Language of document : ECLI:EU:T:2004:369

Rechtssache T‑410/03

Hoechst AG

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Streithilfeantrag – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Kartell“

Leitsätze des Beschlusses

Verfahren – Streithilfe – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Rechtsstreit über die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt wird – Rechtsstreit, der auf die Aufhebung oder Herabsetzung der gegen den Kläger verhängten Geldbußen begrenzt ist – Keine Infragestellung des vollständigen Schutzes des Streithilfeantragstellers vor Geldbußen – Kein berechtigtes Interesse

(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 40 Absatz 2 und 53 Absatz 1)

Der Begriff des berechtigten Interesses am Ausgang des Rechtsstreits im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der nach Artikel 53 Absatz 1 der Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, ist nach dem Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Klageanträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs‑ und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem „Ausgang“ des Rechtsstreits ist die beim angerufenen Gericht beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde. Für die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Streithilfeantrags ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithilfeantragsteller unmittelbar berührt und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen Streithilfeantragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die spezifische Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen Ähnlichkeiten zwischen ihrer Situation und der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen.

Ein Unternehmen, das sich an einem Kartell beteiligt hat, dem aber durch die Entscheidung der Kommission vollständiger Schutz vor Geldbußen gewährt wird, weil es als erstes Unternehmen im Rahmen der Untersuchung entscheidende Beweise geliefert habe, hat kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse an der Nichtigkeitsklage, die ein anderes an dem Kartell beteiligtes Unternehmen gegen dieselbe Entscheidung der Kommission erhoben hat, soweit ihm darin wegen der Beteiligung eine Geldbuße auferlegt wird, und in deren Rahmen es geltend macht, dass es als erstes Unternehmen kooperiert habe. Da nämlich die Bestimmungen der Entscheidung, mit denen dem Streithilfeantragsteller vollständiger Schutz vor Geldbußen gewährt wird, nicht Gegenstand der Hauptsache sind, würde ein Urteil, mit dem die Entscheidung in Bezug auf den Kläger für nichtig erklärt oder geändert würde, die Bestimmungen der Entscheidung, die den Streithilfeantragsteller betreffen, nicht berühren.

(vgl. Randnrn. 14, 19, 22)