Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. Oktober 2005 − GAEC Salat/Kommission
(Rechtssache T‑89/05)
„Untätigkeitsklage – Beschwerde betreffend die geschützte Ursprungsbezeichnung ,Salers‘ – Verordnung (EG) Nr. 828/2003 – Stellungnahme der Kommission – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Untätigkeitsklage – Beendigung der Untätigkeit vor Klageerhebung – Unzulässigkeit – Stellungnahme, die das Anliegen des Klägers nicht befriedigt – Keine Auswirkung (Artikel 232 EG) (vgl. Randnrn. 19, 22)
2. Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Unzulässigkeit (Artikel 226 EG und 232 Absatz 3 EG) (vgl. Randnrn. 24-25)
3. Verfahren – Klageschrift – Angabe des Streitgegenstands – Änderung der ursprünglichen Klageanträge in der Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 und 48 § 2) (vgl. Randnr. 28)
Gegenstand
| Untätigkeitsklage zur Feststellung, dass die Kommission es unterlassen hat, über die vom Kläger gegen die Französische Republik eingelegte Beschwerde zu entscheiden |
Tenor
1. | | Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
2. | | Der Kläger trägt die Kosten. |