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Klage, eingereicht am 12. April 2013 – Versalis/Kommission

(Rechtssache T-210/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Versalis SpA (San Donato Milanese, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, F. Moretti und L. Nascimbene)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtenen Handlungen für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft einen Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 26. Februar 2013 (C[2013] 1200 final) und gleichzeitig der Mitteilung der Beschwerdepunkte (C[2013] 1199 final), durch die die Kommission das Verfahren AT.40032 – BR/ESBRRückfall förmlich einleitete, das auf Änderung der Entscheidung K(2006) 5700 endg. in der Sache COMP/F.38.638 – Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk vom 29. November 2006 gerichtet war, die mit Urteilen des Gerichts vom 13. Juli 2011 in den Rechtssachen T-39/07, Eni/Kommission, und T-59/07, Polimeri Europa/Kommission, teilweise für nichtig erklärt worden war und geändert worden war.

Als ersten und einzigen Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission sei unzuständig, das Sanktionsverfahren im Hinblick auf den Erlass des neuen Beschlusses über die Feststellung von Zuwiderhandlungen wiederaufzunehmen. Insbesondere sei die Sanktionsgewalt der Kommission gegenüber der Versalis SpA in Bezug auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Verfahrens COMP/F/38.638 – Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk sei, aufgrund des Erlasses der Entscheidung vom 29. November 2006 (K[2006] 5700 endg.) erschöpft, die vom Gericht der Europäischen Union mit Urteilen vom 13. Juli 2011 in den Rechtssachen T-39/07, Eni/Kommission, und T-59/07, Polimeri Europa/Kommission, – die derzeit vor dem Gerichtshof angefochten würden – teilweise für nichtig erklärt worden sei und geändert worden sei. Durch die Wiederaufnahme des Sanktionsverfahrens möchte die Kommission den Inhalt der Begründung der Entscheidung vom 29. November 2006 überprüfen, und zwar den Sachverhalt zu Lasten der Klägerin neu beurteilen, der bereits ein erstes Mal ermittelt worden sei und zu dem sich das Gericht bereits im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu uneingeschränkter Nachprüfung geäußert habe. Die Wiederaufnahme des Zuwiderhandlungsverfahrens stehe daher im Hinblick auf Ziel und Wirkungen offensichtlich im Widerspruch zu den Grundsätzen des ne bis in idem, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und des wirksamen Rechtsschutzes.