Language of document : ECLI:EU:T:2005:333

Rechtssache T‑87/05

EDP – Energias de Portugal SA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Wettbewerb – Zusammenschluss – Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 – Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird – Portugiesische Strom- und Gasmärkte – Erwerb von GDP durch EDP und Eni – Richtlinie 2003/55/EG – Liberalisierung der Gasmärkte – Verpflichtungen“

Leitsätze des Urteils

1.      Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Kriterien – Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, die den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert – Kumulativer Charakter – Wechselwirkung

(Artikel 82 EG; Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3)

2.      Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, die den wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert – Beweislast der Kommission – Von den betroffenen Unternehmen ordnungsgemäß unterbreitete Verpflichtungszusagen – Keine Auswirkung

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 2 und 8 Absatz 2; Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 und der Verordnung Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen, Nummer 43)

3.      Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Verpflichtungszusagen der betroffenen Unternehmen, die geeignet sind, den angemeldeten Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen – Sukzessive Prüfung der Wettbewerbsprobleme und anschließende sukzessive Prüfung der jeweils relevanten Zusagen – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie 8 Absatz 2)

4.      Nichtigkeitsklage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

(Artikel 230 EG)

5.      Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Verpflichtungszusagen der betroffenen Unternehmen, die geeignet sind, den angemeldeten Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen – Zulässigkeit verhaltensbezogener und struktureller Verpflichtungszusagen

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie 8 Absatz 2)

6.      Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Zusammenschluss auf Märkten, auf denen ein gemeinschaftsrechtlich zulässiges Monopol herrscht – Keine Anwendbarkeit der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 genannten Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 3; Richtlinie 2003/55 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 28 Absatz 2)

7.      Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Pflicht zur Prüfung der unmittelbaren Wirkungen eines Zusammenschlusses – Möglichkeit der Berücksichtigung künftiger Wirkungen

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 3)

8.      Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Mängel der Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Keine Auswirkung, wenn die Entscheidung durch andere Gründe gerechtfertigt wird – Im Hinblick auf wenigstens einen der relevanten Märkte erfüllte Kriterien für die Unvereinbarkeit

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 3)

9.      Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Wirtschaftliche Beurteilungen – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2)

10.    Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift nicht dargestellt sind – Bezugnahme auf Angaben in einer Anlage – Beschleunigtes Verfahren – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c)

11.    Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Prüfung durch die Kommission – Verpflichtungszusagen der betroffenen Unternehmen, die geeignet sind, den angemeldeten Zusammenschluss mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu machen – Berücksichtigung von nach Ablauf der Frist eingereichten Verpflichtungszusagen – Voraussetzungen

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 8; Verordnung Nr. 447/98 der Kommission, Artikel 18; Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 und der Verordnung Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen, Nummer 43)

12.    Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt – Bestehen gesonderter, aber verbundener Märkte – Bedeutung

(Verordnung Nr. 4064/89 des Rates, Artikel 2 Absatz 3)

1.      Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nennt für die Beurteilung der Vereinbarkeit eines Unternehmenszusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt zwei kumulative Kriterien, von denen sich das erste auf die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung und das zweite darauf bezieht, dass durch die Begründung oder Verstärkung einer solchen Stellung wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde. In bestimmten Fällen kann die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung jedoch an sich schon eine erhebliche Behinderung des Wettbewerbs zur Folge haben.

Daraus folgt, dass der Nachweis der Begründung oder der Verstärkung einer beherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 in bestimmten Fällen dem Nachweis einer erheblichen Behinderung eines wirksamen Wettbewerbs entsprechen kann. Diese Feststellung bedeutet nicht, dass das zweite Kriterium rechtlich mit dem ersten zusammenfällt, sondern lediglich, dass sich aus ein und derselben tatsachenbezogenen Prüfung eines bestimmten Marktes ergeben kann, dass beide Kriterien erfüllt sind.

(vgl. Randnrn. 45-46, 49)

2.      Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist es Sache der Kommission, nachzuweisen, dass ein Zusammenschluss nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann. Nach Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung unterliegt ein durch Verpflichtungszusagen geänderter Zusammenschluss den gleichen Beweislastregeln wie ein nicht geänderter Zusammenschluss.

Die Kommission muss also zum einen den Zusammenschluss so prüfen, wie er durch die von den daran Beteiligten ordnungsgemäß unterbreiteten Verpflichtungszusagen geändert worden ist, und darf ihn zum anderen nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären, wenn diese Zusagen nicht ausreichen, um die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt erheblich behindert würde, zu verhindern. Da es sich dabei aber um komplexe wirtschaftliche Beurteilungen handelt, lässt die Beweislast, die der Kommission obliegt, deren weites Ermessen in diesem Bereich unberührt.

Dass die Kommission Verpflichtungszusagen, die ordnungsgemäß unterbreitet worden sind, d. h. die ursprünglich eingereichten oder die nach Nummer 43 der Mitteilung über im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 und der Verordnung Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen zu deren Änderung eingereichten Zusagen, als unzureichend erachtet, stellt demnach nur dann eine unberechtigte Umkehr der Beweislast dar, wenn sie diese Einschätzung nicht auf eine anhand objektiver und nachprüfbarer Kriterien erfolgte Beurteilung dieser Zusagen stützt, sondern auf ihr Recht, eine abwartende Haltung einzunehmen, weil die Angaben der an einem Zusammenschluss Beteiligten für eine Stellungnahme nicht ausgereicht hätten. In diesem letzteren Fall käme der Zweifel nicht den am Zusammenschluss Beteiligten zugute, so dass eine Umkehr der Beweislast für die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt festzustellen wäre.

(vgl. Randnrn. 61-63, 69)

3.      Die Kommission muss einen Zusammenschluss so prüfen, wie er durch die von den Beteiligten ordnungsgemäß unterbreiteten Verpflichtungszusagen geändert worden ist. Dieses Postulat verbietet es jedoch nicht, die durch den Zusammenschluss aufgeworfenen Wettbewerbsprobleme und die von den Beteiligten zur Lösung dieser Probleme unterbreiteten Verpflichtungszusagen sowie die im Hinblick auf diese Probleme jeweils relevanten Zusagen nacheinander zu prüfen, solange die Kommission am Ende zu einer umfassenden Beurteilung des Zusammenschlusses in der geänderten Form, d. h. seiner Auswirkungen auf alle betroffenen Märkte unter Berücksichtigung sämtlicher jeweils relevanter Verpflichtungszusagen, gelangt.

Darüber hinaus hat die Kommission alle Verpflichtungszusagen zu prüfen, die für ein auf einem der betroffenen Märkte festgestelltes Wettbewerbsproblem relevant sind, einschließlich derjenigen, die von den an einem Zusammenschluss Beteiligten insofern nicht ausdrücklich genannt worden sind. Sie begeht aber keinen Rechtsfehler, wenn sie die sich speziell auf einen Markt oder ein Wettbewerbsproblem beziehenden Verpflichtungszusagen nur im Hinblick auf diesen Markt oder dieses Problem prüft und die anderen Zusagen nicht relevant sind oder in diesem Zusammenhang keine echte wirtschaftliche Bedeutung haben. 

(vgl. Randnrn. 77-78)

4.      Der Begriff des Ermessensmissbrauchs betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck einsetzt als demjenigen, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu einem solchen anderen Zweck getroffen wurde. Verfolgt eine Entscheidung mehrere Ziele und kommt zu den rechtmäßigen Beweggründen ein an sich zu beanstandender Grund hinzu, so ist die Entscheidung deswegen noch nicht mit Ermessensmissbrauch behaftet, sofern sie nur nicht das wesentliche Ziel preisgibt. 

(vgl. Randnr. 87)

5.      Der Kommission von den an einem Zusammenschluss Beteiligten vorgeschlagene verhaltensbezogene Verpflichtungszusagen reichen nicht schon ihrem Wesen nach nicht aus, um die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung zu verhindern, sondern sind ebenso wie strukturelle Verpflichtungszusagen von Fall zu Fall zu prüfen. 

(vgl. Randnr. 100)

6.      Schafft ein Mitgliedstaat unter Nutzung der ihm durch Artikel 28 Absatz 2 der zweiten Gasrichtlinie 2003/55 gewährten Ausnahme eine monopolistisch tätige nationale Erdgasindustrie und sind seine Gasmärkte daher nach nationalem Recht und nach Gemeinschaftsrecht nicht dem Wettbewerb geöffnet, berührt dies die Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen auf diese Märkte unmittelbar und unweigerlich. Bei einem solchen Monopol kann das Kriterium der Schaffung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung nämlich ebenso wenig erfüllt sein wie das Kriterium der erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs bei einem Markt ohne Wettbewerb.

Die Verordnung und die Richtlinie haben zwar verschiedene Rechtsgrundlagen und verschiedene Adressaten, sie können jedoch nicht getrennt voneinander geprüft werden.

(vgl. Randnrn. 114-118, 126)

7.      Wenn die Kommission im Rahmen der Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen einen Zusammenschluss prüft, muss sie untersuchen, ob die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, die geeignet ist, wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt oder den relevanten Märkten erheblich und dauerhaft zu behindern, die unmittelbare und sofortige Folge des Zusammenschlusses wäre.

Wird der gegenwärtige Wettbewerb nicht derart verändert, müsste der Zusammenschluss grundsätzlich genehmigt werden. Die Kommission kann zwar gegebenenfalls die Wirkungen berücksichtigen, die ein Zusammenschluss in naher Zukunft haben wird, und sogar einen Zusammenschluss wegen solcher künftiger Wirkungen untersagen. Sie darf jedoch nicht davon Abstand nehmen, die unmittelbaren Wirkungen eines Zusammenschlusses, wenn es sie gibt, zu prüfen und bei dessen Gesamtbewertung zu berücksichtigen.

(vgl. Randnr. 124)

8.      Da bestimmte Gründe einer Entscheidung für sich genommen diese rechtlich hinreichend rechtfertigen können, wirken sich etwaige Mängel der übrigen Begründung des Rechtsakts keinesfalls auf dessen verfügenden Teil aus.

Da die Kommission im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse einen Zusammenschluss verbieten muss, wenn die Kriterien des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen – und sei es auch nur im Hinblick auf einen der relevanten Märkte – erfüllt sind, kann eine Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird, nur dann für nichtig erklärt werden, wenn festzustellen ist, dass die etwaigen Gründe, die nicht mit Rechtsfehlern behaftet sind, insbesondere die, die einen der relevanten Märkte betreffen, ihren verfügenden Teil nicht hinreichend rechtfertigen können.

Dies schließt die Notwendigkeit nicht aus, bei der Prüfung eines bestimmten Marktes auch die Wettbewerbssituation auf den anderen Märkten zu untersuchen, wenn sich die fragliche Entscheidung entweder global auf die Wirkungen des Zusammenschlusses auf den verschiedenen relevanten Märkten oder auf die gegenseitige Verstärkung bestimmter Wettbewerbswirkungen des Zusammenschlusses auf diesen Märkten stützt.

(vgl. Randnrn. 144-147, 198)

9.      Die vom Gemeinschaftsrichter ausgeübte Kontrolle der komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen, die die Kommission im Rahmen der Ausübung des ihr durch die Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen eingeräumten Ermessens vornimmt, hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Verfahrens- und Begründungsvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

(vgl. Randnr. 151)

10.    Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie gestützt ist, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus dem Text der Klageschrift ergeben. Zwar kann die Klageschrift in einzelnen Punkten durch die Bezugnahme auf Teile der als Anlage beigefügten Schriftstücke untermauert und vervollständigt werden, doch kann die pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen, die gemäß Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts in der Klageschrift enthalten sein müssen.

Dass die vorliegende Klage im beschleunigten Verfahren behandelt wird, erhöht die Relevanz dieses Grundsatzes. Das beschleunigte Verfahren, in dem es keinen zweiten Schriftsatzwechsel gibt, setzt nämlich voraus, dass die Argumente des Klägers von Anfang an klar und abschließend in der Klageschrift oder gegebenenfalls in deren gekürzter Fassung dargelegt werden.

(vgl. Randnrn. 155, 182-183)

11.    Aus Artikel 8 der Verordnung Nr. 4064/89 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung Nr. 447/98 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 ergibt sich, dass die Kommission nach den Verordnungen im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse nicht verpflichtet ist, Verpflichtungszusagen anzunehmen, die nach Ablauf der Frist eingereicht werden. Der Grund für diese Frist liegt in erster Linie im Beschleunigungsgebot, das für die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 4064/89 kennzeichnend ist. 

Nach Nummer 43 der Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung Nr. 4064/89 und der Verordnung Nr. 447/98 zulässige Abhilfemaßnahmen, mit der sie sich freiwillig bindet, können jedoch verspätet unterbreitete Verpflichtungszusagen der an einem angemeldeten Zusammenschluss Beteiligten unter zwei kumulativen Voraussetzungen berücksichtigt werden, nämlich erstens, dass diese Zusagen die zuvor festgestellten Wettbewerbsprobleme, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedürfte, eindeutig lösen, und zweitens, dass genügend Zeit bleibt, die Mitgliedstaaten zu diesen Zusagen zu konsultieren.

(vgl. Randnrn. 161-163)

12.    Betrifft ein Zusammenschluss mehrere gesonderte, aber verbundene Märkte und beeinflusst die Wettbewerbssituation auf einem oder mehreren dieser Märkte diejenige auf einem anderen Markt, sind diese Märkte zu berücksichtigen, um korrekt und vollständig beurteilen zu können, ob dieser Zusammenschluss eine beherrschende Stellung auf einem der betroffenen Märkte begründet oder verstärkt und dadurch zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führt. Hingegen muss für ein Verbot des fraglichen Zusammenschlusses nicht festgestellt werden, dass sich der fragliche Zusammenschluss auf jedem der betroffenen Märkte so auswirkt. 

(vgl. Randnr. 203)