Language of document : ECLI:EU:F:2007:202

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

20. November 2007

Rechtssache F-120/05

Antonis Kyriazis

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage –Voraussetzungen für die Gewährung – Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf, erstens, Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2005, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung der Auslandszulage zurückgewiesen wurde, zweitens ab 1. März 2005 rückwirkende Anerkennung seines Anspruchs auf die Auslandszulage und, drittens, Anerkennung seines Anspruchs auf die Auslandszulage für die Zukunft

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Anspruchsvoraussetzungen

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)

2.      Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Anspruchsvoraussetzungen

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)

3.      Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Anspruchsvoraussetzungen

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 4 Abs. 1 Buchst. a)

1.      Die Gewährung der Auslandszulage setzt gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Anhangs VII des Statuts voraus, dass der Betroffene während eines sechs Monate vor seinem Dienstantritt ablaufenden Zeitraums von fünf Jahren im Land des Dienstorts weder seine ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt noch seinen ständigen Wohnsitz gehabt hat. Daraus folgt, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Zeitraum von sechs Monaten bei einem Beamten unmittelbar vor seinem Dienstantritt in dieser Eigenschaft liegt.

Diese wörtliche Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts wird durch eine teleologische Auslegung dieser Bestimmung bestätigt. Dieser Zeitraum von sechs Monaten ist nämlich unter Berücksichtigung seines Zwecks auszulegen, der darin besteht, zu vermeiden, dass Beamte, die praktisch während des gesamten Bezugszeitraums in dem Land, in dem der gewünschte Ort der dienstlichen Verwendung liegt, ihren ständigen Wohnsitz gehabt oder ihre ständige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt haben, ihren ständigen Wohnsitz oder den Ort ihrer hauptberuflichen Tätigkeit erst kurz vor ihrem Dienstantritt ändern. Um dieser Gefahr zu begegnen, liegt der Zeitraum von sechs Monaten unmittelbar vor dem Dienstantritt.

Was die Bestimmung des Bezugszeitraums anbelangt, muss dieser Zeitraum von insgesamt fünf Jahren nicht unbedingt ununterbrochen sein, sondern kann in verschiedene Abschnitte unterteilt sein, wenn der Betroffene in der Vergangenheit für einen Staat oder eine internationale Organisation gearbeitet hat.

(vgl. Randnrn. 24, 25 und 31)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 10. Oktober 1989, Atala-Palmerini/Kommission, 201/88, Slg. 1989, 3109, Randnrn. 2 und 6

Gericht erster Instanz: 3. Mai 2001, Liaskou/Rat, T‑60/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑107 und II‑489, Randnrn. 42, 43, 45 und 50; 19. Juni 2007, Asturias Cuerno/Kommission, T‑473/04, Slg. ÖD 2007, I‑A‑2-0000 und II-A-2-0000, Randnr. 72

2.       Der ständige Wohnsitz, auf den Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich des Anhangs VII des Statuts für die Gewährung der Auslandszulage Bezug nimmt, ist der Ort, den der Betroffene als ständigen oder gewöhnlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Absicht gewählt hat, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen. Für die Feststellung des ständigen Wohnsitzes sind alle hierfür wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Wird die Auslandszulage verweigert, obliegt es dem Beamten, nachzuweisen, dass er die im Statut aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, und dafür sämtliche Beweismittel beizubringen. Insoweit genügen, wenn eine Gesamtheit von tatsächlichen Gesichtspunkten vorliegt, die für einen ständigen Wohnsitz im Dienstmitgliedstaat während des Bezugszeitraums wesentlich sind, Aufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat zur Vorbereitung eines Umzugs und zur Arbeitssuche ebenso wenig wie eine Reihe anderer Gesichtspunkte, die Verbindungen mit diesem Staat belegen, wie sie gewöhnlicherweise zwischen einem Beamten und seinem Geburtsland bestehen.

(vgl. Randnrn. 47, 48, 53, 56, 58 und 59)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg. 1984, 3465, Randnrn. 5, 9 und 11; 15. September 1994, Magdalena Fernández/Kommission, C‑452/93 P, Slg. 1994, I‑4295, Randnr. 22

Gericht erster Instanz: 28. September 1993, Magdalena Fernández/Kommission, T‑90/92, Slg. 1993, II‑971, Randnr. 30; Liaskou/Rat, oben angeführt, Randnrn. 62 bis 64; 13. Dezember 2004, E/Kommission, T‑251/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑359 und II‑1643, Randnr. 61; 13. September 2005, Recalde Langarica/Kommission, T‑283/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑235 und II‑1075, Randnr. 142; 25. Oktober 2005, De Bustamante Tello/Rat, T‑368/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑321 und II‑1439, Randnrn. 60 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung; 27. September 2006, Koistinen/Kommission, T‑259/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-177 und II‑A‑2‑879, Randnr. 34; 16. Mai 2007, F/Kommission, T‑324/04, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II‑A-1-0000, Randnrn. 63 und 87

Gericht für den öffentlichen Dienst: 26. September 2007, Salvador Roldán/Kommission, F‑129/06, Slg. ÖD 2007, I-A-1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung

3.      Die Ausnahme des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zweiter Gedankenstrich letzter Satz des Anhangs VII des Statuts in Bezug auf die Gewährung der Auslandszulage ist nicht auf Personen beschränkt, die Bedienstete eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation waren, sondern gilt für jede Lage, „die sich aus dem Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation“ ergibt. Eine solche dem Begriff des Dienstes für eine internationale Organisation im Sinne dieser Vorschrift entsprechende Lage ist jedoch nur dann gegeben, wenn eine unmittelbare rechtliche Beziehung zwischen dem Betroffenen und der fraglichen Organisation oder dem fraglichen Staat besteht.

Von der Einschaltung einer privaten externen Gesellschaft als Vermittlerin des Gemeinschaftsorgans kann nicht auf eine unmittelbare rechtliche Beziehung zwischen dem Beschäftigten und dem Gemeinschaftsorgan geschlossen werden.

(vgl. Randnrn. 74, 75, 77 und 78)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 14. Dezember 1995, Diamantaras/Kommission, T‑72/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑285 und II‑865, Randnr. 52; Liaskou/Rat, oben angeführt, Randnr. 50; 22. September 2002, Nevin/Kommission, T‑127/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑149 und II‑781, Randnr. 51; Asturias Cuerno/Kommission, oben angeführt, Randnrn. 45 und 48 bis 52