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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Juni 2008 - Hoechst / Kommission

(Rechtssache T-410/03)1

(Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Berechnung der Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Grundsatz ne bis in idem - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Akteneinsicht - Dauer des Verfahrens)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Hoechst GmbH, ehemals Hoechst AG (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Klusmann und V. Turner, dann Rechtsanwälte M. Klusmann, V. Turner und M. Rüba, und schließlich Rechtsanwälte M. Klusmann und V. Turner)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls, O. Beynet und K. Mojzesowicz, dann W. Mölls und K. Mojzesowicz im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/493/EG der Kommission vom 1. Oktober 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Chisso Corporation, Daicel Chemical Industries Ltd, Hoechst AG, The Nippon Synthetic Chemical Industry Co. Ltd und Ueno Fine Chemicals Industry Ltd (Sache COMP/E 1/37.370 - Sorbate) (Zusammenfassung im ABl. L 182, S. 20), soweit sie die Klägerin betrifft, oder, hilfsweise, angemessener Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße.

Tenor

Die gegen die Hoechst GmbH verhängte Geldbuße wird auf 74,25 Millionen Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 59 vom 6.3.2004.