Language of document : ECLI:EU:T:2005:382





Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. Oktober 2005 − GAEC Salat/Kommission

(Rechtssache T‑89/05)

„Untätigkeitsklage – Beschwerde betreffend die geschützte Ursprungsbezeichnung ,Salers‘ – Verordnung (EG) Nr. 828/2003 – Stellungnahme der Kommission – Offensichtliche Unzulässigkeit“

1.                     Untätigkeitsklage – Beendigung der Untätigkeit vor Klageerhebung – Unzulässigkeit – Stellungnahme, die das Anliegen des Klägers nicht befriedigt – Keine Auswirkung (Artikel 232 EG) (vgl. Randnrn. 19, 22)

2.                     Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, derentwegen Klage erhoben werden kann – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Unzulässigkeit (Artikel 226 EG und 232 Absatz 3 EG) (vgl. Randnrn. 24-25)

3.                     Verfahren – Klageschrift – Angabe des Streitgegenstands – Änderung der ursprünglichen Klageanträge in der Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 und 48 § 2) (vgl. Randnr. 28)

Gegenstand

Untätigkeitsklage zur Feststellung, dass die Kommission es unterlassen hat, über die vom Kläger gegen die Französische Republik eingelegte Beschwerde zu entscheiden

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten.