Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage von Herrn Manuel Simões dos Santos gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingereicht am 11. Dezember 2003

(Rechtssache T-409/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Herr Manuel Simões dos Santos, wohnhaft in Alicante (Spanien), hat am 11. Dezember 2003 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Antonio Creus Carreras.

Der Kläger beantragt,

die stillschweigende Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Zurückweisung seiner Beschwerde und die Entscheidung vom 14. Februar 2003, mit der sein Ausgangsbetrag von Beförderungspunkten für den Beförderungszeitraum 2002 festgesetzt wurde, aufzuheben, soweit darin sein Dienstalter beim Europäischen Parlament begrenzt wird;

dem Beklagten alle Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger führt aus, dass er als Beamter des Europäischen Parlaments zum 1. Oktober 1998 an das HABM versetzt worden sei. Das Amt habe ihm mit der angefochtenen Entscheidung seine Beförderungspunkte für den Beförderungszeitraum 2002 mitgeteilt. Es habe bei der Berechnung dieser Punkte sein Dienstalter in der Besoldungsgruppe auf fünf Jahre begrenzt und folglich den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Oktober 1993 nicht berücksichtigt.

Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag zunächst auf einen Verstoß gegen Artikel 1 der Entscheidung ADM 02-39 rev. des HABM über die Laufbahn und Beförderung der Beamten und Bediensteten auf Zeit sowie auf eine Verletzung des Legalitätsgrundsatzes, des Grundsatzes der Rechtsicherheit und des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Er macht ferner eine Verletzung des Statuts geltend, da die für eine Versetzung zwischen Gemeinschaftseinrichtungen geltenden Grundsätze nicht eingehalten worden seien. Weiterhin sei sein berechtigtes Vertrauen bei der Annahme der Versetzung enttäuscht und dadurch der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt worden. Schließlich liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der angefochtenen Entscheidung und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.

____________