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Klage, eingereicht am 22. Dezember 2008 - Visionic / HABM

Sedea Electronique (VISIONIC)

(Rechtssache T-569/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Visionic Ltd (Tel Aviv, Israel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Beschorner und Rechtsanwalt C. Thomas,)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Sedea Electronique SA (Seclin, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Oktober 2008 in den verbundenen Sachen R 946/2007-2 und R 1151/2007-2 aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarke Nr. 1 562 982 "VISIONIC" hinsichtlich aller betroffenen Waren für nichtig zu erklären;

dem HABM die durch das Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;

eine mündliche Verhandlung in dieser Rechtssache anzuberaumen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke "VISIONIC" für Waren der Klasse 9.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde in der Sache R 946/2007-2 wurde stattgegeben, die angefochtene Entscheidung, die den Antrag auf Nichtigerklärung abgelehnt hatte, wurde aufgehoben und die Beschwerde in der Sache R 1151/2007-2 wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 52 Abs. 3 und 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates sowie gegen die allgemeinen Grundsätze des Markenrechts, da die Beschwerdekammer fälschlich entschieden habe, dass die Klägerin ihr Einverständnis zur Eintragung der Gemeinschaftsmarke erteilt habe, die Gegenstand des Antrags auf Nichtigerklärung sei, und daher nicht untersucht habe, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe.

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