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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache T-74/01: Albano Ferrer de Moncada gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Beamte ( Artikel 19 des Statuts ( Antrag auf Erlaubnis der Vorlage von Dokumenten vor einem nationalen Gericht)

    Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-74/01, Albano Ferrer de Moncada, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Misson und L. Wysen, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und D. Waelbroeck), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2001, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der Kommission vom 28. August 2000, mit der ihm die Erlaubnis versagt wurde, bestimmte Dokumente vor einem luxemburgischen Strafgericht vorzulegen, stillschweigend zurückgewiesen wurde, und wegen Schadensersatz, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie der Richter K. Lenaerts und J. Azizi ( Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat ( am 13. Juni 2002 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2001, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidung der Kommission vom 28. August 2000, mit der ihm die Erlaubnis versagt wurde, die in dieser Beschwerde bezeichneten Dokumente vor einem luxemburgischen Strafgericht vorzulegen, stillschweigend zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.     Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers.

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1 - ) ABl. C 161 vom 2.6.2001.