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Amtsblattmitteilung

 

     BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

     vom 13. Dezember 2002

in der Rechtssache T-81/01: Marc Oscar Henri Verdoodt und Ingrid Edmondus Malvina Rademakers-Verdoodt gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Nichtigkeitsklage ( Gegenstandslos gewordene Klage ( Erledigung der Hauptsache ( Entscheidung über die Kosten)

    (Verfahrenssprache: Niederländisch)

In der Rechtssache T-81/01, Marc Oscar Henri Verdoodt und Ingrid Edmondus Malvina Rademakers-Verdoodt, wohnhaft in Schoten (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. van Dam, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. van Vliet und W. Wils) wegen Nichtigerklärung der Entscheidung SG (2001) D/286098 der Kommission vom 9. Februar 2001, mit der diese den Antrag der Kläger abgelehnt hat, das Schiff Arizona vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90, S. 1) auszunehmen, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger ( Kanzler: H. Jung ( am 13. Dezember 2002 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1. Die Hauptsache ist erledigt.

2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - )ABl. C 186 vom 30.6.2001.