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Klage, eingereicht am 22. Dezember 2008 - Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-571/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

-    die Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008 im Verfahren "Staatliche Beihilfe C 36/07 - Staatliche Beihilfe an die Deutsche Post AG" über die Anordnung zur Auskunftserteilung für nichtig zu erklären;

-    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften K (2008) 6468 vom 30. Oktober 2008, in der die Kommission im Verfahren der staatlichen Beihilfe C 36/2007 (ex NN 25/2007) Deutschland gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/19991 auffordert hat, alle Unterlagen, Informationen und Daten zu übermitteln, die zur Bewertung der Erlöse und Kosten der Deutschen Post von 1989 bis 2007 erforderlich sind.

Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend.

Im ersten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Anordnung zur Auskunftserteilung gegen wesentliche Formvorschriften verstoße.

-    Die Voraussetzungen einer wirksamen Fristsetzung sowie eines "Erinnerungsschreibens mit zusätzlicher Fristsetzung" i.S.v. Art. 5 Abs. 2 und 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 seien nicht erfüllt worden. Hilfsweise weist die Klägerin darauf hin, dass die Fristsetzung in der Auskunftsanordnung selbst unverhältnismäßig gewesen sei.

-    Die Auskunftsanordnung gewährleiste ferner nicht den in Art. 287 EG verankerten Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Deutschen Post AG, da die Daten mutmaßlich an ein externes Unternehmen zur Auswertung weitergegeben würden, das möglicherweise auch für Wettbewerber der Deutschen Post AG tätig sei, und die Kommission sich weigere, hierzu nähere Angaben zu machen.

In ihrem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Auskunftsanordnung auch gegen Art. 87 Abs. 1 und 86 Abs. 2 EG in Verbindung mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit verstoße, da die angeforderten Daten für die beihilferechtliche Beurteilung von keiner der drei verfahrensgegenständlichen staatlichen Maßnahmen erforderlich seien.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).