Language of document :





Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 14. Juli 2010 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-571/08)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Anordnung zur Auskunftserteilung – Unanfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Keine Anfechtbarkeit – Entscheidung der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung einer Beihilfemaßnahme, mit der dem Mitgliedstaat die Erteilung von Auskünften aufgegeben wurde – Vorbereitende Maßnahme (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 22‑23, 31)

2.                     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Möglichkeit für die Kommission, ihre Entscheidung auf die verfügbaren Informationen zu stützen – Voraussetzung (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 26, 29, 39‑40)

3.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Handlungen mit Rechtswirkungen – Entscheidung der Kommission, ein förmliches Verfahren zur Prüfung einer staatlichen Beihilfe einzuleiten, und vorläufige Einstufung als neue Beihilfe (Art. 107 Abs. 1 AEUV, Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV und Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 33‑34)

4.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird – Möglichkeit für die Kommission, ihre Entscheidung auf die verfügbaren Informationen zu stützen – Grenzen (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 13 Abs. 1) (vgl. Randnr. 43)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem Schreiben der Kommission vom 30. Oktober 2008 enthalten sein soll, mit dem im Verfahren über die staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG (C 36/2007 [ex NN 25/2007]) die Erteilung von Auskünften angeordnet wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.