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Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. Juni 2011 – Tecnoprocess/Kommission

(Rechtssache T‑403/09)

„Schadensersatzklage – Ungerechtfertigte Bereicherung – Klageschrift – Formerfordernisse – Unzulässigkeit“

1.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestellte Gründe – Pauschale Verweisung auf andere, der Klageschrift als Anlage beigefügte Schriftstücke – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 35-36, 45)

2.                     Unionsrecht – Grundsätze – Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung der Union – Rechtsbehelf – Schadensersatzklage – Voraussetzung – Bereicherung der Union ohne Rechtsgrundlage und entsprechende Entreicherung des Klägers (Art. 235 EG und 288 Abs. 2 EG; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47) (vgl. Randnr. 43)

Gegenstand

Klage auf zum einen Feststellung der ungerechtfertigten Bereicherung der Europäischen Kommission sowie der Delegationen der Europäischen Union in Marokko und in Nigeria und zum anderen Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 114 069,94 Euro zuzüglich Zinsen

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Tecnoprocess Srl trägt die Kosten.