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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. Oktober 2013 – Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission

(Rechtssache T-462/13 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und ihre Rückforderung sowie die Aussetzung der laufenden Zahlungen angeordnet werden – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Antragsteller: Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi, SA (Zamudio, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, A. Lamadrid de Pablo, M. Muñoz de Juan et N. Ruiz García)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, B. Stromsky et P. Němečková)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Art. 3 und 4 des Beschlusses C (2013) 3204 final der Kommission vom 19. Juni 2013 betreffend die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/2010) (ex NN 36/2010, ex CP 163/2009), die das Königreich Spanien für die Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens in entlegenen und weniger urbanisierten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.