Language of document : ECLI:EU:T:2010:272

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

1. Juli 2010(*)

„Staatliche Beihilfen – Öffentlich-rechtlicher Rundfunk – Beihilfevorhaben der Französischen Republik zugunsten von France Télévisions – Kapitalzuführung von 150 Mio. Euro – Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben – Dienst von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Verhältnismäßigkeitsprüfung – Keine ernsthaften Schwierigkeiten“

In den verbundenen Rechtssachen T‑568/08 und T‑573/08

Métropole télévision (M6) mit Sitz in Neuilly-sur-Seine (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Freget, N. Chahid‑Nouraï, R. Lazerges und M. Potel,

Télévision française 1 SA (TF1) mit Sitz in Boulogne-Billancourt (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits,

Klägerinnen,

unterstützt durch

Canal + mit Sitz in Issy-les-Moulineaux (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Guillaume,

Streithelferin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky und B. Martenczuk als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten zunächst durch G. de Bergues und A.‑L. Vendrolini, dann durch G. de Bergues und L. Butel als Bevollmächtigte,

France Télévisions mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.‑P. Gunther, D. Tayar, A. Giraud und S. Snoeck,

Streithelferinnen,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2008) 3506 final der Kommission vom 16. Juli 2008 zu dem Vorhaben der Französischen Republik, der France Télévisions SA eine Kapitalzuführung von 150 Mio. Euro zu gewähren, und Erteilung einer Anordnung an die Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter M. Prek und V. M. Ciucă,

Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2010

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Art. 16 EG bestimmt:

„Unbeschadet der Artikel 73 [EG], 86 [EG] und 87 [EG] und in Anbetracht des Stellenwerts, den Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der Union einnehmen, sowie ihrer Bedeutung bei der Förderung des sozialen und territorialen Zusammenhalts tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich dieses Vertrags dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können.“

2        Art. 86 Abs. 2 EG lautet:

„Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.“

3        Art. 87 Abs. 1 EG bestimmt:

„Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

4        Art. 311 EG lautet:

„Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten beigefügten Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrags.“

5        Im dem EG-Vertrag mit dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten (ABl. 1997, C 340, S. 109, im Folgenden: Protokoll von Amsterdam) heißt es:

„Die [Mitgliedstaaten] – in der Erwägung, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren – sind über folgende auslegende Bestimmung übereinkommen, die dem [EG-Vertrag] beigefügt ist:

Die Bestimmungen des [EG-Vertrags] berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.“

6        Am 15. November 2001 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. C 320, S. 5, im Folgenden: Mitteilung über den Rundfunk), in der sie darlegte, nach welchen Grundsätzen sie bei der Anwendung von Art. 87 EG und Art. 86 Abs. 2 EG auf staatliche Beihilfen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk verfahren werde.

 Sachverhalt

7        France Télévisions ist eine öffentlich-rechtliche französische Gesellschaft, die durch das französische Gesetz 2000‑719 vom 1. August 2000 zur Änderung des Gesetzes 86‑1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit (JORF Nr. 177 vom 2. August 2000, S. 11903) geschaffen wurde. Ihr gehören die öffentlich-rechtlichen Sender France 2, France 3, France 4, France 5, France Ô und RFO (Réseau France Outre-mer [Französisches Überseenetz]), in dem die öffentlich-rechtlichen Rundfunk‑ und Fernsehsender zusammengefasst sind, die in den französischen überseeischen Departements und Gebieten senden.

8        Nachdem der Präsident der Französischen Republik am 8. Januar 2008 die Aufhebung der Fernsehwerbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen angekündigt hatte, teilte die Französische Republik der Kommission am 11. Juni 2008 ihr Projekt mit, France Télévisions eine Kapitalzuführung in Höhe von 150 Mio. Euro zu gewähren.

9        Am 18. Juni 2008 bat die Kommission die Französische Republik um zusätzliche Informationen, die ihr mit Schreiben vom 26. Juni 2008 übermittelt wurden.

10      Am 16. Juli 2008 erließ die Kommission die Entscheidung C (2008) 3506 final zu dem Vorhaben der Französischen Republik, France Télévisions eine Kapitalzuführung von 150 Mio. Euro zu gewähren (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Eine kurze Mitteilung über die Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. September 2008 veröffentlicht (ABl. C 242, S. 2).

11      In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die mitgeteilte Maßnahme in dem allgemeinen Kontext der staatlichen Finanzierung von France Télévisions zu sehen sei. Dieser Kontext sei bereits in ihrer Entscheidung 2004/838/EG vom 10. Dezember 2003 über die staatlichen Beihilfen, die Frankreich France 2 und France 3 gewährt habe (ABl. L 361, S. 21, im Folgenden: Entscheidung vom 10. Dezember 2003), und in ihrer Entscheidung C (2005) 1166 final vom 20. April 2005 über die Beihilfe zugunsten von France Télévisions (Beihilfe E 10/2005 [ex C 60/1999] – Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders France Télévision) geprüft worden, zu der eine kurze Mitteilung im Amtsblatt vom 30. September 2005 (ABl. C 240, S. 20) (im Folgenden: Entscheidung vom 20. April 2005) veröffentlicht worden sei. Es habe sich jedoch um eine andere Maßnahme als die mit den genannten Entscheidungen getroffene gehandelt (dritter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

12      Nachdem die Kommission bei ihrer Beurteilung der mitgeteilten Maßnahme festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe – ein staatlicher Eingriff oder der Einsatz staatlicher Mittel, die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten, das Vorliegen eines Vorteils und schließlich die Beeinträchtigung oder die Gefahr einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs – gegeben seien (Erwägungsgründe 13 bis 33 der angefochtenen Entscheidung), prüfte sie die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 86 Abs. 2 EG (Erwägungsgründe 34 bis 50 der angefochtenen Entscheidung).

13      Nachdem sie in diesem Zusammenhang festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen in Bezug auf die Definition, den Auftrag und die Kontrolle der öffentlichen Dienstleistungaufgabe von France Télévisions erfüllt seien (Erwägungsgründe 36 bis 42 der angefochtenen Entscheidung), prüfte sie die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit (Erwägungsgründe 43 bis 49 der angefochtenen Entscheidung).

14      Hierzu bemerkte sie, dass die Finanzierung der öffentlichen Dienstleistung von France Télévisions auf einem gemischten System im Sinne der Mitteilung über den Rundfunk beruhe, das staatliche Mittel und Einnahmen aus kommerziellen Tätigkeiten umfasse. In dieser Mitteilung werde darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich darüber frei entscheiden könnten, mit welchen Mitteln sie die öffentlichen Dienstleistungsaufgaben finanzieren wollten, und sie gehe von dem Grundsatz aus, dass hierzu im Allgemeinen eine staatliche Finanzierung erforderlich sei, soweit die staatlichen Beihilfen nicht die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags überschritten, wobei auch anderen direkten oder indirekten Einnahmen aus diesem öffentlich-rechtlichen Auftrag Rechnung zu tragen sei (43. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

15      Die Kommission stellte fest, dass die mitgeteilte staatliche Beihilfe „in Form einer Kapitalzuführung von 150 Mio. Euro die bereits festgestellte Differenz zwischen den in der Zeit von Januar bis Juni 2008 erzielten Werbeeinnahmen und denen, die von Januar bis Juni 2007 erzielt wurden, nur um etwa … Euro überschr[eitet]“, und fügte hinzu, dass „[m]it der Bestätigung der Absicht der Regierung, die Werbung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen abzuschaffen, … die Fortsetzung dieser Tendenz hinreichend vorhersehbar [war], um zu der vom Betreiber durchgeführten und von den französischen Behörden anerkannten Schätzung zu gelangen, dass für das gesamte Jahr 2008 mit einem Verlust von … Mio. Euro zu rechnen sei“ (45. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

16      Ferner stellte sie fest: „Die Definition der Verpflichtungen und anderer Finanzierungsquellen der öffentlichen Dienstleistung bleibt bei France Télévisions in diesem Zusammenhang unverändert, wobei die Kostensteigerung in Höhe von  … Mio. Euro den französischen Behörden zufolge auf die durch den Wegfall der Werbespots bedingte Notwendigkeit zusätzlicher Programme zurückzuführen ist. … Der Rückgang der Werbeeinnahmen in Höhe von … Mio. Euro konnte den mit der kommerziellen Tätigkeit erzielten Nettogewinn verringern, da sich die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung, die im Übrigen aufgrund der erforderlichen zusätzlichen Programme um … Mio. Euro höher ausfallen, automatisch entsprechend erhöht haben“ (46. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

17      Darüber hinaus führte die Kommission aus, dass „eine Kapitalzuführung von 150 Mio. Euro in Form zusätzlicher staatlicher Mittel unter diesen Umständen die durch die Entwicklungen der Werbeeinnahmen im Jahr 2008 und den Bedarf an zusätzlichen Programmen bedingten Änderungen der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung voraussichtlich nicht übersteigen wird“ und dass „die Kapitalzuführung deshalb keine Überkompensation der mit der Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags verbundenen Kosten zur Folge haben dürfte“ (47. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

18      Zu den Zusagen, die die Französische Republik im Zusammenhang mit anderen Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von France Télévisions gemacht hatte, die in der Entscheidung vom 20. April 2005 geprüft wurden, bemerkte die Kommission (zwölfter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung): „Die Bewilligung weiterer öffentlicher Mittel zugunsten von France Télévisions setzt nach wie vor voraus, dass die Französische Republik die von ihr gegebene und in ihren Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften verankerte Zusage einhält, darauf zu achten, dass die Zurverfügungstellung öffentlicher Mittel zu keinerlei Überkompensierung der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung führt …“ (48. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

19      Die Kommission fügte hinzu: „Die französischen Behörden haben uns im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bestätigt, dass diese Bestimmungen zur Anwendung kommen werden und dass sie sie auf das Kapital anwenden werden, das im Hinblick auf die Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags von France Télévisions zugeführt werden soll.“ Darüber hinaus bemerkte sie: „Die [genannten] Behörden haben sich verpflichtet, nachzuprüfen, ob das der Fall ist, und [ihr] spätestens drei Monate nach Erstellung des Jahresabschlusses 2008 darüber zu berichten. … Deshalb waren die tatsächliche Entwicklung der Werbeeinnahmen von France Télévisions im gesamten Jahr 2008 und etwaige die Kosten der öffentlichen Dienstleistung erhöhende Aufwendungen für die Erstellung von Programmen zu berücksichtigen“ (49. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

20      Nach alledem beschloss die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1), gegen die mitgeteilte Maßnahme keine Einwendungen zu erheben, da sie nach Art. 86 Abs. 2 EG mit dem EG-Vertrag vereinbar sei, und gab der Französischen Republik auf, ihr über die tatsächliche Verwendung dieses Zuschusses zur Finanzierung der öffentlichen Verpflichtungen von France Télévisions binnen drei Monaten nach Erstellung des Jahresabschlusses 2008 zu berichten (Abschnitt „5. Entscheidung“ der angefochtenen Entscheidung).

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

21      Mit Klageschriften, die am 17. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Klägerinnen, die Métropole télévision (M6) und die Télévision française 1 SA (TF1), die vorliegenden Klagen erhoben.

22      Mit zwei Beschlüssen des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 6. Mai 2009 ist Canal + als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von M6 in der Rechtssache T‑568/08 und von TF1 in der Rechtssache T‑573/08 zugelassen worden.

23      Mit vier Beschlüssen des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 22. Juni 2009 sind die Französische Republik und France Télévisions als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen T‑568/08 und T‑573/08 zugelassen worden.

24      Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 2. Februar 2010 sind diese Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

25      Mit Schreiben vom 8. März 2010 hat Canal + dem Gericht mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtige, an der mündlichen Verhandlung am 10. März 2010 teilzunehmen.

26      In der Rechtssache T‑568/08 beantragt M6 mit Unterstützung – außer hinsichtlich der Kosten – von Canal +,

–        die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens anzuordnen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27      In der Rechtssache T‑573/08 beantragt TF1 mit Unterstützung – außer hinsichtlich der Kosten – von Canal +,

–        die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens anzuordnen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

28      In den Rechtssachen T‑568/08 und T‑573/08 beantragt die Kommission jeweils mit Unterstützung der Französischen Republik und von France Télévisions,

–        die Klage als teils unzulässig und teils unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

29      In der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2010 haben die Klägerinnen ihren dritten Klageantrag, der auf die Anordnung der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gerichtet war, zurückgezogen, was im Sitzungsprotokoll vermerkt worden ist.

 Rechtliche Würdigung

30      M6 macht drei Nichtigkeitsgründe geltend: erstens einen Verstoß gegen ihre Verfahrensrechte, zweitens, dass die Informationen der Kommission unzureichend gewesen seien, und drittens eine Verletzung der Begründungspflicht. TF1 macht zwei Nichtigkeitsgründe geltend: erstens einen Verstoß gegen die Pflicht zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bei ernsthaften Schwierigkeiten und zweitens eine Verletzung der Begründungspflicht.

31      Zum ersten Nichtigkeitsgrund von M6, dessen Zulässigkeit von der Kommission im Hinblick auf Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts bezweifelt wird, ist festzustellen, dass er zulässig ist. Dieser erste Nichtigkeitsgrund von M6 ist nämlich in Verbindung mit dem zweiten Nichtigkeitsgrund dieser Klägerin zu sehen, mit dem sie ähnlich wie beim ersten Nichtigkeitsgrund von TF1 die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung begehrt, dass die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens aufgrund ernsthafter Schwierigkeiten geboten gewesen sei.

32      Unter diesen Umständen ist die Prüfung der beiden vorliegenden Klagen mit den ersten beiden von M6 geltend gemachten Nichtigkeitsgründen und dem ersten von TF1 geltend gemachten Nichtigkeitsgrund einzuleiten.

 Zu den ersten beiden Nichtigkeitsgründen von M6 insgesamt und zum ersten Nichtigkeitsgrund von TF1, mit denen im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Pflicht zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bei ernsthaften Schwierigkeiten geltend gemacht wird

 Vorbringen der Parteien

33      Die Klägerinnen tragen mit Unterstützung von Canal + vor, dass die angefochtene Entscheidung eine Reihe von Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten enthalte, die zum Ausdruck bringe, dass die Kommission sich nicht hinreichend informiert habe und die für den Verlust der Werbeeinnahmen von France Télévisions ursächlichen konkreten wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände nicht hinreichend geprüft habe. Demzufolge habe sich die Kommission nicht in die Lage versetzt, ernsthafte Schwierigkeiten feststellen zu können, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erfordert hätten.

34      Zu den Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten gehöre erstens die Ansicht der Kommission, dass „die Ankündigung vom 8. Januar 2008 und die Bestätigung, dass die Werbung entfallen werde, unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzlage von France Télévisions hatten“ (neunter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), obwohl für den Verlust der Werbeeinnahmen von France Télévisions die neuen allgemeinen Verkaufsbedingungen von France Télévisions ursächlich gewesen seien, deren Verabschiedung ein strategischer Fehler dieses Senders gewesen sei. Ein weiterer Grund für den Rückgang der Werbeeinnahmen von France Télévisions waren nach Ansicht von TF1 die vor der Ankündigung des Präsidenten vom 8. Januar 2008 bestehenden Marktbedingungen für den Verkauf von Sendeplatz für Werbung in Frankreich, die der Kommission bekannt gewesen seien.

35      Die Kommission sei aufgrund ihrer unzutreffenden Ansichten bezüglich der Ursache für den Rückgang der Werbeeinnahmen von France Télévisions nicht in der Lage gewesen, festzustellen, dass dieser Rückgang in Wirklichkeit auf einen Fehler der Geschäftsführung bei der Umstellung der Geschäftspolitik von France Télévisions zurückzuführen sei. Diese Feststellung hätte sie zu der Schlussfolgerung führen können, dass sich hinter der streitigen Kapitalzuführung in Wirklichkeit eine Betriebsbeihilfe verberge, durch die France Télévisions von den Kosten habe freigestellt werden sollen, die sie normalerweise im Rahmen ihrer laufenden Geschäftsführung oder ihrer normalen Tätigkeiten aufwenden müsste. Diese Betriebsbeihilfe könne nur unter außergewöhnlichen Umständen zugelassen werden.

36      Zweitens habe die Kommission ohne eine genaue Untersuchung der Produkte und der jeweiligen Belastungen nicht mit hinreichender Sicherheit behaupten können, dass das Defizit bei den Werbeeinnahmen die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung „automatisch“ entsprechend erhöhe (46. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Hierzu sei auf Nr. 49 letzter Satz der Mitteilung über den Rundfunk zu verweisen.

37      Drittens sei die Behauptung der Kommission im vierten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung – wonach „die Liquidität der Gruppe durch die Kapitalzufuhr verbessert wird, so dass diese die für die Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendigen Investitionen tätigen kann, deren ordnungsgemäße Ausführung den französischen Behörden zufolge heikel geworden ist“ – fragwürdig, denn es sei zu bezweifeln, dass im ersten Halbjahr 2008 allein der Verlust von 37 % der zu 28 % mit Werbung erzielten Einnahmen von France Télévisions die finanzielle Lage dieses Unternehmens derart habe beeinträchtigen können, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Jahr 2008 in Frage gestellt worden sei.

38      Viertens habe die Kommission behauptet (neunter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), dass die Wettbewerber von France Télévisions „ihr kommerzielles Angebot zur Gewinnung von Werbeauftraggebern dadurch schrittweise anpassen, dass sie Sendeplatz für Werbung und Vorzugstarife für 2009 unter der Bedingung anbieten, dass ihnen ab 2008 ein Teil des Geschäftsvolumens von France Télévisions zufällt“, obwohl die Klägerinnen ihr kommerzielles Angebot keineswegs in der genannten Art und Weise geändert hätten.

39      Fünftens habe sich die Kommission nicht darum bemüht, die endgültige Bestimmung der mitgeteilten Kapitalzufuhr zu erfahren. Sie räume selbst ein, dass sie diese Bestimmung nicht kenne, denn sie weise darauf hin, dass „die [France Télévisions] zur Verfügung gestellten zusätzlichen Mittel die Liquidität der Gruppe normalerweise erhöhen müssten, ohne förmlich bereitgestellt worden zu sein“. Ein solches Verhalten entspreche nicht der normalen Ausübung der Kontrollbefugnisse der Kommission. Diese hätte sich nicht mit den Angaben der französischen Regierung zufriedengeben dürfen, sondern nachprüfen müssen, ob der gewährte Zuschuss tatsächlich den Erfordernissen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entspreche. Bei den Zuschüssen für Werbekampagnen und Marktstudien zum Zweck der Vermarktung von Produkten des Unternehmens handele es sich um Betriebsbeihilfen.

40      Im Ergebnis habe die Kommission nicht über alle zweckdienlichen Angaben für eine ordnungsgemäße Prüfung der mitgeteilten Kapitalzufuhr verfügt und habe es versäumt, sich der Zuverlässigkeit der Angaben zu vergewissern, die ihr über die Ursachen für die Werbeverluste von France Télévisions übermittelt worden seien. Das habe dazu geführt, dass die Kommission das Vorliegen ernsthafter Beurteilungsschwierigkeiten, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hätten führen müssen, falsch eingeschätzt habe.

41      Die Tatsache schließlich, dass die Prüfung der Beihilfe und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nur drei Wochen – eine ungewöhnlich kurze Zeit – gedauert habe und die Kommission ein einziges Mal Kontakt mit den französischen Behörden gehabt habe, lasse befürchten, dass die Kommission das wenig transparente Vorverfahren habe nutzen wollen, um die erheblichen Schwierigkeiten, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt hätten, schnell beiseitezuschieben oder zu ignorieren. Die Kommission habe dadurch, dass sie die betroffenen Parteien nicht angehört habe, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens missachtet.

42      Auf das Vorbringen der Kommission, dass der Umfang des Einnahmerückgangs und die Zunahme der in der angefochtenen Entscheidung geschätzten Programmkosten nicht bestritten worden seien, antwortet TF1, ein solches Bestreiten wäre unzulässig gewesen, weil dies im Hinblick auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der mitgeteilten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt über den Rahmen ihrer Klage, der sich auf den Schutz ihrer Verfahrensrechte beschränke, hinausgegangen wäre. Diese Klage wende sich nicht in erster Linie gegen die Auffassungen, die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebracht habe, sondern mit ihr solle dargetan werden, dass die der Entscheidung zugrunde liegenden Gesichtspunkte unzutreffend und akzeptiert worden seien, ohne zu differenzieren oder nachzuprüfen, so dass die von der Kommission durchgeführte Prüfung unzureichend und unvollständig sei.

43      Die Kommission, unterstützt durch die Französische Republik und France Télévisions, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

44      Was zunächst das Vorbringen der Klägerinnen angeht, die angefochtene Entscheidung beruhe auf materiellen Unrichtigkeiten und unzureichenden Angaben, macht die Kommission geltend, ein solches Vorbringen könne nur dann stichhaltig sein, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich derartige Unrichtigkeiten enthalte oder auf derartig unzureichenden Angaben beruhe, wenn der Kommission diese Unrichtigkeiten oder diese Unzulänglichkeiten hätten bekannt sein müssen und wenn diese schließlich für ihre Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe maßgeblich gewesen wären.

45      Was erstens die behauptete materielle Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Verluste bei den Werbeeinnahmen von France Télévisions angehe, seien nicht die Ursache oder die Ursachen dieser Verluste, sondern deren Umfang und der Anstieg der zusätzlichen Programmkosten für die angefochtene Entscheidung maßgeblich gewesen.

46      Die Klägerinnen hätten weder den Umfang der Verluste bei den Werbeeinnahmen noch den Anstieg der zusätzlichen Programmkosten, den France Télévisions im Jahr 2008 zu verzeichnen gehabt habe, bestritten, und es werde nicht behauptet, dass sie in dieser Hinsicht Zweifel hätte haben müssen.

47      Die Punkte, auf die die Klägerinnen ihre Kritik stützten, seien in Wirklichkeit für die Überlegungen der Kommission nebensächlich gewesen; diese beruhten im Wesentlichen auf dem 45. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung und auf dem Zwischenergebnis im zehnten Erwägungsgrund dieser Entscheidung, das die Klägerinnen keineswegs in Frage gestellt hätten. Außerdem hätten die Klägerinnen diese Gesichtspunkte einer isolierten Betrachtung unterzogen, obwohl sie in anderen Teilen der angefochtenen Entscheidung erläutert würden.

48      So habe die Kommission nicht behauptet, dass der gesamte Rückgang der Werbeeinnahmen allein auf die Ankündigung vom 8. Januar 2008 zurückzuführen sei, und auch nicht ausgeschlossen, dass dieser Rückgang andere Ursachen haben könnte. Außerdem sei nicht zu leugnen, dass diese Ankündigung die Werbeauftraggeber veranlasst haben könnte, sich für die Ausstrahlung ihrer Werbung an andere Sender zu wenden. Rein hilfsweise macht die Kommission geltend, dass dem Vorbringen der Klägerinnen nicht zu entnehmen sei, dass der Verlust der Werbeeinnahmen im Wesentlichen auf Gründe zurückzuführen sei, die mit dieser Ankündigung nichts zu tun hätten.

49      Schließlich trägt die Kommission unter Hinweis auf die Bezugnahmen in der angefochtenen Entscheidung auf die Entscheidungen vom 10. Dezember 2003 und 20. April 2005 vor, sie habe – entgegen dem Vorbringen von TF1 – keineswegs versäumt, die ihr übermittelten Daten in ihrem Kontext zu beurteilen.

50      Das Argument der Klägerinnen – wonach eine vollständige Information über die Verluste bei den Werbeeinnahmen aufgrund der Tatsache erforderlich gewesen sei, dass keine Betriebsbeihilfe gewährt werden könne, um Fehler der Geschäftsführung bei Werbesendungen von France Télévisions auszugleichen, und dass derartige Fehler dadurch geahndet werden sollten, dass keine öffentlichen Mittel anstelle der Werbeeinnahmen zur Verfügung gestellt werden sollten, obwohl diese Einnahmen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk notwendig seien – beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung der angefochtenen Entscheidung und der Mitteilung über den Rundfunk. Eine Kompensation der Betriebskosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sei nämlich nach Art. 86 Abs. 2 EG zulässig, und die Kommission müsse gemäß der Mitteilung über den Rundfunk auf die Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Finanzierung dieser Kosten achten und jegliche Überkompensation vermeiden, was sie im vorliegenden Fall getan habe. Staatliche Beihilfen seien nach der Mitteilung über den Rundfunk nicht den gut geführten Unternehmen vorbehalten. Selbst wenn der Bedarf für eine stattliche Kapitalzufuhr auf Fehler der Geschäftsführung zurückzuführen sei, könne dieser Finanzierungsbedarf zur Gewährung einer staatlichen Beihilfe führen, sofern es zu keiner Überkompensation der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung komme und alle anderen in der Mitteilung über den Rundfunk genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Demzufolge habe die Kommission keinen Anlass gehabt, die ihr vorliegenden Angaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag für unzureichend zu halten.

51      Was zweitens das Argument angehe, die Kommission habe ohne eine genaue Untersuchung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Produkte und Belastungen nicht mit hinreichender Sicherheit behaupten können, dass das Defizit bei den Werbeeinnahmen die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung „automatisch“ entsprechend erhöhe (46. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), sei zu bemerken, dass die kurzfristige Entwicklung der Nettokosten der kommerziellen Tätigkeit von France Télévisions unmittelbar von der Entwicklung ihrer Werbeeinnahmen abhängig gewesen sei, denn es habe keinen Hinweis darauf gegeben, dass sich die Kosten der kommerziellen Tätigkeit von France Télévisions bis 2008, dem in der angefochtenen Entscheidung untersuchten Jahr, erheblich ändern könnten. Der Rückgang der gewerblichen Einkünfte habe daher tatsächlich zu einer Verringerung des mit der kommerziellen Tätigkeit erzielten Nettogewinns und „automatisch“ zu einer Zunahme der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung führen können. Die Kommission habe deshalb diese Kosten und Aufwendungen im Rahmen einer vorausschauenden Würdigung zutreffend ermittelt, unbeschadet einer nachträglichen Beurteilung, worauf im 49. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden sei.

52      Was drittens die angeblich unzutreffende Behauptung angehe, dass die Kapitalzufuhr erforderlich sei, damit France Télévisions die für die Wahrnehmung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags notwendigen Investitionen tätigen könne, deren ordnungsgemäße Ausführung den französischen Behörden zufolge in Frage stehe, sei zu bemerken, dass weder bestritten worden sei, dass die Werbeeinnahmen von France Télévisions im Jahr 2008 einen geschätzten Verlust von etwa 5 % des Umsatzes aufweisen würden, noch, dass France Télévisions aufgrund des Wegfalls der Werbung höhere Programmkosten zu tragen habe.

53      Wenn sich die in den ersten sechs Monaten des Jahres festgestellte Tendenz fortgesetzt hätte, wären dieser Einnahmerückgang und diese neuen Programmkosten „automatisch“ mit einem Anstieg der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung in Höhe von mehr als 300 Mio. Euro verbunden gewesen, d. h. einem weitaus höheren Betrag als dem der mitgeteilten Kapitalzufuhr.

54      Das wäre offensichtlich problematisch gewesen, denn angesichts der Zusagen der Französischen Republik, dass sie es nicht zulassen werde, dass die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung durch den Zufluss öffentlicher Mittel auf irgendeine Weise überkompensiert würden, habe alles dafür gesprochen, dass France Télévisions nicht in der Lage sein werde, diesen Anstieg der Nettokosten ihrer öffentlichen Dienstleistung ohne die mitgeteilte Kapitalzufuhr allein mit den ihr vom Staat zur Verfügung gestellten Mitteln zu bewältigen. Somit gebe es keinen Grund für die Behauptung von TF1, die finanzielle Lage von France Télévisions habe unter diesen Umständen nicht derart beeinträchtigt werden können, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Jahr 2008 in Frage gestellt worden sei.

55      Was viertens die angeblich unzutreffende Behauptung angehe, dass die Wettbewerber von France Télévisions ihr kommerzielles Angebot zur Gewinnung von Werbeauftraggebern dadurch schrittweise anpassten, dass sie Vorzugstarife für 2009 unter der Bedingung anböten, dass ihnen ab 2008 ein Teil des Geschäftsvolumens von France Télévisions zufalle, sei zu bemerken, dass die Kommission in einer Sitzung, die am 29. Mai 2008, d. h. vor der Mitteilung des in Rede stehenden Beihilfevorhabens, stattgefunden habe, von den Rechtsberatern eines Konkurrenzunternehmens auf dieses Vorgehen aufmerksam gemacht worden sei.

56      Dieses vom „gesunden Menschenverstand“ geleitete Vorgehen, das die Kommission ohnehin weiterhin aufmerksam verfolgt habe, sei auf jeden Fall nur ein Nebenaspekt der Begründung. Die Ausführungen zum Ausmaß des Rückgangs der Werbeeinnahmen träfen also nach wie vor zu, und zwar selbst wenn es nicht vollständig erwiesen sein sollte, dass die Wettbewerber von France Télévisions Angebote gemacht hätten, um deren Marktanteile zu übernehmen. Es sei deshalb nicht nötig gewesen, diese Information dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu unterziehen, und da sich das diesbezügliche Vorbringen von M6 nicht auf einen wesentlichen Bestandteil der Entscheidungsbegründung beziehe, könne es nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zur Folge haben.

57      Fünftens sei zu dem Vorbringen, die Angaben über den Bestimmungszweck der mitgeteilten Kapitalzufuhr seien unzureichend gewesen und diese Unzulänglichkeit führe zu der Gefahr, dass eine Betriebsbeihilfe für Tätigkeiten gewährt werde, die nicht dem öffentlich-rechtlichen Auftrag zuzuordnen sei, nicht nur zu bemerken, dass die Höhe dieser Kapitalzufuhr (150 Mio. Euro) von vornherein erheblich unter dem geschätzten Verlust der Werbeeinnahmen und des Anstiegs der Programmkosten für 2008 (300 Mio. Euro) gelegen habe, sondern auch, dass die Französische Republik ihren Zusagen entsprechend Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung durch den Zufluss öffentlicher Mittel in irgendeiner Weise überkompensiert würden. Schließlich habe es sich bei der untersuchten Beihilfe nicht um eine Beihilfe für Werbekampagnen und Marktstudien, sondern um eine Beihilfe zum Ausgleich der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung gehandelt.

58      Zu dem Vorbringen der Klägerinnen betreffend die Dauer und die Umstände des Vorprüfungsverfahrens schließlich sei zu bemerken, dass die kurze Dauer eines solchen Verfahrens als solche kein Indiz für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten, sondern eher ein Zeichen für den normalen Ablauf dieses naturgemäß kurzen Verfahrens sei. Es sei der Kommission keineswegs nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 verboten, innerhalb von weniger als zwei Monaten eine Entscheidung zu treffen.

59      Im Übrigen habe sie von den geplanten Maßnahmen bereits deutlich vor deren Mitteilung am 11. Juni 2008 erfahren, da die Presse im ersten Halbjahr 2008 über die Pläne der französischen Regierung und die informellen Kontakte berichtet habe, zu denen es zwischen den französischen Behörden und der Kommission im Mai 2008 gekommen sei. Die Kommission habe daher den Kontext der Finanzierung von France Télévisions unter Berücksichtigung ihrer früheren Entscheidungen über die Finanzierung dieses öffentlich-rechtlichen Senders sehr wohl gekannt. Die Prüfung der Maßnahme habe praktisch mehr als sieben Wochen gedauert, davon fünf Wochen nach der erfolgten Mitteilung. Daran sei nichts Ungewöhnliches. Im Übrigen sei die vorhergesehene Maßnahme ziemlich einfach und ihre Prüfung nicht als aufwendig einzustufen gewesen.

 Würdigung durch das Gericht

60      Nach ständiger Rechtsprechung ist das förmliche Prüfverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG unerlässlich, sobald die Kommission bei der Prüfung, ob eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt. Die Kommission darf sich also für den Erlass einer positiven Entscheidung über eine Beihilfe nur dann auf die Vorprüfungsphase nach Art. 88 Abs. 3 EG beschränken, wenn sie nach einer ersten Prüfung die Überzeugung gewinnt, dass die Beihilfe mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten (Urteile des Gerichtshofs vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission, 84/82, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, vom 19. Mai 1993, Cook/Kommission, C‑198/91, Slg. 1993, I‑2487, Randnr. 29, vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg. 1993, I‑3203, Randnr. 33, und vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C‑431/07 P, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 61; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, SIDE/Kommission, T‑49/93, Slg. 1995, II‑2501, Randnr. 58).

61      Der Begriff der ernsthaften Schwierigkeiten ist seinem Wesen nach objektiv. Ob solche Schwierigkeiten vorliegen, ist anhand der Umstände des Erlasses des angefochtenen Rechtsakts sowie seines Inhalts in objektiver Weise zu beurteilen, wobei die Gründe der Entscheidung zu den Angaben in Beziehung zu setzen sind, über die die Kommission verfügt, wenn sie sich zur Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt äußert (oben in Randnr. 60 angeführte Urteile Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, Randnr. 63, und SIDE/Kommission, Randnr. 60). Die Rechtmäßigkeitskontrolle des Gerichts hinsichtlich der Frage, ob ernsthafte Schwierigkeiten vorgelegen haben, geht deshalb ihrem Wesen nach über die Prüfung offensichtlicher Beurteilungsfehler hinaus (Urteil des Gerichts vom 15. März 2001, Prayon‑Rupel/Kommission, T‑73/98, Slg. 2001, II‑867, Randnr. 47; vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 60 angeführte Urteile Cook/Kommission, Randnrn. 31 bis 38, und Matra/Kommission, Randnrn. 34 bis 39; Urteile des Gerichts SIDE/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnrn. 60 bis 75, und vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission, T‑11/95, Slg. 1998, II‑3235, Randnrn. 164 bis 200).

62      Ferner ist zu beachten, dass eine staatliche Maßnahme zur Finanzierung einer öffentlichen Dienstleistung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt. Diese Maßnahme kann allerdings für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, sofern sie die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung nach Art. 86 Abs. 2 EG erfüllt.

63      Die Kommission weist in Nr. 57 der Mitteilung über den Rundfunk zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Finanzierung der Erfordernisse der öffentlichen Dienstleistung auf Folgendes hin: „Um diese Prüfung [der Verhältnismäßigkeit] zu bestehen, darf die staatliche Beihilfe … die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht überschreiten, wobei auch anderen direkten oder indirekten Einnahmen aus diesem öffentlich-rechtlichen Auftrag Rechnung zu tragen ist. Aus diesem Grund wird der Nettoerlös, den die öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten im Rahmen nicht öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten einbringen, bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt.“

64      Im vorliegenden Fall hat die Kommission festgestellt, dass die von der Französischen Republik mitgeteilte Kapitalzufuhr von 150 Mio. Euro „die durch die Entwicklungen der Werbeeinnahmen im Jahr 2008 und den Bedarf an zusätzlichen Programmen bedingten Änderungen der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung voraussichtlich nicht übersteigen wird“ (47. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

65      Die Kommission hat diese Feststellung zu Recht getroffen und daraus geschlossen, dass es im Hinblick auf die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 86 Abs. 2 EG keine ernsthaften Schwierigkeiten gab, die die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG gerechtfertigt hätten.

66      Die Höhe der Kapitalzufuhr, um die es in dem Rechtsstreit geht, ist nämlich viel niedriger als der geschätzte Gesamtbetrag der zusätzlichen Nettokosten, der sich aus den im 46. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Zahlen ergibt, die in der öffentlichen Fassung dieser Entscheidung unkenntlich gemacht wurden.

67      Erstens ist festzustellen, dass die Klägerinnen den geschätzten Betrag dieser zusätzlichen Nettokosten in ihren Klageschriften nicht bestritten und für ein solches Bestreiten von der Kommission auch nicht die Vorlage einer vertraulichen Fassung der angefochtenen Entscheidung verlangt haben.

68      Die Klägerinnen haben nicht einmal den Umstand bestritten – obwohl sich dieser aus der angefochtenen Entscheidung in ihrer veröffentlichten Fassung ergibt –, dass der für die Werbeverluste für 2008 und den Bedarf an zusätzlichen Programmen geschätzte Betrag bei mindestens 150 Mio. Euro lag.

69      Die Kommission, die das Nichtbestreiten der Klägerinnen ausdrücklich hervorhebt, weist in ihrer Klagebeantwortung darauf hin, dass sich der geschätzte Betrag der Änderungen der Werbeeinnahmen und des Bedarfs an zusätzlichen Programmen, der sich aus den im 46. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Zahlen ergibt, die in der öffentlichen Fassung dieser Entscheidung unkenntlich gemacht wurden, auf über 300 Mio. Euro belaufe.

70      Die Klägerinnen haben diesen Betrag von 300 Mio. Euro in ihren Erwiderungen nicht bestritten.

71      TF1 räumt dieses Nichtbestreiten vielmehr ausdrücklich ein, indem sie geltend macht, dass ein solches Bestreiten im Rahmen einer Klage, die sich, wie im vorliegenden Fall, allein auf den Schutz der Verfahrensrechte beziehe, unzulässig gewesen wäre, da es die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag in Frage stellen würde (siehe oben, Randnr. 42).

72      Entgegen dem Vorbringen von TF1 ist allerdings festzustellen, dass der Gegenstand der vorliegenden Klage TF1 keineswegs gehindert hätte, falls sie es gewollt hätte, den von der Kommission für 2008 geschätzten Betrag der zusätzlichen Nettokosten zu bestreiten. Die Tatsache nämlich, dass das Gericht gemäß der Rechtsprechung bei Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten und angesichts der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt deren Beurteilung nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen kann, steht keineswegs dem Recht der betroffenen Parteien entgegen, eine zum Schutz ihrer Verfahrensrechte erhobene Nichtigkeitsklage mit Argumenten zu untermauern, mit denen die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt bestritten wird. Das Gericht muss dieses Vorbringen daraufhin im Hinblick auf das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, T‑158/99, Slg. 2004, II‑1, Randnr. 91, vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, T‑475/04, Slg. 2007, II‑2097, Randnr. 93, vom 20. September 2007, Fachvereinigung Mineralfaserindustrie/Kommission, T‑375/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 67, und vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, Slg. 2008, II‑81, Randnr. 333).

73      Es wäre daher entgegen dem Vorbringen von TF1 durchaus zulässig gewesen, wenn sie es gewollt hätte, den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung geschätzten und in der Klagebeantwortung ausdrücklich angegebenen Betrag der Zunahme der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung zu bestreiten.

74      M6 wiederum hat in der Erwiderung nicht einmal auf die von der Kommission in der Klagebeantwortung getroffene Feststellung reagiert, M6 habe den von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung geschätzten Betrag des Anstiegs der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung nicht bestritten.

75      Erst in der mündlichen Verhandlung hat M6 vorgetragen, sie habe die von der Kommission vorgenommene Schätzung in ihrer Klageschrift nicht bestritten, weil ihr die fraglichen Beträge nicht bekannt gewesen seien; diese habe sie erst in der mündlichen Verhandlung erfahren. Sie habe, anders gesagt, diese Beträge, da die angefochtene Entscheidung ohne deren Angabe veröffentlicht worden sei, nicht bestreiten und nicht einmal behaupten können, dass die Kommission in dieser Hinsicht ernsthafte Zweifel hätte haben müssen.

76      Abgesehen davon, dass dieses verspätete Vorbringen gemäß Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig ist, ist es jedenfalls nicht begründet.

77      Wenn M6 nämlich, wie sie behauptet, die Absicht gehabt hätte, ihre Nichtigkeitsklage darauf zu stützen, dass sie die Höhe der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung geschätzten zusätzlichen Nettokosten bestreite, hätte es ihr – falls die Kommission ihr noch keine vertrauliche Fassung der angefochtenen Entscheidung übermittelt hätte – freigestanden, dieses Bestreiten in ihrer Klageschrift mit einem Antrag auf prozessleitende Maßnahmen oder auf eine Beweisaufnahme einzuleiten, um die Kommission zu veranlassen, eine derartige vertrauliche Fassung vorzulegen. Außerdem hätte M6 zumindest geltend machen können, dass der Rückgang der Werbeeinnahmen und die Zunahme der Programmkosten geringer als die mitgeteilte Kapitalzuführung in Höhe von 150 Mio. Euro gewesen seien oder dass in dieser Hinsicht zumindest ernsthafte Zweifel bestünden.

78      M6 hat aber – ebenso wenig wie TF1 – in ihren Schriftsätzen diese Punkte nicht bestritten und keinen derartigen Antrag gestellt.

79      M6 hat daher in der mündlichen Verhandlung, als sie darauf hingewiesen worden ist, dass sie die geschätzten zusätzlichen Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung in Wirklichkeit nicht bestritten hat, zu Unrecht versucht, dieses Versäumnis durch Umstände zu erklären, die es keineswegs rechtfertigen und denen sie, wenn sie gewollt hätte, ohne Weiteres hätte abhelfen können.

80      Demzufolge haben weder TF1 noch M6 in ihren Klageschriften die geschätzten zusätzlichen Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung für 2008 bestritten, obwohl sie durch keine rechtlichen oder tatsächlichen Umstände gehindert waren, dies, falls sie es gewollt hätten, zu tun.

81      Neben diesen hinreichenden Feststellungen ist hervorzuheben, dass die Klägerinnen bereits vor ihrer jeweiligen Klageerhebung über schlüssige Informationen zum Umfang des Rückgangs der Werbeeinnahmen von France Télévisions im Jahr 2008 verfügten. Dies allein mag bereits der Grund dafür gewesen sein, dass die Klägerinnen nicht versucht haben, die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung geschätzte Zunahme der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung zu bestreiten, sondern ihre Kritik auf andere Teile dieser Entscheidung bezogen haben.

82      Es war bereits zur maßgeblichen Zeit allgemein bekannt, dass die Werbeeinnahmen von France Télévisions im Jahr 2008 stark rückläufig waren. So ergibt sich aus Presseartikeln jener Zeit, die M6 und TF1 jeweils ihren Klageschriften beigefügt haben, dass die Werbeeinnahmen von France Télévisions erheblich zurückgegangen waren.

83      Über diese Presseinformationen hinaus besaßen M6 und TF1 zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Klageerhebung im Dezember 2008 weitere Informationen über das Ausmaß der rückläufigen Werbeeinnahmen.

84      So ergibt sich aus einem Bericht, der im Jahr 2008 auf Wunsch einer von M6, Canal + und TF1 gegründeten Vereinigung privater Fernsehsender von einem Beratungsunternehmen erstellt wurde und den TF1 ihrer Klageschrift beigefügt hat, dass die Aufwendungen für Werbung über France Télévisions im gesamten ersten Halbjahr 2008 um 37 % gesunken waren.

85      M6 und TF1 sowie Canal + erwähnen im Übrigen in ihren Schriftsätzen den im vorgenannten Bericht aufgeführten Prozentsatz des Rückgangs der Werbeeinnahmen von France Télévisions im ersten Halbjahr 2008 in Höhe von 37 %.

86      Außerdem wird in demselben Bericht darauf hingewiesen, dass die jährlichen Werbeeinnahmen von France 2, France 3 und France 5, ohne regionale Abweichungen, die sich im Jahr 2007 auf 638 Mio. Euro belaufen hätten, im Jahr 2008 auf 510 Mio. Euro, d. h. auf das Jahr gerechnet um 20 % (128 Mio. Euro), verringern würden.

87      Unbeschadet dieser Erwägungen zu den Informationen, über die die Klägerinnen jeweils bei Klageerhebung verfügten, wird die Höhe der Zunahme der Kosten der öffentlichen Dienstleistung im Jahr 2008 (300 Mio. Euro), wie sich vorstehend aus Randnr. 80 dieses Urteils ergibt, von den Klägerinnen in keiner Weise in Frage gestellt, ohne dass es dafür einen triftigen Grund gibt.

88      Zweitens machen die Klägerinnen im Rahmen ihres Vorbringens zum Beweis dafür, dass die Informationen, die die Kommission besessen habe, und die Prüfung, die diese durchgeführt habe, unzureichend gewesen seien, zu Unrecht geltend (siehe oben, Randnr. 36), dass die Kommission ohne eine genaue Untersuchung der Produkte und der jeweiligen Belastungen im 46. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung nicht habe behaupten können, dass das Defizit bei den Werbeeinnahmen die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung „automatisch“ entsprechend erhöhe. Zur Untermauerung dieser Rüge wird auf Nr. 49 letzter Satz der Mitteilung über den Rundfunk verwiesen.

89      Der letzte Satz von Nr. 49 der Mitteilung über den Rundfunk lautet: „Nur auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kosten‑ und Mittelzuweisung lässt sich feststellen, ob die öffentliche Finanzierung tatsächlich auf die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags begrenzt und damit nach Artikel 86 Absatz 2 [EG] … akzeptabel ist.“ Dieser Satz bringt zum Ausdruck, dass bei der Ermittlung der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung Aufwendungen, die mit dieser Dienstleistung nicht zusammenhängen, nicht einbezogen werden dürfen und von den Bruttokosten der öffentlichen Dienstleistung die mit dieser Dienstleistung direkt oder indirekt erzielten Einnahmen abgezogen werden müssen.

90      Die Kommission hat im 46. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung mit ihrer Feststellung, dass „[d]er Rückgang der Werbeeinnahmen in Höhe von … Mio. Euro geeignet war, den mit der kommerziellen Tätigkeit erzielten Nettogewinn zu verringern“, kurz, aber klar zum Ausdruck gebracht, dass der geschätzte Rückgang der Werbeeinnahmen im Jahr 2008 nicht mit einem Rückgang der mit diesen zusammenhängenden geschäftlichen Aufwendungen verbunden gewesen sei, der es unmöglich gemacht hätte, den Rückgang der genannten Einnahmen zu dem Rückgang des mit der kommerziellen Tätigkeit erzielten Nettogewinns und insofern den Rückgang der Einnahmen zu der Zunahme der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung ins Verhältnis zu setzen.

91      Die Kommission hat also die zum Erhalt von Werbeeinnahmen getätigten Aufwendungen entgegen dem, was die Klägerinnen mit ihrer Rüge unter Hinweis auf Nr. 49 der Mitteilung über den Rundfunk unterstellen, nicht als Kosten der öffentlichen Dienstleistung eingestuft und nicht festgestellt, dass die von France Télévisions erzielten Werbeeinnahmen mit der öffentlichen Dienstleistung in keinem Zusammenhang stünden.

92      Außerdem hat die Kommission in dem genannten 46. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung zwar nicht angegeben, aufgrund welcher Gesichtspunkte sie zu ihrer Auffassung gekommen ist, jedoch ergeben sich diese aus der angefochtenen Entscheidung, und aus ihnen folgt, dass die Kommission zu der Feststellung berechtigt war, dass keine begründete Aussicht auf einen erheblichen Rückgang der geschäftlichen Aufwendungen im Jahr 2008 bestanden habe.

93      So hat die Kommission nach ihrem Hinweis darauf, dass „der Konzern [France Télévisions] in der Zeit von 2003 bis 2007 jedes Jahr ein positives Nettoergebnis vorgelegt hat“ (achter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), festgestellt, dass die mit kommerziellen Tätigkeiten erzielten Nettoeinnahmen seit Anfang 2008 drastisch zurückgegangen seien, und hinzugefügt, dass der Rückgang der Werbeeinnahmen „die Liquiditätslage, die im Jahr 2008 strukturell negativ geworden ist, verschlechtert hat“ (zehnter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Außerdem hat sie darauf hingewiesen, dass, falls sich dieser Rückgang „im gesamten Jahr 2008 fortsetzen sollte, … France Télévisions ebenso wie die französischen Behörden davon aus[geht], dass er im Jahr 2008 zu einem negativen Nettoergebnis von … führt“ (zehnter Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung). Überdies habe die mitgeteilte Kapitalzuführung den Zweck, eine plötzliche und unvorhergesehene Verringerung der Werbeeinnahmen auszugleichen, „wie sich am Haushaltsvoranschlag von France Télévisions für 2008 zeigt, der auf Annahmen beruht, die keineswegs einen derartigen Rückgang vorsehen“ (21. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

94      Aus diesen von der Kommission im Juli 2008 anhand der seinerzeit verfügbaren Daten getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der bei France Télévisions seit Anfang des Jahres verzeichnete Rückgang der Werbeeinnahmen nicht mit einer nennenswerten Verringerung der geschäftlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Werbetätigkeit von France Télévisions einherging und dass für die zweite Jahreshälfte von 2008 nicht mit größeren Einsparungen bei den Kosten für den Verkauf von Sendeplatz für Werbung zu rechnen war.

95      Die Angaben in der angefochtenen Entscheidung machen, mit anderen Worten, hinreichend deutlich, dass die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass für das Jahr 2008, auf das sich die mitgeteilte Kapitalzuführung ausschließlich bezieht, bei den geschäftlichen Aufwendungen vernünftigerweise mit keinen spürbaren Einsparungen zu rechnen sei, die der Feststellung entgegenstehen würden, dass zwischen dem Rückgang der kommerziellen Einkünfte und dem Rückgang des Nettogewinns ein proportionaler Zusammenhang besteht.

96      Demzufolge ist das Vorbringen unbegründet, die Kommission habe nicht, wie in der angefochtenen Entscheidung geschehen, behaupten können, dass das Defizit bei den Werbeeinnahmen für 2008 die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung „automatisch“ erhöhe.

97      Im Übrigen ist festzustellen, dass weder M6 noch TF1 oder Canal + – obwohl es sich um Gesellschaften handelt, die als kommerzielle Fernsehanstalten mit den Mechanismen und den Systemen zum Vertrieb von Sendeplatz für Fernsehwerbung vertraut sind – geltend machen, dass im Jahr 2008 mit einem nennenswerten Rückgang der geschäftlichen Aufwendungen von France Télévisions konkret zu rechnen gewesen sei, der der Feststellung entgegengestanden hätte, dass zwischen dem Rückgang der kommerziellen Einnahmen und dem Rückgang des Nettogewinns ein derartiger proportionaler Zusammenhang besteht.

98      Im Ergebnis ist festzustellen, dass die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung geschätzte Höhe der Zunahme der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung im Jahr 2008 (300 Mio. Euro) nicht bestritten wird (siehe oben, Randnrn. 67 bis 87) und dieser Betrag darüber hinaus im Rahmen der Rüge der Klägerinnen in Bezug auf den von der Kommission festgestellten proportionalen Zusammenhang zwischen dem Rückgang der kommerziellen Einkünfte von France Télévisions und dem Rückgang des kommerziellen Nettogewinns (siehe oben, Randnrn. 88 bis 97) nicht ernsthaft in Frage gestellt wird.

99      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen, wonach der auf 300 Mio. Euro geschätzte Betrag der Zunahme der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung weder bestritten noch in Frage gestellt worden ist, ist festzustellen, dass die Kommission in Anbetracht der Höhe der mitgeteilten Kapitalzuführung (150 Mio. Euro) keinen Zweifel hegen konnte, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt war.

100    Dieser Schlussfolgerung steht das weitere Vorbringen der Klägerinnen nicht entgegen.

101    Die Behauptung von TF1 (siehe oben, Randnr. 37), es sei zu bezweifeln, dass im ersten Halbjahr 2008 allein der Verlust von 37 % der zu 28 % mit Werbung erzielten Einnahmen von France Télévisions die finanzielle Lage dieses Unternehmens derart beeinträchtigen könne, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags im Jahr 2008 in Frage gestellt werde, ist nicht nur unsubstantiiert, sondern übersieht auch den vorstehend in Randnr. 99 genannten Umstand, dass zwischen dem geschätzten und unbestrittenen Betrag der Zunahme der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung im Jahr 2008 auf der einen und dem Betrag der mitgeteilten Kapitalzuführung auf der anderen Seite ein Unterschied besteht.

102    Das Vorbringen der Klägerinnen (siehe oben, Randnrn. 34 und 38), die angefochtene Entscheidung enthalte Unrichtigkeiten – erstens, weil der Rückgang der Werbeeinnahmen im ersten Halbjahr 2008 weniger durch die Ankündigung vom 8. Januar 2008 als durch die Bedingungen des Werbemarkts oder durch eine falsche Geschäftsstrategie von France Télévisions verursacht worden sei, und zweitens insofern, als die Wettbewerber von France Télévisions ihre Geschäftspolitik nicht in der von der Kommission beschriebenen Weise angepasst hätten –, übersieht, selbst wenn es zuträfe, die Tatsache des Rückgangs der Werbeeinnahmen im ersten Halbjahr 2008, die vernünftigerweise anzunehmende Fortsetzung dieser Tendenz im zweiten Halbjahr 2008 und den Bedarf an zusätzlichen Programmen. Es stellt demzufolge die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene und im Übrigen von den Klägerinnen nicht bestrittene Schätzung der Zunahme der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung im Jahr 2008 keineswegs in Frage.

103    Das Argument der Klägerinnen (siehe oben, Randnr. 35), da die Kommission nicht erkannt habe, dass der Rückgang der Werbeeinnahmen im Wesentlichen auf einem Fehler von France Télévisions bei der Festlegung ihrer Geschäftspolitik im Jahr 2008 beruhe, habe sie nicht feststellen können, dass ernsthafte Schwierigkeiten bestünden, da sich hinter der Kapitalzuführung in Wirklichkeit eine Betriebsbeihilfe verberge, durch die France Télévisions von den Kosten habe freigestellt werden sollen, die sie normalerweise im Rahmen ihrer laufenden Geschäftsführung oder ihrer normalen Tätigkeit hätte aufwenden müssen, und die nur unter außergewöhnlichen Umständen genehmigt werden könne, ist zurückzuweisen.

104    Der Verkauf von Sendeplatz für Werbung ist nämlich eine gewerbliche Tätigkeit, bei der es sich, wenn sie im Zuge der von France Télévisions ausgestrahlten öffentlich-rechtlichen Programme im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags erfolgt, keineswegs um eine öffentliche Dienstleistung handelt. In der Mitteilung über den Rundfunk heißt es hierzu, dass „öffentlich-rechtliche Sendeanstalten zu Einnahmezwecken zwar kommerziellen Tätigkeiten nachgehen [können] (z. B. Verkauf von Sendeplatz für Werbung), doch sind diese nicht als Teil des öffentlich-rechtlichen Auftrags anzusehen“ (Nr. 36 letzter Satz der Mitteilung über den Rundfunk).

105    Die Ausübung dieser gewerblichen Tätigkeit durch den öffentlich‑rechtlichen Sender beruht auf einer Entscheidung des betroffenen Mitgliedstaats – die dieser aufgrund der ihm im Protokoll von Amsterdam eingeräumten Zuständigkeit ausübt –, in den öffentlichen Fernsehprogrammen Sendeplatz für Werbung zu verkaufen, um die finanziellen Lasten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für den Staat zu verringern.

106    Die von der Französischen Republik mitgeteilte und von der Kommission genehmigte Kapitalzuführung dient aber keineswegs der Finanzierung dieser kommerziellen Tätigkeit des Verkaufs von Sendeplatz für Werbung. Diese Unterstützung ist entgegen der Auffassung von M6 keine Betriebsbeihilfe für diese Tätigkeit. Sie dient nicht der Finanzierung von Werbekampagnen bei potenziellen Werbeauftraggebern, von Marktstudien für die Geschäftspolitik von France Télévisions oder von sonstigen Ausgaben im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit von France Télévisions.

107    Diese Beihilfe dient vielmehr ausdrücklich und ausschließlich dazu, die Kosten der öffentlichen Dienstleistung dieser staatlichen Rundfunkanstalt zu decken. Diese Kosten, deren Höhe die Kommission – unbestritten – auf 300 Mio. Euro geschätzt hat, bestehen erstens aus den Kosten der öffentlichen Dienstleistung von France Télévisions im Jahr 2008, die aufgrund des Rückgangs der Werbeeinnahmen im selben Jahr ungedeckt sind, und zweitens aus den Kosten für zusätzliche Programme, die im Jahr 2008 durch die bei France Télévisions bevorstehende Aufhebung von Fernsehwerbung entstanden sind.

108    Die Tatsache, dass ein Teil dieser im Jahr 2008 zulasten des Staates fallenden Kosten aus niedrigeren Werbeeinnahmen resultiert, ändert nichts daran, dass es sich ohne Zweifel um Kosten der öffentlichen Dienstleistung handelt, die für die Zwecke dieser Dienstleistung angefallen sind. Angesichts der Art dieser Kosten darf der betroffene Mitgliedstaat nicht daran gehindert werden, für die Finanzierung dieser Kosten zu sorgen. Andernfalls würde ihm die Befugnis entzogen, die den Mitgliedstaaten in Art. 16 EG und im Protokoll von Amsterdam hinsichtlich der Definition und der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eingeräumt ist.

109    Die Auffassung der Klägerinnen, eine geringere Wirtschaftlichkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beim Verkauf von Sendeplatz für Werbung müsse durch eine unzureichende – und daher mit „dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird“ (siehe Protokoll von Amsterdam) unvereinbare – Deckung der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung geahndet werden, läuft den Bestimmungen des EG-Vertrags und insbesondere denen des Protokolls von Amsterdam unmittelbar zuwider.

110    Die Situation wäre völlig anders, wenn die Klägerinnen den Beweis erbracht hätten, dass im Hinblick auf die mitgeteilte Kapitalzuführung ernsthafte Zweifel bestünden, insbesondere wenn zu befürchten wäre, dass diese Kapitalzuführung entgegen ihrem Zweck verwendet würde, um die kommerzielle Tätigkeit von France Télévisions zu unterstützen.

111    Dann hätte nämlich, wie in der Mitteilung über den Rundfunk festgestellt wird, die Gefahr bestanden, dass es zu einer „Überkompensierung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen [kommt] … und dass ‚die Handels‑ und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft … in einem Ausmaß [beeinträchtigt werden], das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft‘ und somit gegen das Protokoll [von Amsterdam] verstößt“ (Nr. 58 der Mitteilung über den Rundfunk).

112    Die Kommission hätte dann nicht, wie hier geschehen, entscheiden können, gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 keine Einwände zu erheben, sondern hätte das förmliche Prüfverfahren einleiten müssen.

113    Es ist jedoch nicht bewiesen worden, dass die Kommission derartige Zweifel hätte hegen müssen. Allenfalls ist vorgetragen worden, die Kommission habe sich nicht darum bemüht, den Bestimmungszweck der mitgeteilten Kapitalzufuhr zu erfahren (siehe oben, Randnr. 39), was darauf hinweise, dass die mitgeteilte Kapitalzufuhr „die Liquidität der Gruppe normalerweise erhöhen [müsste], ohne förmlich bereitgestellt worden zu sein“ (Nr. 11 der angefochtenen Entscheidung).

114    Der angefochtenen Entscheidung ist jedoch eindeutig zu entnehmen, dass diese in Form einer Kapitalerhöhung von France Télévisions erfolgte Kapitalzuführung – unabhängig von den konkreten Modalitäten der Verbuchung der mitgeteilten Kapitalzuführung in den Büchern von France Télévisions – von der Französischen Republik nicht mitgeteilt wurde und von dieser öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ausschließlich für die öffentliche Dienstleistung verwendet werden durfte.

115    Die Kommission hat ausdrücklich auf bestehende Verpflichtungen hingewiesen, die die Französische Republik im Zusammenhang mit dem Verfahren eingegangen ist, das zum Erlass der Entscheidung vom 20. April 2005 geführt hat, und die in den französischen Rechtsvorschriften zum Ausdruck kommen, die eine Überkompensierung der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung verhindern sollen (Nr. 48 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission hat die Bestätigung der französischen Behörden zur Kenntnis genommen, dass diese Bestimmungen im vorliegenden Fall angewandt würden und dass sie sie im Hinblick auf das Kapital anwenden würden, das im Hinblick auf die Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags von France Télévisions zugeführt werden solle (Nr. 49 der angefochtenen Entscheidung).

116    Schließlich hat die Kommission ausdrücklich entschieden, dass die Französische Republik ihr über die tatsächliche Verwendung des mitgeteilten Zuschusses zur Finanzierung der öffentlichen Verpflichtungen von France Télévisions zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung binnen drei Monaten nach Erstellung des Jahresabschlusses 2008 berichten soll (Nr. 49 und die Ausführungen im Abschnitt „5. Entscheidung“ zweiter Absatz der angefochtenen Entscheidung).

117    Unter diesen Umständen und in Anbetracht der von der Kommission getroffenen Vorsichtsmaßnahmen sowohl hinsichtlich der konkreten Verwendung des Zuschusses als auch der nachträglichen Überprüfung dieser Verwendung hatte die Kommission bei Erlass der angefochtenen Entscheidung keinen Grund, zu befürchten, dass diese Kapitalzuführung – die im Übrigen viel niedriger ist als die auszugleichenden geschätzten zusätzlichen Nettokosten – für andere Zwecke als zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verwendet werden würde.

118    Im Ergebnis wenden sich die Klägerinnen zu Unrecht gegen die in Rede stehende Kapitalzuführung mit der Begründung, dass France Télévisions bei der Ausübung einer nicht in den Bereich der öffentlichen Dienstleistungen fallenden kommerziellen Tätigkeit wirtschaftlich ineffizient sei, obwohl eine Quersubventionierung dieser kommerziellen Tätigkeit durch diese Kapitalzuführung nicht zu befürchten ist.

119    Aus den vorstehenden Erwägungen ist auch der Hinweis von M6 auf das Urteil des Gerichts vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission (T‑157/01, Slg. 2004, II‑917, im Folgenden: Urteil Danske), zurückzuweisen. Dieses betraf u. a. eine Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung, die einem Beförderungsunternehmen gewährt worden war, das Verträge über Verkehrsdienste im Sinne von Art. 1 Abs. 4 und Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn‑, Straßen‑ und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156, S. 1) in geänderter Fassung geschlossen hatte.

120    Während im vorliegenden Fall nämlich die von der Französischen Republik mitgeteilte Kapitalzuführung von 150 Mio. Euro speziell und ausschließlich als Ausgleich der Kosten der öffentlichen Dienstleistung vorgesehen war (die im Übrigen weit höher sind als diese Kapitalzuführung), kam der streitige Zuschuss in der Rechtssache, die zum Urteil Danske führte (oben in Randnr. 119 angeführt), zu dem vertraglichen Entgelt hinzu, das das fragliche Unternehmen ohne Weiteres für die Durchführung der öffentlich-rechtlichen Beförderungsverträge akzeptiert hatte, die ihm von den dänischen Vergabestellen erteilt worden waren (Urteil Danske, oben in Randnr. 119 angeführt, Randnr. 88). Mit anderen Worten ergab in der Rechtssache, die zum Urteil Danske führte, der fragliche Zuschuss im Rahmen des durch die geänderte Verordnung Nr. 1191/69 eingeführten Vertragssystems eine Überkompensierung.

121    Während außerdem die Kommission im vorliegenden Fall in Anbetracht der Vorsichtsmaßnahmen und der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Zusagen hinreichende Gründe für die Annahme hatte, dass keinerlei Gefahr einer Quersubventionierung der kommerziellen Tätigkeit von France Télévisions bestand, kam der streitige Zuschuss in der Rechtssache, in der das Urteil Danske ergangen ist (oben in Randnr. 119 angeführt), bei dem fraglichen Beförderungsunternehmen dessen kommerziellen Tätigkeit zugute. Dieser Zuschuss diente nämlich gerade dazu, dem Unternehmen trotz der Verluste aus Verträgen über Verkehrsdienste, für die es den Zuschlag vor der Konkurrenz erhalten hatte, weil es sie zu unrentablen Bedingungen akzeptiert hatte, die Fortsetzung seiner kommerziellen Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. hierzu Urteil Danske, Randnrn. 80, 87 und 88).

122    Im Gegensatz zu der Kapitalzuführung im vorliegenden Fall, die ausschließlich als Ausgleich der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter Ausschluss jeglicher Verwendung zu kommerziellen Zwecken gedacht ist und daher nicht den Wettbewerb und den Handel auf dem Markt des Verkaufs von Sendeplatz für Fernsehwerbung in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, betraf der Zuschuss, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Danske ergangen ist, unmittelbar den Wettbewerb auf dem Markt für Personenbeförderung.

123    Schließlich ist die Tätigkeit der Personenbeförderung nicht mit der Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu vergleichen. Zwar ist die Tätigkeit der Personenbeförderung als solche ohne Zweifel eine wirtschaftliche und wettbewerbsorientierte Tätigkeit und die öffentliche Personenbeförderung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden: DawI), aber in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk beruht diese Qualifizierung als DawI anstatt als nichtwirtschaftliche Dienstleistung von allgemeinem Interesse eher auf den Auswirkungen, die der öffentlich-rechtliche Rundfunk faktisch für den – im Übrigen wettbewerbsfähigen und kommerziellen – Rundfunksektor hat, als auf einer kommerziellen Dimension des öffentlichen Rundfunks (Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T‑442/03, Slg. 2008, II‑1161, Randnr. 153).

124    Aus dem Protokoll von Amsterdam ergibt sich nämlich, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk „unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft … verknüpft ist“. In demselben Sinne heißt es in der Entschließung des Rates und der Mitgliedstaaten vom 25. Januar 1999 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (ABl. C 30, S. 1), dass dieser „mit seinen kulturellen, sozialen und demokratischen Aufgaben, die er zum Wohl der Allgemeinheit erfüllt, von entscheidender Bedeutung für Demokratie, Pluralismus, sozialen Zusammenhalt, kulturelle und sprachliche Vielfalt ist“ (Buchst. B der Entschließung) (Urteil SIC/Kommission, oben in Randnr. 123 angeführt , Randnr. 153).

125    Diese Gründe erklären und rechtfertigen, dass die Mitgliedstaaten im Protokoll von Amsterdam vereinbart haben, dass „[d]ie Bestimmungen des EG-Vertrags nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berühren, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels‑ und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist“.

126    Im vorliegenden Fall ist keineswegs erwiesen, dass die Kommission im Hinblick auf den Zweck und die Auswirkungen der in Rede stehenden Kapitalzuführung Zweifel hätte hegen müssen. Es stand außer Frage, dass diese Kapitalzuführung France Télévisions allein zu dem Zweck gewährt wurde, dem „öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von [der Französischen Republik] … übertragen, festgelegt und ausgestaltet [worden war, zu dienen]“. Außerdem bestand in Anbetracht der Vorsichtsmaßnahmen, die in der angefochtenen Entscheidung getroffen wurden, um jegliche Quersubventionen zu vermeiden, kein Zweifel, dass diese Finanzierung nicht geeignet war, „die Handels‑ und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft in einem Ausmaß [zu beeinträchtigen], das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“.

127    Randnr. 249 des Urteils BUPA u. a./Kommission (oben in Randnr. 72 angeführt), auf die sich M6 in der mündlichen Verhandlung berufen hat, betrifft das vierte der in den Randnrn. 88 bis 93 des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, Slg. 2003, I‑7747, im Folgenden: Urteil Altmark), aufgestellten Kriterien (im Folgenden: Altmark-Kriterien). Diese Bezugnahme von M6 geht, wie die Kommission ausführt, fehl.

128    Wenn M6 mit dieser Bezugnahme nämlich geltend machen will, dass die Einhaltung des vierten Altmark-Kriteriums voraussetze, dass die nach Art. 86 Abs. 2 EG vorgesehene Ausnahme zur Anwendung komme, beruht dies auf einer Verwechslung zwischen den Voraussetzungen für die Einstufung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG und denen für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe nach Art. 86 Abs. 2 EG.

129    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Altmark-Kriterien einzig und allein die Qualifizierung der fraglichen Maßnahme als staatliche Beihilfe im Hinblick auf die Feststellung ermöglichen sollen, ob im Fall einer neuen Beihilfe eine Verpflichtung zur Anmeldung bei der Kommission und bei einer bestehenden Beihilfe eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit diesem Organ besteht (Urteil des Gerichts vom 11. März 2009, TF1/Kommission, T‑354/05, Slg. 2009, II‑471, Randnrn. 130 und 131, und Beschluss des Gerichts vom 25. November 2009, Andersen/Kommission, T‑87/09, Slg. 2009, II‑0000, Randnr. 57).

130    Randnr. 249 des Urteils BUPA u. ./Kommission (oben in Randnr. 72 angeführt) betreffend das vierte Altmark-Kriterium gehört gerade zu der vom Gericht vorgenommenen Würdigung der fraglichen Maßnahme als etwaige staatliche Beihilfe (Würdigung in den Randnrn. 161 bis 258 des Urteils BUPA u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt) und nicht zu der Würdigung, die das Gericht in Bezug auf die Anwendung der nach Art. 86 Abs. 2 EG vorgesehenen Ausnahme machte (Würdigung in den Randnrn. 259 bis 310 des Urteils BUPA u. a./Kommission).

131    Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Bezugnahme von M6 auf das Urteil BUPA u. a./Kommission (oben in Randnr. 72 angeführt) auf einer Verwechslung der Altmark-Prüfung, mit der das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt werden soll, mit der Prüfung nach Art. 86 Abs. 2 EG beruht, die der Feststellung dient, ob eine Maßnahme, die eine staatliche Beihilfe begründet, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann (Urteil TF1/Kommission, oben in Randnr. 129 angeführt, Randnr. 140).

132    Zu der von M6 in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Behauptung, Art. 86 Abs. 2 EG verlange, dass bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung wirtschaftliche Effizienz gegeben sei, ist zu bemerken, dass dieses Vorbringen erstens gegenstandslos und zweitens jedenfalls unzutreffend ist.

133    Erstens genügt hinsichtlich der Gegenstandslosigkeit dieser Behauptung der Hinweis darauf, dass die wirtschaftliche Effizienz von France Télévisions bei der Erbringung von DawI im Bereich des Rundfunks in den vorliegenden Rechtssachen außer Frage steht und in diesen Klagen nicht einmal erwähnt worden ist. Es wird nämlich keineswegs behauptet, dass France Télévisions ihre öffentlichen Verpflichtungen zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zu geringeren Kosten erfüllen könnte.

134    Mit den vorliegenden Klagen wird lediglich die wirtschaftliche Effizienz von France Télévisions bei der Ausübung einer kommerziellen Tätigkeit – dem Verkauf von Sendeplatz für Werbung – in Frage gestellt, die zwar zur Finanzierung der den Rundfunk betreffenden DawI, jedoch keineswegs zu dieser DawI selbst gehört.

135    Selbst wenn daher France Télévisions bei ihrer gewerblichen Tätigkeit des Verkaufs von Sendeplatz für Werbung – wie die Klägerinnen behaupten, diese Gesellschaft hingegen ausdrücklich bestreitet – wirtschaftlich ineffizient gewesen wäre, könnte dies keineswegs die Befugnis und das Recht der Französischen Republik in Frage stellen, die Finanzierung der den Rundfunk betreffenden DawI zu gewährleisten (siehe oben, Randnrn. 104 bis 109), da hinreichende Vorsichtsmaßnahmen getroffen worden waren, um jegliche Gefahr einer Quersubvention der kommerziellen Tätigkeit angemessen auszuschließen (siehe oben, Randnrn. 110 bis 117).

136    Zweitens ist zu der Frage, ob Art. 86 Abs. 2 EG verlangt, dass der mit der öffentlichen Dienstleistung befasste Dienstleister bei der Erbringung dieses Dienstes wirtschaftlich effizient ist, zu bemerken, dass nach dieser Vorschrift für die Unternehmen, die mit DawI betraut sind, die Wettbewerbsregeln gelten, soweit die Anwendung dieser Regeln nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert, wobei die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden darf, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft (Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 1991, Frankreich/Kommission, C‑202/88, Slg. 1991, I‑1223, Randnr. 11, vom 23. Oktober 1997, Kommission/Niederlande, C‑157/94, Slg. 1997, I‑5699, Randnr. 28, vom 21. September 1999, Albany, C‑67/96, Slg. 1999, I‑5751, Randnr. 102, und vom 17. Mai 2001, TNT Traco, C‑340/99, Slg. 2001, I‑4109, Randnr. 52).

137    Art. 86 Abs. 2 EG soll dadurch, dass er unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften des Vertrags zulässt, das Interesse der Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen, insbesondere solcher des öffentlichen Sektors, als Instrument der Wirtschafts‑ oder Sozialpolitik mit dem Interesse der Gemeinschaft an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und der Wahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes in Einklang bringen (oben in Randnr. 136 angeführte Urteile Frankreich/Kommission, Randnr. 12, Kommission/Niederlande, Randnr. 39, und Albany, Randnr. 103).

138    Ferner ist der Tatbestand des Art. 86 Abs. 2 EG nicht erst dann erfüllt, wenn das finanzielle Gleichgewicht oder das wirtschaftliche Überleben des mit einer DawI betrauten Unternehmens bedroht ist. Vielmehr genügt es, dass ohne die streitigen Rechte die Erfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben gefährdet wäre, wie sie sich aus den ihm obliegenden Verpflichtungen und Beschränkungen ergeben, oder dass die Beibehaltung dieser Rechte erforderlich ist, um ihrem Inhaber die Erfüllung seiner im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegenden Aufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (oben in Randnr. 136 angeführte Urteile des Gerichtshofs Kommission/Niederlande, Randnrn. 52 und 53, Albany, Randnr. 107, TNT Traco, Randnr. 54, und vom 15. November 2007, International Mail Spain, C‑162/06, Slg. 2007, I‑9911, Randnr. 35; vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 1993, Corbeau, C‑320/91, Slg. 1993, I‑2533, Randnrn. 14 bis 16).

139    Außerdem ist die Kommission, wenn es, wie hier, auf diesem Gebiet keine Gemeinschaftsregelung gibt, nicht befugt, über den Umfang der dem öffentlichen Betreiber obliegenden Aufgaben, also über die Höhe der Kosten für diesen Dienst, über die Zweckmäßigkeit der von den nationalen Behörden auf diesem Gebiet getroffenen politischen Entscheidungen oder über die wirtschaftliche Effizienz des öffentlichen Betreibers in dem ihm vorbehaltenen Sektor zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache Corbeau, Urteil oben in Randnr. 138 angeführt, I‑2548, Nr. 16, und von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Ferring, Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2001, C‑53/00, Slg. 2001, I‑9067, I‑9069, Nr. 51; Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1997, FFSA u. a./Kommission, T‑106/95, Slg. 1997, II‑229, Randnr. 108).

140    Demzufolge ist die Frage, ob ein mit der den Rundfunk betreffenden DawI betrautes Unternehmen seinen öffentlich-rechtlichen Auftrag zu geringeren Kosten erfüllen könnte, für die Beurteilung der Vereinbarkeit der staatlichen Finanzierung dieses Dienstes mit den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen unerheblich. Art. 86 Abs. 2 EG hat zum Ziel, durch die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu verhindern, dass dem mit der DawI betrauten Betreiber eine über die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung hinausgehende Finanzierung gewährt wird.

141    Nach alledem geht es im vorliegenden Fall nicht nur nicht um die wirtschaftliche Effizienz von France Télévisions bei der Erbringung von DawI im Bereich des Rundfunks (siehe oben, Randnrn. 133 bis 135), sondern diese wirtschaftliche Effizienz ist auch für die Prüfung der Vereinbarkeit der Kapitalzuführung mit dem Gemeinsamen Markt nach Art. 86 Abs. 2 EG unerheblich.

142    Was schließlich die Beanstandungen angeht, die die Klägerinnen in Bezug auf die Dauer des Vorprüfungsverfahrens und die Tatsache vortragen, dass die Kommission nur ein einziges Mal Kontakt mit den französischen Behörden gehabt habe (siehe oben, Randnr. 41), weisen diese Gesichtspunkte keineswegs auf das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten, sondern eher, wie die Kommission vorträgt, darauf hin, dass die Prüfung der Vereinbarkeit der mitgeteilten Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt im vorliegenden Fall nicht auf besondere Schwierigkeiten gestoßen ist.

143    Soweit es keine ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gab, schrieb weder der EG-Vertrag noch eine andere Rechtsnorm der Kommission vor, anders vorzugehen, als sie es im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach Art. 88 Abs. 3 EG getan hat, und insbesondere die Beteiligten anzuhören, wie sie es hätte tun müssen, wenn sie das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG eingeleitet hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 90). Die Klägerinnen machen daher zu Unrecht geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie die betroffenen Parteien nicht angehört habe, den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens missachtet habe.

144    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, aus denen sich ergibt, dass die Prüfung der mitgeteilten Maßnahme aufgrund der hinreichenden Informationen, über die die Kommission verfügte, nicht auf ernsthafte Schwierigkeiten stieß, sind diese Klagegründe zurückzuweisen

 Zum dritten Klagegrund von M6 und zum zweiten Klagegrund von TF1, mit denen eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

145    TF1 macht mit Unterstützung von Canal + geltend, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwangsläufig lückenhaft sei, da sich die Kommission nicht die erforderlichen Informationen beschafft und die ihr bereits vorliegenden Informationen nicht berücksichtigt habe.

146    Außerdem sei die Begründung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick darauf, dass die Mittel aus der kommerziellen Tätigkeit von France Télévisions in Höhe des Verlusts sämtlicher Werbeeinnahmen durch öffentliche Mittel ersetzt worden seien, unangemessen und unzureichend. Aus früheren Stellungnahmen der Kommission ergebe sich nämlich, dass von den Bruttokosten der öffentlichen Dienstleistung lediglich der direkt oder indirekt mit der Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zusammenhängende Nettoerlös abgezogen werden könne (vgl. Nr. 57 der Mitteilung über den Rundfunk und 123. Erwägungsgrund der Entscheidung 2004/339/EG der Kommission vom 15. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten von RAI SpA durchgeführt hat [ABl. 2004, L 119, S. 1, im Folgenden: Entscheidung RAI]). Die gewerblichen Einnahmen, die nicht mit der Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zusammenhingen, müssten den kommerziellen Tätigkeiten vorbehalten bleiben und dürften nicht von den Bruttokosten der öffentlichen Dienstleistung abgezogen werden. Diese Unterscheidung werde mit der Behauptung, dass sich die Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung durch den Rückgang der privaten Einnahmen „automatisch entsprechend“ erhöht hätten, ignoriert.

147    TF1 trägt in ihrer Erwiderung vor, dass die Kommission, da der Begriff der kommerziellen Einnahmen auf einen Umsatz und nicht auf einen Nettogewinn bei der kommerziellen Tätigkeit abstelle, mit der vorstehend genannten Auffassung offenbar entgegen ihren vorherigen Stellungnahmen einräume, dass die streitige Kapitalzuführung möglicherweise nicht nur die Zunahme der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung, sondern in Wirklichkeit auch die kommerziellen Kosten decken könne.

148    Die angefochtene Entscheidung sei daher angesichts dieser offenbaren Änderung der Methode der Kommission in Bezug auf ihre frühere Praxis unzureichend begründet, und das Gleiche gelte auch für das Fehlen der Gefahr einer Quersubvention. Diese Verletzung der Begründungspflicht sei ein Indiz für ernsthafte Schwierigkeiten.

149    M6 macht mit Unterstützung von Canal + geltend, dass die angefochtene Entscheidung keine Ausführungen enthalte, um die Behauptung zu belegen, dass „die Ankündigung vom 8. Januar 2008 und die Bestätigung, dass die Werbung entfallen werde, unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzlage von France Télévisions [hatten]“. Abgesehen von einer Beschreibung der „Wirkung der Ankündigung“ und des Rückgangs der Werbeeinnahmen enthalte die angefochtene Entscheidung keine wirtschaftliche Erklärung für den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Ankündigung vom 8. Januar 2008 und den schlechten Werbeergebnissen bei France Télévisions.

150    Ebenso sei die Behauptung im 27. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass die „[mitgeteilte] Kapitalzuführung eher als ein Ausgleich für die Wirkung der Ankündigung des Staates als Regulierungsgewalt, sich vom Werbemarkt zurückzuziehen, als eine vom Staat als Anteilseigner ergriffene Investitionsmöglichkeit“ anzusehen sei, durch nichts untermauert und im Hinblick auf den französischen Werbemarkt wirklichkeitsfremd. Sie bestätige, dass in der angefochtenen Entscheidung die wahren Gründe für den Werbeeinnahmenverlust von France Télévisions nicht eingehend geprüft worden seien.

151    Die Behauptung im neunten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Reaktion der Wettbewerber, die ihr kommerzielles Angebot umgestellt hätten, um die Werbeauftraggeber von France Télévisions zu gewinnen, sei nicht nur unzutreffend, sondern darüber hinaus auch unsubstantiiert und zeige, dass die Kommission schlecht informiert sei und oberflächlich geprüft habe.

152    Die Kommission habe daher ihre Begründungspflicht verletzt. Die Verletzung dieser Pflicht sei ein Beweis für das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten, die die Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hätten zwingen müssen.

153    Die Kommission trägt mit Unterstützung der Französischen Republik und der France Télévisions vor, dass die angefochtene Entscheidung nach Abschluss der Vorprüfungsphase für Beihilfen ergangen sei, die nur dazu diene, ihr eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, ohne das förmliche Prüfungsverfahren zu eröffnen. Eine solche, innerhalb kurzer Frist zu treffende Entscheidung müsse lediglich die Gründe enthalten, aus denen sie keine ernsthaften Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sehe. Für diese Entscheidung bedürfe es nur einer summarischen Begründung.

154    Was den Kontext der angefochtenen Entscheidung angehe, sei diese nach zwei anderen günstigen Entscheidungen ergangen, in denen sie festgestellt habe, dass es sich bei den Kapitalsubventionen und der Kapitalzuführung zugunsten der Programme von France Télévisions um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen handele. Obwohl sich die im vorliegenden Fall untersuchte Kapitalzuführung von diesen früheren Maßnahmen unterscheide, liege sie gleichwohl im allgemeinen Kontext der in diesen Entscheidungen geprüften öffentlichen Finanzierung von France Télévisions. Daher habe die Kommission im vorliegenden Fall völlig zu Recht eine kürzere Begründung gegeben, als sie es ohne die früheren Entscheidungen getan hätte.

155    Auf jeden Fall enthalte die angefochtene Entscheidung alle notwendigen Angaben zu ihren Überlegungen und entspreche in jeder Hinsicht den Anforderungen des Art. 253 EG.

156    Mit dem Argument von TF1, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwangsläufig lückenhaft sei, da sich die Kommission nicht die erforderlichen Informationen beschafft und die ihr bereits vorliegenden Informationen nicht berücksichtigt habe, werde eine Sachfrage mit einer Verfahrensfrage vermengt. Die Kommission habe ihre Überlegungen in der angefochtenen Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, was TF1 nicht bestreite. Diese vertrete lediglich die Auffassung, dass diese Überlegungen auf unzureichenden Informationen beruhten und nicht überzeugend seien. Es handele sich hier um eine Sachfrage und nicht um eine Frage der Begründung, auf die die Kommission bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes geantwortet habe.

157    Zu dem Argument von TF1, mit dem diese ihr vorwerfe, festgestellt zu haben, dass jeder Verlust bei den Werbeeinnahmen (einschließlich hypothetischer Einnahmen, die mit der öffentlichen Dienstleistung in keinem Zusammenhang stünden) eine Zunahme der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung zur Folge habe, obwohl allein die mit der öffentlichen Dienstleistung zusammenhängenden Werbeeinnahmenverluste eine derartige Kostensteigerung hervorrufen könnten, sei zu bemerken, dass der festgestellte Rückgang ganz eindeutig die gewerblichen Einnahmen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des öffentlich-rechtlichen Auftrags betreffe. Aus der angefochtenen Entscheidung ergebe sich nämlich, dass durch die untersuchte Beihilfe ein Rückgang der Werbeeinnahmen von France Télévisions (sowie die Zunahme der Kosten der öffentlichen Dienstleistung) habe ausgeglichen werden sollen. Diese Einnahmen beruhten auf der Ausstrahlung von Werbung zwischen den Programmen von France Télévisions, und diese Programme entsprächen, wie sich aus dem 36. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung ergebe, dem öffentlich-rechtlichen Auftrag von France Télévisions. Die angeblich fehlende Erklärung betreffe also eine Selbstverständlichkeit, und es sei nicht ersichtlich, inwiefern es erforderlich sein solle, die angefochtene Entscheidung noch eingehender zu begründen.

158    Zu der Rüge von TF1, die Kommission habe die kommerziellen Einnahmen mit dem kommerziellen Nettogewinn verwechselt und dadurch nicht hinreichend der Gefahr von Quersubventionen entgegengewirkt und sei von ihrer früheren Praxis abgewichen, trägt die Kommission vor, es habe keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, dass die geschäftlichen Aufwendungen von France Télévisions im Jahr 2008 stark zurückgehen würden, und selbst wenn sich France Télévisions von einem Teil seiner im kommerziellen Bereich tätigen Mitarbeiter getrennt hätte, wären dadurch kurzfristig zusätzliche Kosten entstanden. Die Tatsache, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht darauf spekuliert habe, dass sich die Kosten für die Werbung künftig verringern könnten, habe keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und stehe nicht im Widerspruch zu dem von der Kommission in ihren früheren Entscheidungen praktizierten Vorgehen.

159    Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Finanzierungsbedarf von France Télévisions für 2008 sowohl auf einem auf 150 Mio. Euro geschätzten Rückgang der Werbeeinnahmen als auch auf einer auf über 145 Mio. Euro geschätzten Zunahme der Programmkosten beruht habe, insgesamt also 300 Mio. Euro, während sich die mitgeteilte Kapitalzuführung auf 150 Mio. Euro belaufen habe. Angesichts dieser Zahlen habe also lediglich die Absicht bestanden, die Hälfte der Zunahme der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung von France Télévisions auszugleichen. In Anbetracht dieser Größenordnungen seien die Kosten der kommerziellen Tätigkeit von France Télévisions auf jeden Fall begrenzt und ihre kurzfristige Entwicklung völlig unbedeutend gewesen.

160    Zu dem Argument von M6, dass die Kommission die konkreten Bedingungen, die bei France Télévisions zu den Werbeeinnahmenverlusten geführt hätten, nicht eingehend geprüft habe, sei zu bemerken, dass die Untersuchung der genauen Ursachen dieser Verluste für die angefochtene Entscheidung unwichtig gewesen sei.

161    Hinsichtlich der Begründung des neunten Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung betreffend die Ursachen für den Rückgang der Werbeeinnahmen von France Télévisions seien die von M6 beanstandeten Punkte für die Systematik der angefochtenen Entscheidung nebensächlich.

162    Den genauen Sinn und Zweck der Kritik von M6 an der Begründung des 27. Erwägungsgrundes der angefochtenen Entscheidung betreffend den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers hält die Kommission für unklar und meint, dass dieser Punkt der angefochtenen Entscheidung lediglich Argumente des gesunden Menschenverstands enthalte, die M6 keineswegs widerlegt habe.

 Würdigung durch das Gericht

163    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, Slg. 2001, I‑2481, Randnrn. 35 und 36, und vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C‑333/07, Slg. 2008, I‑10807, Randnr. 63; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996, Skibsvaerftsforeningen u. a./Kommission, T‑266/94, Slg. 1996, II‑1399, Randnr. 230).

164    Das Argument von TF1 (siehe oben, Randnr. 145), die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei zwangsläufig lückenhaft, da sich die Kommission nicht die erforderlichen Informationen beschafft und die ihr bereits vorliegenden Informationen nicht berücksichtigt habe, ist zurückzuweisen, da es sich in Wirklichkeit mit der Kritik überschneidet, dass die Informationen und die Prüfung der Kommission unzureichend gewesen seien, die bereits im Rahmen der Prüfung der vorherigen Nichtigkeitsgründe zurückgewiesen worden ist.

165    In Bezug auf das Argument von TF1 (siehe oben, Randnrn. 146 und 147), die Kommission sei ohne Begründung von ihrer früheren Praxis abgewichen, als sie zugelassen habe, dass die Mittel aus der kommerziellen Tätigkeit von France Télévisions in Höhe des Verlusts sämtlicher Werbeeinnahmen durch öffentliche Mittel ersetzt würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verhältnismäßigkeit voraussetzt, dass „die staatliche Beihilfe … die Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags nicht überschreite[t], wobei auch anderen direkten oder indirekten Einnahmen aus diesem öffentlich-rechtlichen Auftrag Rechnung zu tragen ist“ (Nr. 57 der Mitteilung über den Rundfunk). Dem hat die Kommission hinzugefügt, dass „[a]us diesem Grund der Nettoerlös, den die öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten im Rahmen nicht öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten einbringen, bei der Würdigung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt [wird]“ (Nr. 57 der Mitteilung über den Rundfunk).

166    In demselben Sinne hat die Kommission in der Entscheidung RAI ausgeführt: „Der Ausgleich ist lediglich bei den Nettokosten der Erfüllung des öffentlich‑rechtlichen Auftrags zulässig. Dies bedeutet, dass die direkten und indirekten mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag verbundenen Einkünfte zu berücksichtigen sind. Mit anderen Worten heißt dies, dass von dem … Gesamtbetrag der Kosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags … beispielsweise die Nettowerbeeinnahmen, die bei der Ausstrahlung von Programmen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags erzielt wurden, und die Nettoeinkünfte abzuziehen sind, die aus der Vermarktung dieser Art von Programmen herrühren“ (123. Erwägungsgrund der Entscheidung RAI).

167    Soweit erstens dem genannten Argument von TF1 die Auffassung zugrunde liegt, dass die kommerziellen Einnahmen, die nicht mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zusammenhängen, von den Bruttokosten der öffentlichen Dienstleistung nicht abgezogen würden mit der Folge, dass ein Rückgang dieser kommerziellen Einnahmen keine Zunahme der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung zur Folge haben könne (siehe oben, Randnr. 146), genügt die Feststellung, dass der im vorliegenden Fall festgestellte Rückgang der kommerziellen Einnahmen die mit der Erbringung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zusammenhängenden Einnahmen betraf, denn es handelte sich um Einnahmen aus dem Verkauf von Sendeplatz für Werbung, die im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Programme von France Télévisions ausgestrahlt wurde. Die Kommission ist also mit ihrer Feststellung, dass der Rückgang der Werbeeinnahmen von France Télévisions eine Zunahme der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung zur Folge gehabt habe, keineswegs von ihrer früheren Praxis abgewichen.

168    Soweit zweitens TF1 mit dem in der Erwiderung vorgetragenen Argument (siehe oben, Randnr. 147) der Kommission vorwirft, den Begriff der kommerziellen Einnahmen mit dem des Nettogewinns verwechselt zu haben und demzufolge in Abweichung von ihrer früheren Praxis und ohne Begründung zugelassen zu haben, dass die kommerziellen Kosten durch die mitgeteilte Kapitalzuführung hätten gedeckt werden können, ist bereits festgestellt worden (siehe oben, Randnrn. 90 und 91), dass die Kommission die genannten Begriffe nicht verwechselt, sondern im Wesentlichen darauf hingewiesen hat, dass der Rückgang der Werbeeinnahmen im Jahr 2008 nicht mit einem Rückgang der geschäftlichen Aufwendungen verbunden war, der es unmöglich gemacht hätte, den Rückgang der genannten Einnahmen zum Rückgang des Nettogewinns und insofern den Rückgang der genannten Einnahmen zur Zunahme der Nettokosten der öffentlichen Dienstleistung ins Verhältnis zu setzen. Die Kommission ist mit dieser Beurteilung von ihrer früheren Praxis nicht abgewichen.

169    Da die Kommission demnach keineswegs von ihrer früheren Praxis abgewichen ist, ist das Vorbringen von TF1, in diesem Zusammenhang liege ein Begründungsmangel vor, als auf eine falsche Prämisse gestützt zurückzuweisen.

170    Hinsichtlich der Argumente (siehe oben, Randnrn. 149 bis 151), mit denen M6 geltend macht, dass die genauen Ursachen für den Rückgang der Werbeeinnahmen unzureichend geprüft worden seien und dass die im neunten Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung enthaltene Behauptung der Kommission in Bezug auf die Reaktion der Wettbewerber auf die Ankündigung vom 8. Januar 2008 unzutreffend und unsubstantiiert sei, ist festzustellen, dass sich dieses Vorbringen weitgehend mit den Rügen deckt, die im Rahmen der vorhergehenden Nichtigkeitsgründe vorgetragen und bereits zurückgewiesen worden sind.

171    Nach alledem sind die vorliegenden Nichtigkeitsgründe, mit denen eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

172    Da die Klägerinnen mit sämtlichen Klagegründen unterlegen sind, sind die vorliegenden Klagen abzuweisen.

 Kosten

173    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

174    Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission und von France Télévisions ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und von France Télévisions aufzuerlegen.

175    Canal +, Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen, und die Französische Republik, Streithelferin zur Unterstützung der Kommission, tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klagen werden abgewiesen.

2.      Die Métropole télévision (M6) trägt in der Rechtssache T‑568/08 ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission und der France Télévisions.

3.      Die Télévision française 1 SA (TF1) trägt in der Rechtssache T‑573/08 ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission und der France Télévisions.

4.      Die Französische Republik und Canal + tragen in den Rechtssachen T‑568/08 und T‑573/08 jeweils ihre eigenen Kosten.

Vilaras

Prek

Ciucă

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. Juli 2010.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.