Language of document : ECLI:EU:T:2005:14

Rechtssache T‑387/03

Proteome Inc.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Wortmarke BIOKNOWLEDGE – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Beschreibendes Zeichen“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Wortzeichen „BIOKNOWLEDGE“

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

Das Wort BIOKNOWLEDGE, dessen Eintragung für bestimmte Waren und Dienstleistungen, die Informationen über Organismen enthalten oder den Zugang zu diesen Informationen ermöglichen und die zu den Klassen 9, 16 und 42 des Abkommens von Nizza gehören, beantragt wurde, kann nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke aus der Sicht der relevanten Verkehrskreise zur Bezeichnung der wesentlichen Merkmale der von der Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen dienen.

Da nämlich die relevanten Verkehrskreise aus Fachleuten der Biowissenschaften und des Pflegesektors bestehen, ist der Zusammenhang zwischen der potenziellen Bedeutung des Wortes BIOKNOWLEDGE, nämlich eine oder mehrere spezifische Informationen über Lebewesen, d. h. Informationen, die ihnen eigen sind, einerseits, und den betreffenden Waren und Dienstleistungen andererseits, weder zu vage noch zu unbestimmt, so dass es aus der Sicht dieser Verkehrskreise eine ausreichend unmittelbare und konkrete Beziehung zwischen der Bedeutung dieses Wortes und den Merkmalen dieser Waren und Dienstleistungen gibt. Im Übrigen kann die Struktur des Wortes BIOKNOWLEDGE von den betroffenen Verbrauchern nicht als ungewöhnlich wahrgenommen werden, da sie den englischen Regeln der Wortbildung entspricht.

(vgl. Randnrn. 28, 32, 34-35, 41-42)