Language of document : ECLI:EU:T:2014:56





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 4. Februar 2014 – Mega Brands/HABM – Diset (MAGNEXT)

(Rechtssachen T‑604/11 und T‑292/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MAGNEXT und der Gemeinschaftswortmarke MAGNEXT – Ältere nationale Wortmarke MAGNET 4 – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 16-18, 31)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarke MAGNEXT und Wortmarke MAGNEXT – Wortmarke MAGNET 4 (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 19, 29, 33-35)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 21)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen die Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 27. September 2011 (Sache R 1695/2010‑4) und vom 24. April 2012 (Sache R 1722/2011‑4) zu zwei Widerspruchsverfahren zwischen der Diset, SA und der Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug

Tenor

1.

Die Rechtssachen T‑604/11 und T‑292/12 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

In der Rechtssache T‑604/11 wird die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 27. September 2011 (Sache R 1695/2010‑4) aufgehoben.

3.

In der Rechtssache T‑604/11 wird die Klage im Übrigen abgewiesen.

4.

In der Rechtssache T‑292/12 wird die Klage abgewiesen.

5.

In der Rechtssache T‑604/11 trägt das HABM seine eigenen Kosten und die Kosten der Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug.

6.

In der Rechtssache T‑292/12 trägt die Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug ihre eigenen Kosten und die Kosten des HABM.