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Klage, eingereicht am 30. August 2013 – Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission

(Rechtssache T-462/13)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Comunidad Autónoma del País Vasco (Spanien) und Itelazpi, SA (Bizkaia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, A. Lamadrid de Pablo, M. Muñoz de Juan und N. Ruiz García)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

das Vorbringen in der Klageschrift für zulässig und begründet zu erklären;

den angefochtenen Beschluss und insbesondere dessen Art. 1 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe vorliegt;

infolgedessen die in den Art. 3 und 4 des Beschlusses enthaltene Rückforderungsanordnung für nichtig zu erklären; und

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Beschluss ist der gleiche wie in der Rechtssache T-461/13, Spanien/Kommission.

Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund rügen sie, dass der Kommission ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als sie den Digitalisierungsprozess als staatliche Beihilfe gewertet habe.

Die Kommission irre sich bei ihrer Prüfung von Art. 171 Abs. 1 AEUV, insbesondere im Licht der Altmark-Rechtsprechung zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, und gehe infolgedessen irrig davon aus, dass im vorliegenden Fall eine staatliche Beihilfe vorliege.

Die im Beschluss untersuchten Maßnahmen sollten ausschließlich gewährleisten, dass das digitale Fernsehsignal in die sogenannte Zone II (Bereich des Hoheitsgebiets, der nicht von den Leistungserbringer unter Zugrundelegung wirtschaftlicher Kriterien abgedeckt werden würde und in dem die Bevölkerung ohne öffentliche Maßnahmen vom Fernsehzugang ausgeschlossen würde) übertragen werde.

Ferner könne der Grundsatz der „Technologieneutralität“ den Mitgliedstaaten nicht den Beurteilungsspielraum entziehen, den die Verträge diesen bei der Ausgestaltung der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einräumten.

Wenn sich die nationalen Behörden hinsichtlich der Zone II für die terrestrische Technologie anstelle der Satellitentechnologie entschieden hätten, so sei dies jedenfalls deshalb geschehen, weil die Entscheidung für die erstgenannte Technologie wesentlich logischer, wirtschaftlicher und effizienter gewesen sei, nachdem bereits ein analoges terrestrisches Netz bestanden habe, das aus öffentlichen Mitteln finanziert worden sei und die Zone II abgedeckt habe.

Mit dem zweiten Klagegrund wird beanstandet, dass der Kommission ein Rechtsfehler bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe unterlaufen sei.

Hilfsweise für den Fall, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe angenommen werden sollte, tragen die Klägerinnen vor, dass diese Beihilfe nach Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 3 Buchst. c als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden müsse.

Mit dem dritten Klagegrund rügen die Klägerinnen, dass der Kommission bei der Prüfung, ob es sich um eine bestehende Beihilfe handele, ein Rechtsfehler unterlaufen sei.

Insoweit wird – gleichfalls hilfsweise – geltend gemacht, dass die vorliegende Beihilfe jedenfalls als bestehende Beihilfe anzusehen sei. Da es bereits ein öffentliches Fernsehnetz gegeben habe, handele es sich nämlich um eine bloße Änderung und Aktualisierung dieses Netzes, ohne dass sich dessen Funktion geändert habe.