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Amtsblattmitteilung

 

SEQ CHAPTER \h \r 1Klage der Hoechst AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. Dezember 2003

(Rechtssache T-410/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Hoechst AG, Frankfurt am Main (Deutschland), hat am 18. Dezember 2003 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte M. Klusmann und V. Turner.

Die Klägerin beantragt,

-    die angegriffene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

-     hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in der angegriffenen Entscheidung auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen;

-     der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente:

Mit der Entscheidung K(2003) 3426 vom 1. Oktober 2003 hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerin und vier weitere Unternehmen durch ihre Beteiligung an einer komplexen, einzigen und fortgesetzten Vereinbarung und aufeinander abgestimmten Verhaltenweise im Sorbatsektor, durch die sie u.a. Zielpreise vereinbarten, gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen haben. Der Klägerin wurde eine Geldbuße von 99 Mio. EUR auferlegt.

Die Klägerin wendet sich gegen diese Entscheidung und macht geltend, dass die Kommission den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung durch die unrechtmäßige Bevorzugung von einem anderen Unternehmen im Verwaltungsverfahren verletzt habe. Beide Unternehmen hatten bereits Ende 1998 mit der Kommission kooperiert, und die Klägerin macht geltend, dass das andere Unternehmen in unrechtmäßiger Weise bevorteilt worden sei.

Die Klägerin rügt neben Unregelmäßigkeiten der seinerzeitigen Verfahrensführung auch die ihr trotz entsprechender Anträge verweigerte Akteneinsicht in Unterlagen der Kommission. Die Kommission habe bereits im Rahmen der allgemeinen Akteneinsicht einige interne Unterlagen zugänglich gemacht, so dass sie sich nicht mehr auf generelle Vertraulichkeit in diesem Zusammenhang stehender interner Unterlagen berufen könne. Weiterhin sei der Klägerin keine vollständige, bzw. keine hinreichend nachvollziehbare Fassung der Entscheidung zugestellt worden, aufgrund von unberechtigten Abdeckungen im ersten Teil der Entscheidung, die unter anderem die Bußgeldberechnung nicht nachvollziehbar erscheinen lassen.

Ferner wendet sich die Klägerin gegen Ermessens- und Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Bußgeldsfestsetzung. Sie rügt die Unverhältnismäßigkeit des Grundbetrags wegen fehlender Gleichbehandlung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten, aber auch zu Unrecht unterstellter negativer Tatfolgen sowie zu Unrecht unterstellter Kartellbeteiligung "oberster Führungskräfte". Die Klägerin macht geltend, dass die Bußgeld-Grundbeträge nach Gruppen verfehlt seien, weil insbesondere die zusätzlichen Kartellaktivitäten der japanischen Hersteller nicht berücksichtigt seien. Die Klägerin rügt weiter in materieller Hinsicht den weiteren Bußgeldaufschlag in Höhe von 30% für ihre angebliche "Ringleader"-Stellung, und auch der weitere Zuschlag für Wiederholungstäterschaft in Höhe von 50% wird von der Klägerin angegriffen. Hinsichtlich der Bewertung ihrer Kooperation rügt die Klägerin, dass sie zu Unrecht nicht als erstes kooperierendes Unternehmen qualifiziert worden ist.

Darüber hinaus rügt die Klägerin, dass keine Anrechnung vorher verhängter US-Sanktion in gleicher Sache erfolgt sei, und sie beruft sich insoweit auf den auch im Verhältnis zu Drittstaaten geltenden Grundsatz des ne bis in idem, der zwar kein weiteres Verfahren sperre, aber die Anrechnung von Erstsanktionen gebiete.

Schließlich rügt die Klägerin die aufgrund jahrelanger Untätigkeit der Kommission im ersten Verfahrensstadium überlange Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Absatz 1 EMRK und macht die Rechtswidrigkeit der Abstellungsverfügung wegen zwischenzeitlich erfolgter Veräußerung des betreffenden Geschäfts geltend.

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