Language of document :

Klage, eingereicht am 15. April 2013 – Eni/Kommission

(Rechtssache T-211/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Eni SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die angefochtenen Handlungen für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss der Kommission vom 26. Februar 2013, die Sanktionsverfahren wiederaufzunehmen (C[2013] 1200 final), sowie gegen die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. Februar 2013 (C[2013] 1199) in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 53 des EWR-Abkommens, die in der Sache AT.40032-BR/ESBR erlassen wurden.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Unzuständigkeit geltend, da die Kommission das Sanktionsverfahren nicht zum Zweck der Änderung der in der Sache BR-ESBR im Jahr 2006 erlassenen Entscheidung und des gleichzeitigen Erlasses einer neuen Sanktionsentscheidung, die den Erhöhungssatz wegen Rückfälligkeit erneut verhängen würde, wiederaufnehmen könne.

ENI macht geltend, das Gericht habe in dem Urteil vom 13. Juli 2011 (Rechtssache T-39/07) nicht nur auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung BR-ESBR aus 2006 erkannt und dabei auf die unrichtige Beurteilung des erschwerenden Umstands der wiederholten Zuwiderhandlung durch die Kommission hingewiesen, sondern nämlich auch die eigene Nachprüfungsbefugnis – im Sinne von Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung 1/2003 – ausgeübt, indem es die Höhe der Geldbuße neu festgelegt und die Bewertungen der Kommission durch die eigenen ersetzt habe. Abgesehen vom Verstoß gegen diese Bestimmungen stehen die angefochtenen Handlungen auch im Widerspruch zu Art. 266 AEUV, dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und des institutionellen Gleichgewichts nach Art. 13 AEUV sowie den wesentlichen Grundsätzen des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte und des ne bis in idem nach Art. 7 EMRK.

Außerdem rügt ENI, das Gericht habe im Gegensatz zu den Ausführungen der Kommission nicht einen bloßen Formfehler hinsichtlich der Annahme der wiederholten Zuwiderhandlung durch die Kommission in der Entscheidung BR-ESBR aus 2006 festgestellt; die Vorgehensweise der Kommission stütze sich daher auf eine völlig falsche rechtliche und tatsächliche Prämisse und stehe auch unter diesem Gesichtspunkt im Widerspruch zu Art. 7 EMRK.