Language of document : ECLI:EU:T:2015:900





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. November 2015 –
Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission

(Rechtssache T‑465/13)

„Staatliche Beihilfen – Digitalfernsehen – Beihilfe für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten Spaniens – Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise vereinbar und teilweise unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden – Vorteil – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Neue Beihilfen“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – An einen Mitgliedstaat gerichteter Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Klage einer Regionalbehörde, die diese Beihilfe gewährt hat – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 34)

2.                     Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Erhebung einer gemeinsamen Klage durch zwei Kläger – Zulässigkeit der Klage eines der Kläger – Erforderlichkeit der Prüfung der Zulässigkeit der Klage des anderen Klägers – Fehlen (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 34)

3.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung – Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – Fehlen eines begünstigten Unternehmens, das tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut ist – Einbeziehung in den Begriff (Art. 14 AEUV und Art. 107 Abs. 1 AEUV; Protokoll Nr. 26 im Anhang des EU- und des AEU-Vertrags) (vgl. Rn. 42, 50-52, 54, 57, 61, 63, 64)

4.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung verfügbaren Informationen (Art. 107 Abs. 1 AEUV) (vgl. Rn. 62)

5.                     Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Rundfunksektor – Bestimmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse – Unterscheidung zwischen der Erbringung der Rundfunkdienstleistung und dem Betrieb der Rundfunknetze – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 1 AEUV; Protokoll Nr. 29 im Anhang des EU- und des AEU-Vertrags) (vgl. Rn. 67, 68, 70, 71)

6.                     Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Freie Tatsachen- und Beweiswürdigung (vgl. Rn. 72)

7.                     Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Rundfunksektor – Bestimmung einer Netzbetriebsdienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse – Voraussetzung – Beachtung des Grundsatzes der Technologieneutralität (Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 78-80)

8.                     Handlungen der Organe – Begründung –Verpflichtung – Umfang – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Unzulässigkeit (Art. 296 TFUE) (vgl. Rn. 86)

9.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 97, 98, 103)

10.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Mitteilung über den digitalen Übergang – Rechtsnatur – Verhaltensnormen mit Hinweischarakter, mit denen die Kommission ihr Ermessen selbst beschränkt (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV; Mitteilung der Kommission KOM[2003] 541 endg.) (vgl. Rn. 101)

11.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Berücksichtigung der Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme (Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 106, 108, 109)

12.                     Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Binnenmarkt – Dem Geber und dem potenziellen Empfänger obliegende Beweislast (Art. 4 Abs. 3 EUV; Art. 107 Abs. 3 AEUV) (vgl. Rn. 110)

13.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können – Beurteilung nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV – Berücksichtigung einer früheren Praxis – Ausschluss (Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV) (vgl. Rn. 111)

14.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Aufeinanderfolgende Maßnahmen des Staates, die untrennbar miteinander verknüpft sind – Würdigung der Maßnahmen als Gesamtheit – Zulässigkeit (Art. 107 Abs. 3 AEUV und Art. 108 AEUV) (vgl. Rn. 115, 116)

15.                     Staatliche Beihilfen – Bestehende und neue Beihilfen – Maßnahme zur Änderung einer bestehenden Beihilferegelung – Änderung, die den Kern der Regelung betrifft – Einstufung der Regelung als neue Beihilfe (Art. 108 Abs. 1 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. c; Verordnung Nr. 794/2004 der Kommission, Art. 4 Abs. 1) (vgl. Rn. 128-132)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (ABl. L 217, S. 52)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Comunidad Autónoma de Cataluña und das Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de la Generalitat de Catalunya (CTTI) tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission und SES Astra entstanden sind.