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Klage, eingereicht am 21. Dezember 2007 - Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

(Rechtssache T-469/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Philips Lighting Poland S.A. (Pila, Polen) und Philips Lighting BV (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. L. Catrain González, und E. Wright, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die angefochtene Entscheidung insgesamt oder insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerinnen betrifft;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen, die integrierte Leuchtstofflampen (CFL-i) in der Gemeinschaft herstellen, beantragen die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware1.

Zur Stützung ihrer Klage führen sie an, dass der Rat gegen die Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 4 und 11 Abs. 2 der Grundverordnung2 verstoßen habe, indem er Antidumpingzölle eingeführt habe, obwohl nicht nachgewiesen worden sei, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

Der Rat habe ferner einen Rechtsfehler begangen, als er sich in einem Fall auf Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung gestützt habe, der nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift falle, da der Antrag, der zu der Untersuchung geführt habe, nicht zurückgenommen worden sei.

Schließlich machen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 253 EG geltend, weil die angefochtene Verordnung in Bezug auf den Umfang der Unterstützung durch Gemeinschaftshersteller und die Schlussfolgerung zum Gemeinschaftsinteresse unzureichend begründet sei.

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1 - ABl. 2007, L 272, S. 1.

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).