischsprachige Publikum einen mittleren Grad an visueller, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit aufwiesen.

38      Die Klägerin macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass sich der Bestandteil „euro“, durch den sich die Anmeldemarke von der älteren Marke unterscheide, am Anfang des Zeichens befinde und dieser Unterschied daher von den maßgeblichen Verkehrskreisen besonders wahrgenommen werde.

39      Das HABM und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Zur visuellen Ähnlichkeit

40      Wie die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, stimmen die einander gegenüberstehenden Zeichen in dem Bestandteil „sky“ überein und unterscheiden sich durch den ersten Bestandteil „euro“ der Anmeldemarke. Sie ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise dem Bestandteil „euro“ aufgrund seines die Herkunft der Waren beschreibenden Charakters geringere Aufmerksamkeit schenken werden. Insbesondere reicht der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass sich dieser Bestandteil am Anfang der Anmeldemarke befindet, im vorliegenden Fall nicht aus, um seinen eindeutig beschreibenden Charakter auszugleichen.

41      Somit ist die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach ein mittlerer Grad an visueller Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht, zu bestätigen.

–       Zum klanglichen Vergleich

42      Aufgrund des beschreibenden Charakters des Bestandteils „euro“ und der identischen Aussprache der den einander gegenüberstehenden Zeichen gemeinsamen Silbe „sky“ weisen diese Zeichen, wie die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt hat, auch einen mittleren Grad an klanglicher Ähnlichkeit auf.

–       Zum begrifflichen Vergleich

43      In begrifflicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer angenommen, dass das zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörende Wort „sky“ die Bedeutung „der von der Erde aus zu sehende Bereich der Atmosphäre und des Weltraums“ habe und dass der Bestandteil „euro“ der Anmeldemarke wegen seines beschreibenden Charakters weniger Aufmerksamkeit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen wecke. Aus diesen Gründen hat sie den Schluss gezogen, dass eine mittlere begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen vorliege.

44      Wie die Klägerin zu Recht ausführt, hat jedoch das Wort „sky“ selbst aufgrund seines beschreibenden Charakters im Hinblick auf die Übertragungstechnik mittels im Himmel befindlicher Satelliten eine geringe Kennzeichnungskraft.

45      Zwar trifft es zu, dass das Wort „sky“ (Himmel) von dem Wort „space“ (Weltraum) zu unterscheiden ist und dass sich die Satelliten, die zur Übertragung der Signale verwendet werden, die für das Funktionieren bestimmter, von beiden Marken erfasster „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ genutzt werden, im Weltraum befinden. Gleichwohl ist der von der Beschwerdekammer richtig hervorgehobene Umstand zu berücksichtigen, dass sich das Wort „sky“ sowohl auf den Bereich der Atmosphäre als auch auf den von der Erde aus zu sehenden Bereich des Weltraums bezieht.

46      Das Gericht ist wie die Klägerin der Ansicht, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie mit dem Wort „sky“ konfrontiert werden, nicht die eher technische Unterscheidung zwischen der Atmosphäre und dem Weltraum vornehmen und dass sie nicht notwendigerweise wissen, ob sich die für die Übermittlung von TV-Signalen per Satellit verwendeten Satelliten in der Atmosphäre oder im Weltraum befinden. Daher müssen die maßgeblichen Verkehrskreise keine weitere Überlegung anstellen, um sich darüber klar zu werden, dass der Himmel der „Ort“ ist, wo sich die Satelliten befinden, die für die Übermittlung von Signalen verwendet werden, die für das Funktionieren bestimmter, von beiden Marken erfasster „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ der Klasse 9 genutzt werden können. Zwar können einige dieser Waren auch ohne Rückgriff auf die Satellitenübertragung funktionieren, nämlich durch Übertragung auf terrestrischem Weg oder per Kabel, das ändert aber nichts an dem beschreibenden Charakter des Bestandteils „sky“ für bestimmte dieser Waren in einer ihrer möglichen Verwendungen.

47      Allerdings vermag der Umstand, dass nicht nur der Bestandteil „euro“ der Anmeldemarke, sondern auch der den beiden Marken gemeinsame Bestandteil „sky“ beschreibenden Charakter hat, die Feststellung der Beschwerdekammer, wonach eine durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit zwischen den genannten Marken besteht, nicht zu ändern.

48      Im Ergebnis ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen insgesamt eine mittlere Ähnlichkeit aufweisen.

 Zur Verwechslungsgefahr

49      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Rn. 17, und Urteil VENADO mit Rahmen u. a., oben in Rn. 34 angeführt, Rn. 74).

50      Die Beschwerdekammer ist davon ausgegangen, dass wegen der identischen Waren, des durchschnittlichen Grades der Zeichenähnlichkeit sowie der durchschnittlichen und für bestimmte Waren sogar erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zumindest für die maßgeblichen Verkehrskreise im Vereinigten Königreich zu bejahen sei, und zwar selbst dann, wenn ein möglicherweise erhöhter Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Verbrauchers berücksichtigt werde.

51      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass die ältere Marke keine durch Benutzung erhöhte Kennzeichnungskraft habe und dass ihre originäre Kennzeichnungskraft vielmehr gering sei.

52      Das HABM und die Streithelferinnen treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

–       Zur erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke

53      Nach dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 207/2009 hängt das Vorliegen von Verwechslungsgefahr von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere vom Bekanntheitsgrad der Marke bei den Verkehrskreisen auf dem fraglichen Markt. Da die Verwechslungsgefahr umso größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt, genießen Marken, die von Haus aus oder wegen ihrer Bekanntheit bei den Verkehrskreisen eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzen, einen umfassenderen Schutz als Marken mit geringerer Kennzeichnungskraft (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Rn. 24, Canon, oben in Rn. 49 angeführt, Rn. 18, und vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Rn. 20).

54      Das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft infolge der Bekanntheit einer Marke auf dem Markt setzt notwendig voraus, dass die Marke zumindest einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise bekannt ist, ohne dass sie zwangsläufig im Sinne von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 bekannt sein muss. Es kann nicht allgemein, beispielsweise durch Rückgriff auf bestimmte Prozentsätze in Bezug auf den Bekanntheitsgrad der Marke bei den beteiligten Verkehrskreisen, angegeben werden, wann eine Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt. Jedoch ist eine gewisse Wechselbeziehung zwischen der Bekanntheit einer Marke beim Publikum und ihrer Kennzeichnungskraft in dem Sinne anzuerkennen, dass die Kennzeichnungskraft der Marke umso größer ist, je bekannter sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen ist. Bei der Prüfung der Frage, ob einer Marke infolge ihrer Bekanntheit bei den Verkehrskreisen eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukommt, sind alle relevanten Umstände des Falles zu berücksichtigen, also insbesondere der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie die Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden (vgl. Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Johnson’s Veterinary Products [VITACOAT], T‑277/04, Slg. 2006, II‑2211, Rn. 34 und 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer ihre Feststellung einer erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke – aufgrund ihrer sehr großen Bekanntheit im Vereinigten Königreich – auf eine Reihe von Nachweisen gestützt, die von den Streithelferinnen vorgelegt wurden und in den Rn. 22 bis 28 der angefochtenen Entscheidung aufgeführt werden. Nach den Feststellungen der Beschwerdekammer ergibt sich aus diesen Nachweisen u. a.,

–        dass die Streithelferinnen der Hauptanbieter für digitales Fernsehen im Vereinigten Königreich sind, dass die Sky-Gruppe eine sehr große und beeindruckende Bekanntheit genießt und dass die Marke SKY eine der bekanntesten Marken im Vereinigten Königreich ist und von den Verbrauchern an der Spitze der Innovation in den digitalen Medien gesehen wird;

–        dass der SKY-Rundfunkdienst eine Hörerschaft von 10,7 Millionen Haushalten in Europa hatte und dass die Marke SKY 84 % der Personen im Vereinigten Königreich bekannt war;

–        dass im Januar 2004 mehr als 12 Millionen Haushalte im Vereinigten Königreich Zugang zu den verschiedenen Fernsehkanälen hatten und dass die Gesamtzahl der Fernsehzuschauer im Vereinigten Königreich für sämtliche Kanäle der Marke SKY im März 2004 mehr als 50 Millionen betrug;

–        dass die Streithelferinnen, die zu den Hauptwerbekunden im Vereinigten Königreich gehören, in verschiedenen Medien erhebliche finanzielle Investitionen für Marketing, Werbung und Förderung der Marke SKY getätigt haben;

–        dass die Streithelferinnen zusätzlich zu ihren hauptsächlich angebotenen Fernsehdiensten eine breite Spanne von Waren und Dienstleistungen unter der Marke SKY angeboten haben, darunter auch Receiver (Set-Top-Boxen) und digitale Videorekorder;

–        dass die Bekanntheit der Marke SKY vom Patentamt des Vereinigten Königreichs in mehreren Entscheidungen anerkannt worden ist.

56      Das Gericht ist der Auffassung, dass die Beschwerdekammer angesichts all dieser Nachweise zu Recht den Schluss gezogen hat, dass die Marke SKY im Vereinigten Königreich aufgrund ihrer Bekanntheit beim Publikum eine erhöhte Kennzeichnungskraft hat und dass diese erhöhte Kennzeichnungskraft u. a. Waren wie Receiver und digitale Videorekorder der Klasse 9 betrifft. Diese Schlussfolgerung kann insbesondere nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden.

57      Die Klägerin bestreitet nicht allgemein den Inhalt der Nachweise, auf die sich das HABM insoweit gestützt hat, sondern macht zum einen geltend, dass sie auf die Benutzung der Marke SKY für Bezahlfernsehdienste und nicht für Waren der Klasse 9 bezogen seien. Entscheidend sei aber die Beurteilung, inwiefern eine erhöhte Kennzeichnungskraft aufgrund einer umfassenden Benutzung der genannten Marke für Waren der Klasse 9 entstanden sein könnte. Zum anderen macht die Klägerin geltend, dass die von den Streithelferinnen vorgelegten Benutzungsnachweise nicht den allein maßgeblichen Zeitraum zwischen dem Tag der Anmeldung der Marke SKY, also dem 30. April 2003, und dem Tag der Anmeldung der Anmeldemarke, also dem 13. Juli 2005, beträfen.

58      Die Klägerin trägt insbesondere erstens vor, die Beschwerdekammer habe die von der Marke SKY erfassten Waren der Klasse 9, für die die Kennzeichnungskraft dieser Marke erhöht sei, nicht bestimmt.

59      Insoweit genügt der Hinweis, dass die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die Marke SKY im Vereinigten Königreich zumindest für „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ der Klasse 9 – einer Kategorie, zu der auch Set-Top-Boxen gehören – in sehr hohem Maße bekannt sei, und dass sie in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die Streithelferinnen unter der Marke SKY u. a. Digitalreceiver und digitale Videorekorder vertrieben.

60      Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die von den Streithelferinnen vertriebenen Set-Top-Boxen mit der Marke sky digibox und nicht mit der Marke SKY gekennzeichnet seien.

61      Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die von den Streithelferinnen vertriebenen Set-Top-Boxen, wie sich aus den der Klagebeantwortung des HABM beigefügten Nachweisen, die bereits Teil der Akten des Verfahrens vor dem HABM waren, ergibt, mit der Marke sky digibox oder der Marke SKY+ oder auch der Marke SKY gekennzeichnet waren und dass die zu diesen Boxen gehörenden Fernbedienungen sogar mit der Marke SKY gekennzeichnet waren.

62      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Bildmarke sky digibox und die Wortmarke sky+ im Vereinigten Königreich für die Streithelferinnen eingetragen sind, und zwar unter der Nr. 2152881 mit Wirkung vom 5. Dezember 1997 bzw. unter der Nr. 2271225 mit Wirkung vom 29. Mai 2001.

63      Nach der Rechtsprechung kann eine Marke auch durch ihre Benutzung als Teil einer anderen eingetragenen Marke Kennzeichnungskraft erwerben. Es genügt, dass die beteiligten Verkehrskreise die mit den jeweiligen älteren Marken gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung infolge dieser Benutzung tatsächlich als von einem bestimmten Unternehmen stammend wahrnehmen (Urteil des Gerichts vom 7. September 2006, L & D/HABM – Sämann [Aire Limpio], T‑168/04, Slg. 2006, II‑2699, Rn. 73; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juli 2005, Nestlé, C‑353/03, Slg. 2005, I‑6135, Rn. 30 und 32).

64      Darüber hinaus steht fest, dass sich die von den Streithelferinnen vertriebenen Set-Top-Boxen insbesondere und zuallererst an Verbraucher richteten, die Abonnenten der von ihnen unter der Marke SKY angebotenen digitalen Fernsehkanäle waren. Deshalb brachte der Umstand, dass die fraglichen Boxen zusätzlich zu den oben in Rn. 61 genannten Marken die Marke des Herstellers getragen haben könnten, nur zum Ausdruck, dass sie zwar von den Streithelferinnen auf deren eigene Rechnung im Rahmen eines kommerziellen Angebots zusammen mit einem Abonnement ihrer Satellitenfernsehkanäle vertrieben wurden, aber von einem Dritten hergestellt wurden. Dass der maßgebliche Verbraucher die genannten Boxen, was ihre betriebliche Herkunft betrifft, mit den Streithelferinnen in Verbindung brachte, konnte dadurch jedoch nicht in Frage gestellt werden. Denn die betreffenden Verbraucher nahmen diese Boxen zwangsläufig im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung als von den Streithelferinnen stammend wahr, auch wenn sie sich dessen bewusst waren, dass diese nicht selbst die Hersteller der Boxen waren.

65      Daher ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass die von den Streithelferinnen vertriebenen Set-Top-Boxen und digitalen Videorekorder mit der Marke sky digibox oder der Marke SKY+ gekennzeichnet waren, die Beschwerdekammer nicht an der Feststellung hinderte, dass es sich dabei um eine Benutzung der Marke SKY handelte, die zu einer erhöhten Kennzeichnungskraft dieser Marke aufgrund ihrer Bekanntheit führen konnte.

66      Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Behauptungen der Streithelferinnen zu den Verkaufszahlen von Set-Top-Boxen den Zeitraum von 1998 bis 2003 beträfen und daher für die Begründung einer gegenwärtig erhöhten Kennzeichnungskraft irrelevant seien.

67      Hierzu ist zum einen zu bemerken, dass, wie sich aus Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, der mehrfach auf den Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Bezug nimmt, für die Beurteilung der Begründetheit des Widerspruchs der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem die Marke, gegen die er sich richtet, angemeldet wurde, hier also der 13. Juli 2005. Folglich ist auch für die Beurteilung der erhöhten Kennzeichnungskraft der älteren Marke – als Umstand, den das HABM herangezogen hat, um dem Widerspruch stattzugeben – auf diesen Zeitpunkt abzustellen.

68      Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass ein Beweismittel, um zulässig und erheblich zu sein, nicht notwendigerweise aus der Zeit stammen muss, in die der Umstand fällt, der damit nachgewiesen werden soll, sofern anhand des Beweismittels Schlussfolgerungen über diesen Umstand zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt gezogen werden können. Die Streithelferinnen haben vor dem HABM Zahlen über die Herstellung von sky digibox Set-Top-Boxen für die Jahre 1998 bis 2003 vorgelegt. Aus diesen Zahlen ergibt sich, dass in diesem Zeitraum insgesamt 10 127 384 Set-Top-Boxen hergestellt wurden. Selbst wenn man unterstellt, dass ein Teil dieser Boxen nicht verkauft werden konnte, lässt sich daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass im oben genannten Zeitraum im Vereinigten Königreich mehrere Millionen Set-Top-Boxen verkauft wurden, sei es an Abonnenten der von den Streithelferinnen angebotenen, über Satelliten übertragenen Bezahlfernsehprogramme, sei es an andere Verbraucher, weil die Boxen auch zum Empfang von über Satelliten übertragenen nicht kostenpflichtigen Fernsehprogrammen einschließlich der von Wettbewerbern der Streithelferinnen angebotenen Programme dienen konnten. Ein Absatz in einem solchen Ausmaß bis zum Jahr 2003 erlaubt die Schlussfolgerung, dass am 13. Juli 2005 ein großer Teil der maßgeblichen Verkehrskreise die fraglichen Set-Top-Boxen kannte, weil die betreffenden Personen eine solche Box besaßen oder in der Vergangenheit besessen hatten oder sie bei anderen Personen gesehen hatten.

69      Viertens trägt die Klägerin vor, dass die von den Streithelferinnen vertriebenen Radiogeräte mit der Marke skygnome und nicht mit der Marke SKY gekennzeichnet seien und im Übrigen nichts mit den Waren der Klasse 9 zu tun hätten.

70      Hierzu genügt der Hinweis, dass sich aus den der Klagebeantwortung des HABM beigefügten Nachweisen, die bereits Teil der Akten des Verfahrens vor dem HABM waren, ergibt, dass die von den Streithelferinnen vertriebenen Radiogeräte mit der Marke SKY und nicht mit der Marke skygnome gekennzeichnet sind, auch wenn die genannten Geräte in der entsprechenden Werbung unter der Bezeichnung skygnome geführt werden.

–       Ergebnis zur Verwechslungsgefahr

71      Unter Berücksichtigung der Identität der Waren, des mittleren Grades der Zeichenähnlichkeit und der aufgrund der entsprechenden Kenntnis der Verkehrskreise erhöhten Kennzeichnungskraft der Marke SKY für bestimmte Waren der Klasse 9 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer zu Recht zu dem Schluss gelangt ist, dass die Gefahr einer Verwechslung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bei den maßgeblichen Verkehrskreisen im Vereinigten Königreich für alle von der Anmeldemarke erfassten Waren vorliegt. Der Unterschied zwischen den Marken, der allein durch den Bestandteil „euro“ der Anmeldemarke geschaffen wird, reicht nämlich nicht aus, um im Hinblick auf einen Ausschluss der Verwechslungsgefahr in der gedanklichen Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise die Identität des Bestandteils „sky“ auszugleichen, zumal auch die von den beiden Marken erfassten Waren identisch sind.

72      In diesem Zusammenhang ist außerdem das Argument der Klägerin zurückzuweisen, wonach die originäre Kennzeichnungskraft der älteren Marke nur marginal sei, weil der Bestandteil „sky“ in Marken zur Kennzeichnung von Waren der Klasse 9, insbesondere Receivern, häufig benutzt werde und der Inhalt des Wortes „sky“ begrifflich mit den von der Anmeldemarke erfassten Receivern verbunden sei.

73      Selbst wenn man eine schwache originäre Kennzeichnungskraft der Marke SKY für Receiver unterstellt, ist dieser Umstand erstens angesichts der erhöhten Kennzeichnungskraft, die diese Marke aufgrund ihrer Bekanntheit bei den Verkehrskreisen für bestimmte Waren der Klasse 9 und insbesondere für Receiver erworben hat (vgl. oben, Rn. 56), für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ohne Bedeutung.

74      Zweitens ist in Bezug auf das Argument, wonach die Marke SKY durch die zahlreichen Benutzungen des Bestandteils „sky“ für Waren der Klasse 9 und insbesondere Receiver geschwächt sei, daran zu erinnern, dass die Anlage K 5, auf die sich die Klägerin für die Liste der betreffenden Marken wie auch die von diesen erfassten Waren bezieht, als unzulässig zurückgewiesen worden ist (vgl. oben, Rn. 27). Daher ist dieses Argument der Klägerin zurückzuweisen.

75      Nach alledem ist der einzige Klagegrund der Klägerin zurückzuweisen und die Klage daher insgesamt abzuweisen.

 Kosten

76      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferinnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Conrad Electronic SE trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), der British Sky Broadcasting Group plc und der Sky IP International Ltd.

Kanninen

Pelikánová

Buttigieg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. November 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.