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Klage, eingereicht am 30. August 2013 – Comunidad Autónoma de Galicia/Kommission

(Rechtssache T-463/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Comunidad Autónoma de Galicia (Santiago de Compostela, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Lorenzo Outón und P. Egerique Mosquera)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die durchgeführten Maßnahmen im Fall der Comunidad Autónoma de Galicia keine rechtswidrige staatliche Beihilfe waren;

hilfsweise für den Fall, dass dem vorstehenden Antrag nicht stattgegeben werden sollte, den angefochtenen Beschluss insoweit für nichtig zu erklären, als festzustellen ist, dass RETEGAL weder unmittelbarer noch mittelbarer Empfänger einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe ist;

der Europäischen Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Beschluss ist der gleiche wie in den Rechtssachen T-461/13, Spanien/Kommission, und T-462/13, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln den in den beiden letztgenannten Rechtssachen geltend gemachten.

Speziell wird gerügt

ein Rechtsfehler der Kommission bei der Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV;

ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV, weil die Kommission die streitigen Maßnahmen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen habe;

ein Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, da der angefochtene Beschluss – obwohl in ihm eingeräumt werde, dass in dem betreffenden öffentlichen Bereich ein struktureller Mangel bestehe und die in Rede stehende öffentliche Maßnahme auch ein Ziel von gemeinsamem Interesse verfolge – die staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt unvereinbar einstufe, weil sie gegen das Kriterium der Technologieneutralität verstoße;

ein Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich des Vorliegens einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe bei RETEGAL, einem Hilfsmittel der Comunidad Autónoma de Galicia, da sich dieses Hilfsmittel darauf beschränkt habe, die mit den in Rede stehenden öffentlichen Mitteln finanzierten Ausrüstungsgegenstände im Hinblick auf deren spätere Nutzungsüberlassung an die Gemeinden zu erwerben und zu installieren, um diesen zu ermöglichen, die Fernsehausstrahlung als Gemeinwohldienstleistung in ländlichen und entlegenen Gebieten vorzunehmen und dadurch dem Marktversagen, das in diesen Gebieten bestanden habe, abzuhelfen.