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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 - Du Pont de Nemours (France) u. a. / Kommission

(Rechtssache T-467/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Du Pont de Nemours (France) SAS (Puteaux, Frankreich), Du Pont Portugal - Serviços, sociedade unipessoal, Ld.a (Lissabon, Portugal), Du Pont Ibérica SL (Barcelona, Spanien), E.I. du Pont de Nemours & Co (Wilmington, Vereinigte Staaten), Du Pont de Nemours Italiana SRL (Mailand, Italien), Du Pont De Nemours (Nederland) BV (Dordrecht, Niederlande), Du Pont de Nemours (Deutschland) GmbH (Bad Homburg v. d. Höhe, Deutschland), DuPont Poland sp.z.o.o. (Warschau, Polen), DuPont Romania SRL (Bukarest, Rumänien), DuPont International Operations SARL (Le Grand Saconnex, Schweiz), Du Pont de Nemours International SA (Le Grand Saconnex, Schweiz), DuPont Solutions (France) SAS (Puteaux, Frankreich), Du Pont Agro Hellas AE (Halandri, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und I. Antypas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 19. September 2007 über die Nichtaufnahme von Methomyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff für nichtig zu erklären;

die Gemeinschaft, die hier von der Kommission vertreten wird, zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der den Klägerinnen durch die beanstandete Entscheidung entstanden ist, und den Betrag dieser Entschädigung für den ihnen entstandenen Schaden, der gegenwärtig auf etwa 52,5 Millionen EUR geschätzt wird, festzusetzen oder einen anderen Betrag, der den ihnen entstandenen oder noch entstehenden Schaden wiedergibt, den sie im Laufe dieses Verfahrens nachweisen, insbesondere um den künftigen Schaden ordnungsgemäß zu berücksichtigen;

hilfsweise, den Parteien aufzugeben, in einer angemessenen Frist ab dem Erlass des Urteils Zahlen über die zwischen den Parteien vereinbarte Entschädigung vorzulegen oder - mangels Vereinbarung - den Parteien aufzugeben, innerhalb dieser Frist ihre Anträge mit detaillierten Zahlen vorzulegen;

festzustellen, dass für den zu zahlenden Betrag ab dem Erlass des Urteils des Gerichts bis zur tatsächlichen Zahlung Zinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte zu diesem Zeitpunkt festgesetzten und um zwei Prozentpunkte erhöhten oder eines anderen vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Zinssatzes zu zahlen sind;

der Kommission sämtliche Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln1 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten ein Pflanzenschutzmittel nur zulassen, wenn seine Wirkstoffe in Anhang I aufgeführt und die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Klägerinnen begehren die Nichtigerklärung der Entscheidung 2007/628/EG der Kommission vom 19. September 2007 über die Nichtaufnahme von Methomyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff2. Die Klägerinnen begehren außerdem Ersatz für den durch die angefochtene Entscheidung verursachten Schaden.

Die Klägerinnen stützen ihre Nichtigkeitsklage darauf, dass die angefochtene Entscheidung auf einer unvollständigen und offensichtlich falschen Risikobewertung von Methomyl beruhe, bei der die Kommission Informationen, die seit September 2005 verfügbar gewesen seien, nicht berücksichtigt habe.

Die Kommission habe ihr Ermessen missbraucht und gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/414/EWG und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verstoßen sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt.

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1 - Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1).

2 - ABL. 2007, L 255, S. 40.