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Klage, eingereicht am 11. November 2011 - Akhras/Rat

(Rechtssache T-579/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Tarif Akhras (Homs, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: S. Ashley und S. Millar, Solicitors, D. Wyatt, QC, und R. Blakeley, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

Nr. 3 der Tabelle A des Anhangs zum Beschluss 2011/522/GASP des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

Nr. 3 der Tabelle A des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

Nr. 2 der Tabelle in Anhang II des Beschlusses 2011/628/GASP des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

Nr. 2 der Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

festzustellen, dass Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2001/273/GASP des Rates (in geänderter Fassung) keine Anwendung auf den Kläger findet;

festzustellen, dass Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 des Rates (in geänderter Fassung) keine Anwendung auf den Kläger findet;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund:

Die wesentlichen Kriterien für die Benennung des Klägers seien nicht erfüllt und/oder der Rat habe den Kläger auf der Grundlage unzureichender Beweise für das Vorliegen der Kriterien benannt und/oder der Rat habe bei der Entscheidung der Frage, ob die Kriterien erfüllt seien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Insbesondere sei der Kläger nicht für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich, er habe das syrische Regime weder unterstützt noch von ihm profitiert und er stehe auch nicht in Verbindung mit jemandem, der für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich sei oder der das syrische Regime unterstützt oder von ihm profitiert habe. Ihm werde lediglich vorgeworfen, dass er das syrische Regime wirtschaftlich unterstützt habe. Dies treffe nicht zu.

Zweiter Klagegrund:

Die Benennung des Klägers verstoße offensichtlich gegen seine Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich des Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, des Rechts auf Achtung seines Eigentums und schließlich seines Rechts auf Leben und/oder verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Dritter Klagegrund:

Der Rat habe jedenfalls gegen folgende wesentliche Formvorschriften verstoßen: (a) Verpflichtung, dem Kläger individuell mitzuteilen, dass er benannt worden sei, (b) Verpflichtung, die Benennung angemessen und ausreichend zu begründen, (c) Verpflichtung zur Beachtung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz.

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