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Klage, eingereicht am 7. Oktober 2009 - Tecnoprocess/Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Marokko u. a.

(Rechtssache T-403/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Tecnoprocess Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Majoli)

Beklagte: Delegation der Europäischen Gemeinschaft in Marokko, Delegation der Europäischen Gemeinschaft in der Republik Nigeria, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ungerechtfertigte Bereicherung der Delegation in Abuja, der Delegation in Rabat und der Europäischen Kommission festzustellen;

infolgedessen die Delegation in Abuja, die Delegation in Rabat und die Europäische Kommission, als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 114 069,94 Euro zuzüglich Zinsen bis zur Zahlung oder einen anderen Betrag, den das Gericht als angemessen erachtet, zuzüglich Zinsen auf den zugebilligten Betrag bis zur Zahlung zu verurteilen;

der Delegation in Abuja, der Delegation in Rabat und der Europäischen Kommission als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, dieselbe wie in den Rechtssachen T-264/09, Tecnoprocess/Kommission und Delegation der Europäischen Kommission im Königreich Marokko, und T-367/09, Tecnoprocess/Kommission und Delegation der Europäischen Kommission in der Republik Nigeria, macht geltend, dass die erwähnten Delegationen und die Kommission im Rahmen der Durchführung der mit den marokkanischen und den nigerianischen Behörden geschlossenen Verträge, die Gegenstand der erwähnten Rechtssachen seien, sich ungerechtfertigterweise geweigert hätten, die verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung der betreffenden Verträge im Wege der gütlichen Einigung zu entscheiden, obwohl sie den Gemeinschaftseinrichtungen wiederholt vorgeschlagen habe, die aktiven und passiven Positionen in Bezug auf die erwähnten Verträge gegeneinander aufzurechnen.

Als Ergebnis dieses Sachstands hätten die Delegation und die Kommission ungerechtfertigt hohe Beträge in Abzug gebracht, die der Klägerin zu zahlen gewesen wären, und dadurch eine ungerechtfertigte Bereicherung bewirkt.

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