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Klage, eingereicht am 3. Juni 2013 – LemonAid Beverages/HABM – Pret a Manger (Europe) (Lemonaid)

(Rechtssache T-298/13)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: LemonAid Beverages GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Lüken und J. Natzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Prêt à Manger (Europe) Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. März 2013 (Sache R 276/2012-2), mit der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 20. Dezember 2011 (Sache 4123 C), die Gemeinschaftsmarke Nr. 7089444 im Hinblick auf die angefochtenen Waren der Klassen 32 und 33 für nichtig zu erklären, bestätigt wurde, aufzuheben;

den Antrag vom 7. Januar 2010 auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke Nr. 7089444 zur Gänze zurückzuweisen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „Lemonaid“ – Gemeinschaftsmarke Nr. 7 089 444.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe von Art. 53 Abs. 1 Buchst. c und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die angefochtene Gemeinschaftsmarke wurde für nichtig erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009.