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Klage, eingereicht am 5. Dezember 2008 - Norilsk Nickel Harjavalta Oy und Umicore NV / Kommission

(Rechtssache T-532/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Norilsk Nickel Harjavalta Oy (Harjavalta, Finnland) und Umicore SA/NV (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Nordlander)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die vorliegende Klage für zulässig zu erklären;

die angefochtenen Maßnahmen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten, die den Klägerinnen in diesem Verfahren entstanden sind, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung des speziellen Eintrags für eine Gruppe von vier Nickelcarbonatverbindungen - Nickel-Hydroxycarbonat, reines Nickelcarbonat und zwei weitere Verbindungen (im Folgenden: Nickelcarbonate) - in der Richtlinie 2008/58/EG1 (im Folgenden: 30. ATF-Richtlinie), die eine Angleichung der Richtlinie 67/548/EWG2 (im Folgenden: Gefahrstoffrichtlinie) an den technischen Fortschritt darstellt.

Die Hauptrüge der Klägerinnen geht dahin, dass die geänderte Einstufung der Nickelcarbonate nicht auf die geltenden rechtlichen Kriterien gestützt worden sei. Die geänderte Einstufung der Nickelcarbonate verstoße gegen die Anforderungen der Gefahrstoffrichtlinie, da sie nicht durch Daten gestützt sei und keine Angleichung an den technischen Fortschritt darstelle. Stattdessen habe die Kommission die Einstufung der Nickelcarbonate auf eine Risikobewertung gestützt, die für einen anderen Zweck nach der Verordnung (EG) 793/933 (im Folgenden: Risikobewertungsverordnung) durchgeführt worden sei. Die Kommission habe sich insbesondere auf einen Freistellungsantrag gestützt, mit dem vier einzelne Unternehmen einschließlich der Klägerin die Befreiung von der Durchführung bestimmter Prüfungen, die nach der Risikobewertungsverordnung erforderlich gewesen seien, verlangt hätten. Dieser Antrag habe keine Daten enthalten, die die Änderungen der Klassifizierung der Nickelcarbonate in der 30. ATF-Richtlinie gestützt hätten.

Daher begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung zweier getrennter Maßnahmen der Europäischen Kommission:

der geänderten Einstufung der Nickelcarbonate in Eintrag 028-010-00-0 in Anhang 1 F der 30. ATF-Richtlinie;

der Entscheidung der Kommission, den Freistellungsantrag der Klägerinnen, der Risikobewertungsverordnung als Grundlage für den angefochtenen Eintrag zu verwenden.

Zur Stützung ihrer Anträge machen die Klägerinnen geltend, dass die angefochtenen Maßnahmen die Anforderungen der Gefahrstoffrichtlinie aus folgenden Gründen nicht erfüllten:

a)    Die angefochtenen Maßnahmen erfüllten nicht die Anforderungen an die detaillierten Kriterien und wissenschaftlichen Angaben für die Einstufung in die jeweilige Gefahrenklasse nach Anhang VI der Gefahrstoffrichtlinie;

b)    beim Erlass der angefochtenen Maßnahmen habe die Kommission nicht die Eigenschaften der Nickelcarbonate im Zusammenhang mit dem gewöhnlichen Umgang und der gewöhnlichen Nutzung berücksichtigt;

c)    die angefochtenen Maßnahmen stellten keine Angleichung der Gefahrstoffrichtlinie an den technischen Fortschritt dar und hätten als solche keine Rechtsgrundlage im EG-Recht;

d)    beim Erlass der angefochtenen Entscheidung und der Stützung des angefochtenen Eintrags auf die Risikobewertung nach der Risikobewertungsrichtlinie statt einer Anwendung der Einstufungskriterien von Art. 4 und Anhang VI habe die Kommission ihre Befugnisse aufgrund der Gefahrstoffrichtlinie überschritten.

Ferner machen die Klägerinnen geltend, dass die geänderte Einstufung der Nickelcarbonate in der 30. ATF-Richtlinie für nichtig zu erklären sei, weil die Kommission nicht, wie nach Art. 253 EG erforderlich, die Gründe angegeben habe, auf die diese gestützt werden solle.

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1 - Richtlinie 2008/58/EG der Kommission vom 21. August 2008 zur 30. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. 2000, L 246, S. 1).

2 - Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, 196, S. 1).

3 - Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. 1993, L 84, S. 1).