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Klage, eingereicht am 29. Mai 2013 – Junited Autoglas Deutschland/HABM – Belron Hungary (United Autoglas)

(Rechtssache T-297/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Junited Autoglas Deutschland (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Belron Hungary Kft – Zug Branch (Zug, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

den von der Streithelferin gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „United Autoglas“ eingelegten Widerspruch zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten einschließlich jener, die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen;

der Streithelferin die Kosten einschließlich jener, die ihr im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „United Autoglas“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 12 und 37 – Gemeinschaftsmarke Nr. 6 025 498.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „AUTOGLASS“ und Wortmarke „AUTOGLASS“, die im Vereinigten Königreich und in Polen für Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 21 und 37 eingetragen sind.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009.