Language of document : ECLI:EU:T:2008:404

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

25. September 2008(*)

„Nichtigkeitsklage – EFRE – Streichung eines Zuschusses – Rückforderung der bereits gezahlten Beträge – Forderung von Verzugszinsen – Aufrechnung – Regionale oder lokale Einheit – Kein unmittelbares Betroffensein – Unzulässigkeit“

In den verbundenen Rechtssachen T‑392/03, T‑408/03, T‑414/03 und T‑435/03

Regione Siciliana (Italien), Prozessbevollmächtigte: G. Aiello und A. Cingolo, avvocati dello Stato,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March, L. Flynn und G. Wilms, als Bevollmächtigte, im Beistand von A. Dal Ferro, avocat,

Beklagte,

betreffend in der Rechtssache T‑392/03 einen Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 6. Oktober 2003 insoweit, als es um die Modalitäten der Rückforderung der vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Projekt „Diga Gibbesi“ gezahlten Beträge geht, sowie der vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen, in der Rechtssache T‑408/03 einen Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 6. Oktober 2003 insoweit, als es um die Modalitäten der Rückforderung der vom EFRE für die Projekte „Aragona Favara“ und „Piana di Catania“ gezahlten Beträge geht, sowie der vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen, insbesondere der Schreiben der Kommission vom 13. August 2003 und vom 14. August 2003, in der Rechtssache T‑414/03 einen Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 6. Oktober 2003 insoweit, als es um die Modalitäten der Rückforderung der vom EFRE für das Projekt „Autostrada Messina–Palermo“ gezahlten Beträge geht, sowie der vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen, darunter der Belastungsanzeige Nr. 3240406591 der Kommission vom 25. September 2002, und in der Rechtssache T‑435/03 einen Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 24. Oktober 2003 über die Verrechnung der Forderungen und Verbindlichkeiten der Kommission im Zusammenhang mit den Zuschüssen des EFRE für die Projekte „Porto Empedocle“, „Diga Gibbesi“, „Autostrada Messina–Palermo“, „Aragona Favara“ und „Piana di Catania“ sowie der vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richterin K. Jürimäe und des Richters S. Soldevila Fragoso (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt

1        Mit der Entscheidung C (87) 2090 026 vom 17. Dezember 1987 gewährte die Kommission der Italienischen Republik einen Zuschuss des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) von 94 940 620 056 ITL für die Errichtung eines Staudamms am Gibbesi (im Folgenden: Zuschuss „Diga Gibbesi“). Die für die Durchführung des Projekts zuständige Behörde war das Ente minerario siciliano (sizilianische Bergwerksbehörde). Mit Schreiben vom 28. Dezember 1996 beantragten die italienischen Behörden die Verlängerung der – auf den 31. März 1995 festgesetzten – Frist für die Vorlage des abschließenden Zahlungsantrags. In der Folge beschloss die Kommission, das Verfahren nach Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) zu eröffnen, um das Vorliegen etwaiger Unregelmäßigkeiten zu untersuchen. Nachdem die Klägerin und die italienischen Behörden hierzu Bemerkungen eingereicht hatten, erließ die Kommission die an die Italienische Republik gerichtete Entscheidung C (2002) 4905 vom 11. Dezember 2002 über die Streichung des Zuschusses „Diga Gibbesi“, mit der die Rückforderung des bereits gezahlten Vorschusses von 75 592 496 044 ITL (39 040 266,10 Euro) angeordnet wurde und die Verpflichtung zur Auszahlung des Restbetrags von 18 898 124 012 ITL (9 760 066,53 Euro) aufgehoben wurde.

2        Mit der Entscheidung C (93) 3961 vom 22. Dezember 1993 gewährte die Kommission der Italienischen Republik einen Zuschuss des EFRE für eine Infrastrukturinvestition bezüglich der Autobahn zwischen Messina und Palermo (im Folgenden: Zuschuss „Autostrada Messina–Palermo“). Die für die Durchführung des Projekts zuständige Behörde war das Assessorato dei lavori publici (Regionaldirektion für öffentliche Bauaufträge) der Regione Siciliana; ausgeführt wurde das Projekt durch das für die Autostrada Messina–Palermo gebildete Konsortium. Mit Schreiben vom 5. September 2002 stellte die Kommission diesen Zuschuss wegen Verzögerungen bei der Durchführung der Arbeiten ein. Sie bezifferte den Restbetrag, der von der Aufhebung der Zahlungsverpflichtung betroffen sei, auf 26 378 246 Euro und den zu erstattenden Betrag auf 58 036 177 Euro.

3        Am 3. August 2001 stellte die Kommission die Belastungsanzeige Nr. 3240304871 aus, nachdem der Zuschuss des EFRE für die Errichtung des Gewerbegebiets von Aragona Favara (im Folgenden: Zuschuss „Aragona Favara“) beendet worden war. Die Belastungsanzeige wies eine Forderung der Kommission in Höhe von 5 614 002 097 ITL (2 899 390,11 Euro) aus, bestimmte die Zahlungsfrist auf den 30. September 2001 und machte darauf aufmerksam, dass bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen anfallen würden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2002 forderte die Kommission das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium erneut zur Rückzahlung des genannten Betrags auf. Der in der Belastungsanzeige Nr. 3240304871 angeführte Betrag wurde am 1. April 2003 gezahlt. Mit Schreiben vom 14. August 2003 übersandte die Kommission den italienischen Behörden – mit Kopie an die Klägerin – eine Aufstellung, in der die Verzugszinsen, die aufgrund der Überschreitung der mit der Belastungsanzeige Nr. 3240304871 gesetzten Frist geschuldet waren, detailliert berechnet wurden. Unter anderem wird dort ausgeführt, dass sich die Restschuld zum 29. August 2003 auf 284 702,81 Euro belaufe, zuzüglich 60,41 Euro für jeden weiteren Tag des Verzugs.

4        Am 27. Juni 2001 stellte die Kommission die Belastungsanzeige Nr. 3240303927 aus, nachdem der Zuschuss des EFRE für die Verlegung einer Wasserleitung zur Trinkwasserversorgung der Ebene von Catania (im Folgenden: Zuschuss „Piana di Catania“) beendet worden war. Die Kommission verlangte mit dieser Belastungsanzeige die Erstattung des bereits gezahlten Vorschusses von 1 857 500 000 ITL (959 318,69 Euro). Die Belastungsanzeige bestimmte die Zahlungsfrist auf den 31. August 2001 und wies darauf hin, dass bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen anfallen würden. Der in der Belastungsanzeige Nr. 3240303927 genannte Betrag wurde am 25. Juli 2003 gezahlt. Mit Schreiben vom 13. August 2003 an die italienischen Behörden – mit Kopie an die Klägerin – errechnete die Kommission unter Berücksichtigung der Verzugszinsen, die aufgrund der Überschreitung der in der Belastungsanzeige festgesetzten Frist geschuldet waren, den zu zahlenden Restbetrag. Zum 28. August 2003 belief sich dieser Betrag auf 121 007,04 Euro, zuzüglich 26,33 Euro für jeden weiteren Tag des Verzugs.

5        Am 25. September 2002 erteilte die Kommission die Belastungsanzeige Nr. 3240406591, die sie an das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium richtete, nachdem der Zuschuss „Autostrada Messina–Palermo“ eingestellt worden war (vgl. oben, Randnr. 2). Diese Belastungsanzeige wies eine Forderung der Kommission in Höhe von 58 036 177 Euro aus, bestimmte die Zahlungsfrist auf den 30. November 2002 und machte darauf aufmerksam, dass bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen anfallen würden. Der in der Belastungsanzeige Nr. 3240406591 genannte Betrag wurde am 1. August 2003 gezahlt. Mit einem zweiten Schreiben vom 14. August 2003 an die Klägerin – mit Kopie an die italienischen Behörden – berechnete die Kommission unter Berücksichtigung der Verzugszinsen, die aufgrund der Überschreitung der in der genannten Belastungsanzeige festgesetzten Frist geschuldet waren, den zu zahlenden Restbetrag. Zum 29. August 2003 belief sich dieser Betrag auf 2 548 927,80 Euro, zuzüglich 471,71 Euro für jeden weiteren Tag des Verzugs.

6        Nach der Entscheidung über die Streichung des Zuschusses „Diga Gibbesi“ erteilte die Kommission am 19. Dezember 2002 die Belastungsanzeige Nr. 3240409358, gerichtet an die Italienische Republik. Diese Belastungsanzeige wies eine Forderung der Kommission in Höhe von 39 040 266,10 Euro aus, bestimmte die Zahlungsfrist auf den 31. Januar 2003 und machte darauf aufmerksam, dass bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen geltend gemacht werden würden. Mit Schreiben vom 4. August 2003 sandte die Kommission der Klägerin auf deren Verlangen eine Aufstellung der bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Zinsen.

7        Mit Schreiben vom 4. und 22. September 2003 an die Kommission erhob die Regione Siciliana Einwände gegen die Berechnung der Höhe der Verzugszinsen gemäß den oben genannten vier Belastungsanzeigen und machte geltend, die Kommission hätte von Amts wegen die geschuldeten Beträge mit den Beträgen verrechnen müssen, die den Anträgen auf Leistung von Zwischenzahlungen aus dem EFRE bezüglich des regionalen operationellen Programms „Sicilia 2000-2006“ (im Folgenden: POR Sicilia) entsprochen hätten, wodurch der Anfall von Verzugszinsen hätte verhindert oder unterbrochen werden können.

8        Mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 an die Regione Siciliana – mit Kopie an die italienischen Behörden – nahm der Rechnungsführer der Kommission zu den von der Regione Siciliana aufgeworfenen Fragen Stellung. Er wies darauf hin, dass bezüglich des Zeitraums, der zwischen den Zahlungsfristen der Belastungsanzeigen und dem 1. Januar 2003 liege – dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) –, bereits nach der geltenden Regelung (insbesondere Art. 49 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [ABl. L 356, S. 1] in der zuletzt durch die Verordnung [EG, EGKS, Euratom] Nr. 762/2001 [ABl. L 111, S.1] betreffend die Trennung zwischen internen Auditaufgaben und Ex-ante-Finanzkontrolle geänderten Fassung) die Empfänger von Gemeinschaftsbeihilfen zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet gewesen seien, wenn die Kommission zu Unrecht gezahlte Beträge zurückfordere. Der Rechnungsführer führte ferner aus, dass die von der Klägerin verlangte Verrechnung als eine Möglichkeit der Forderungseinziehung ausdrücklich erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1605/2002 vorgesehen worden sei und dass Weisungen erteilt werden würden, damit die Zinsen aufgrund der fraglichen Belastungsanzeigen und die vorgesehene Auszahlung an die Italienische Republik in Bezug auf Zahlungen, die die Klägerin beträfen, verrechnet würden.

9        Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 an die Regione Siciliana – mit Kopie an die italienischen Behörden – teilte der Rechnungsführer der Kommission mit, dass bestimmte Forderungen und Verbindlichkeiten der Kommission verrechnet würden. Die Forderungen setzten sich zusammen aus dem Betrag der Belastungsanzeige Nr. 3240504102 vom 24. Oktober 2003 bezüglich des Zuschusses des EFRE für Erschließungsarbeiten und der damit verbundenen Strukturen im Gewerbegebiet Porto Empedocle (im Folgenden: Zuschuss „Porto Empedocle“) in Höhe von 7 704 723 Euro und aus dem Betrag der Belastungsanzeige Nr. 3240409358 vom 19. Dezember 2002 (Zuschuss „Diga Gibbesi“) in Höhe von 39 040 266,10 Euro sowie aus den Verzugszinsen bezüglich der Belastungsanzeige vom 25. September 2002 (Zuschuss „Autostrada Messina–Palermo“) in Höhe von 2 581 947,74 Euro, bezüglich der Belastungsanzeige Nr. 3240304871 vom 3. August 2001 (Zuschuss „Aragona Favara“) in Höhe von 288 931,82 Euro und bezüglich der Belastungsanzeige Nr. 3240303927 vom 27. Juni 2001 (Zuschuss „Piana di Catania“) in Höhe von 122 876,18 Euro. Die Verbindlichkeiten betrafen einen Auszahlungsantrag über einen Gesamtbetrag von 50 335 454,98 Euro bezüglich der Entscheidung C (2000) 2346 der Kommission vom 8. August 2000, mit der ein Zuschuss des EFRE im Rahmen des POR Sicilia gewährt worden war.

10      Wie die Kommission in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2003 angekündigt hatte, verrechnete sie am 7. November 2003 die oben genannten Forderungen und Verbindlichkeiten. Sie teilte den italienischen Behörden überdies mit Schreiben vom 20. November 2003 mit, dass sie die von der Italienischen Republik geschuldeten Zinsen bezüglich der Belastungsanzeige Nr. 3240409358 (Zuschuss „Diga Gibbesi“) in Höhe von 1 880 126,91 Euro verrechnen werde. Diese Verrechnung erfolgte am 3. Dezember 2003.

 Verfahren und Anträge der Parteien

11      Die Klägerin hat mit Klageschriften, die am 4., 12., 11. und 24. Dezember 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, die vorliegenden Klagen erhoben.

12      Mit Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichts vom 9. Juli 2004 sind die vorliegenden Rechtssachen gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung des Gerichts zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

13      Mit Beschluss vom 12. Januar 2006 hat das Gericht das Verfahren in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑417/04 P, Regione Siciliana/Kommission, gemäß Art. 54 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs sowie Art. 77 Buchst. a und Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts ausgesetzt. Mit Beschluss vom 11. September 2006 hat das Gericht das Verfahren auf derselben Grundlage erneut bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑15/06 P, Regione Siciliana/Kommission, ausgesetzt. 

14      Im Wege prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 § 3 Buchst. a und b der Verfahrensordnung sind die Parteien u. a. aufgefordert worden, zu den Auswirkungen der Urteile des Gerichtshofs vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission (C‑417/04 P, Slg. 2006, I‑3881), und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission (C‑15/06 P, Slg. 2007, I‑2591), auf die vorliegenden Rechtssachen schriftlich Stellung zu nehmen. Sie sind dieser Aufforderung nachgekommen.

15      Die Klägerin beantragt,

–        das Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 2003 insoweit, als es um die Modalitäten der Rückforderung der vom EFRE bezüglich des Zuschusses „Diga Gibbesi“ gezahlten Beträge geht, sowie die vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen für nichtig zu erklären (Rechtssache T‑392/03);

–        das Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 2003 insoweit, als es um die Modalitäten der Rückforderung der vom EFRE bezüglich der Zuschüsse „Aragona Favara“ und „Piana di Catania“ gezahlten Beträge geht, sowie die vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen, insbesondere die Schreiben der Kommission vom 13. August 2003 und vom 14. August 2003 (im Folgenden: Schreiben vom 14. August 2003), für nichtig zu erklären (Rechtssache T‑408/03);

–        das Schreiben der Kommission vom 6. Oktober 2003 insoweit, als es um die Modalitäten der Rückforderung der vom EFRE bezüglich des Zuschusses „Autostrada Messina–Palermo“ gezahlten Beträge geht, sowie die vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen, darunter die Belastungsanzeige Nr. 3240406591 der Kommission vom 25. September 2002, für nichtig zu erklären (Rechtssache T‑414/03);

–        das Schreiben der Kommission vom 24. Oktober 2003 über die Verrechnung der Forderungen und Schulden der Kommission insoweit, als es um die Zuschüsse „Porto Empedocle“, „Diga Gibbesi“, „Autostrada Messina–Palermo“, „Aragona Favara“ und „Piana di Catania“ geht, sowie die vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen für nichtig zu erklären (Rechtssache T‑435/03);

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission beantragt,

–        die Klagen als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klagen als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Entscheidungsgründe

17      Das Gericht kann nach Art. 113 der Verfahrensordnung jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, und entscheidet hierüber gemäß Art. 114 §§ 3 und 4 der Verfahrensordnung.

18      Nach Art. 114 § 3 der Verfahrensordnung wird mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

19      Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts über die Zulässigkeit der Klagen ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Auch ist dem Antrag der Klägerin, die mündliche Verhandlung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtssache und der aufgeworfenen Grundsatzfragen zu eröffnen, nicht zu entsprechen, da der Antrag die Rechtsstreitigkeiten nur in der Sache betrifft.

 Die Belastungsanzeige vom 25. September 2002 und die Schreiben vom 13. und 14. August 2003 (Rechtssachen T‑408/03 und T‑414/03)

 Vorbringen der Parteien

20      Die Kommission macht geltend, dass die in Rede stehenden Maßnahmen förmlich an das zuständige italienische Ministerium gerichtet gewesen und der Klägerin nur informationshalber übermittelt worden seien. Die Maßnahmen könnten die Klägerin nicht unmittelbar betreffen, und nur die Italienische Republik könne deren Nichtigerklärung beantragen.

21      In den Klageschriften werde an keiner Stelle dargelegt, weshalb die Klägerin die genannten Maßnahmen für rechtswidrig halte. Dies sei ein Verstoß gegen Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß deren Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar sei, und gegen Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts. Die Kommission weist ferner die Auffassung der Klägerin zurück, dass die Schreiben vom 13. und 14. August 2003 keine im Verhältnis zum Schreiben vom 6. Oktober 2003 selbständigen Maßnahmen seien. Sie behauptet, die genannten Schreiben seien nur die logische Folge dessen, dass die Italienische Republik die in den Belastungsanzeigen Nr. 3240304871 vom 3. August 2001 und Nr. 3240303927 vom 27. Juni 2001 angegebenen Beträge nicht fristgerecht gezahlt habe.

22      Schließlich seien die Anträge auf Nichtigerklärung der Maßnahmen vom 25. September 2002 sowie vom 13. und 14. August 2003 als unzulässig anzusehen, da sie nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Frist von zwei Monaten und zehn Tagen eingereicht worden seien. Die beiden zuletzt genannten Schreiben seien bei der Klägerin ausweislich der von der Regierung der Region Sizilien angebrachten Stempel am 22. bzw. 26. August 2003 eingegangen, während die Klageschrift in der Rechtssache T‑408/03 erst am 12. Dezember 2003 eingereicht worden sei.

23      Die Klägerin trägt vor, die fraglichen Maßnahmen könnten nicht als selbständig anfechtbare Maßnahmen angesehen werden. Sie macht jedoch geltend, dass diese Maßnahmen nicht begründet worden seien und dass die Kommission ihre Auffassung erst mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 erläutert habe. Die erste Maßnahme, die wirksam habe angefochten werden können, sei daher dieses Schreiben vom 6. Oktober 2003 gewesen. Der Umstand, dass eine Begründung für die Anträge auf Nichtigerklärung der fraglichen Maßnahmen fehle, sei ersichtlich eine logische Folge dessen, dass die Maßnahmen keine Eigenständigkeit besäßen und nur anfechtbar seien, wenn sie im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 6. Oktober 2003, das ihren Inhalt und ihre Rechtsgrundlage erläutere, betrachtet würden.

 Würdigung durch das Gericht

24      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der Anträge, die die Klägerin in der Rechtssache T‑408/03 gestellt hat, nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob sich ihre Klage gegen die Belastungsanzeigen Nr. 3240304871 vom 3. August 2001 bezüglich des Zuschusses „Aragona Favara“ und Nr. 3240303927 vom 27. Juni 2001 bezüglich des Zuschusses „Piana di Catania“ oder gegen die Schreiben vom 13. und 14. August 2003 bezüglich der Verzugszinsen richtet, die wegen nicht fristgerechter Zahlung der in den genannten Belastungsanzeigen genannten Beträge geschuldet sind. Dieser Umstand hat jedoch keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der vorliegenden Klagen.

25      Aus der Prüfung der genannten vier Maßnahmen sowie der Belastungsanzeige Nr. 3240406591 vom 25. September 2002 bezüglich des Zuschusses „Autostrada Messina–Palermo“ und der Schreiben vom 14. August 2003 bezüglich der Anrechnung von Verzugszinsen aufgrund der verspäteten Zahlung des in der Belastungsanzeige Nr. 3240304871 vom 3. August 2001 bezüglich des Zuschusses „Aragona Favara“ angeforderten Betrags und vom 13. August 2003 bezüglich der Anrechnung von Verzugszinsen aufgrund der verspäteten Zahlung des in der Belastungsanzeige Nr. 3240303927 vom 27. Juni 2001 bezüglich des Zuschusses „Piana di Catania“ angeforderten Betrags, die an die Italienische Republik gerichtet und der Klägerin nur informationshalber übersandt worden waren, ergibt sich nämlich, dass die Maßnahmen nur die früheren Entscheidungen der Kommission durchführen, mit denen die fraglichen Zuschüsse gestrichen oder eingestellt wurden. Diese Entscheidungen über die Streichung und die Einziehung sahen bereits vor, dass die Festlegung der Modalitäten für die Erstattung der zu Unrecht empfangenen Vorschüsse in Belastungsanzeigen erfolgen würde, die der Rechnungsführer der Kommission an die italienischen Behörden richten würde, und die Klägerin räumt selbst ein, dass die Belastungsanzeigen keinen Entscheidungscharakter hätten und sich unmittelbar aus den Entscheidungen über die Streichung der Vorschüsse ableiteten.

26      So enthalten zum einen die Belastungsanzeigen Nr. 3240304871 vom 3. August 2001 bezüglich des Zuschusses „Aragona Favara“, Nr. 3240303927 vom 27. Juni 2001 bezüglich des Zuschusses „Piana di Catania“ und Nr. 3240406591 vom 25. September 2002 bezüglich des Zuschusses „Autostrada Messina–Palermo“ keine Anordnung an die Italienische Republik, die zu viel gezahlten Beträge von der Klägerin zurückzufordern. Nichts lässt daher darauf schließen, dass die Italienische Republik nicht entscheiden konnte, die Rückzahlung zugunsten des EFRE selbst zu übernehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 26).

27      Zum anderen kann die Klägerin nicht als von den Schreiben vom 13. und 14. August 2003 unmittelbar betroffen angesehen werden. Die genannten Schreiben waren an die Italienische Republik gerichtet, mit Kopie an die Klägerin; mit ihnen sollten Verzugszinsen geltend gemacht werden, die wegen Überschreitung der mit den entsprechenden Belastungsanzeigen gesetzten Fristen angefallen waren. Die Schreiben waren daher nur die logische Folge dessen, dass die Italienische Republik die in den Belastungsanzeigen Nr. 3240304871 vom 3. August 2001 und Nr. 3240303927 vom 27. Juni 2001 genannten Beträge nicht fristgerecht gezahlt hatte.

28      Nach alledem sind die Klagen in den Rechtssachen T‑408/03 und T‑414/03 für unzulässig zu erklären, soweit sie die Nichtigerklärung der Belastungsanzeigen vom 25. September 2002 und der Schreiben vom 13. und 14. August 2003 zum Gegenstand haben, ohne dass es einer Entscheidung über die sonstigen Unzulässigkeitseinreden der Kommission bedarf.

 Das Schreiben vom 6. Oktober 2003 bezüglich der Berechnung der Verzugszinsen und des Fehlens einer von Amts wegen erfolgten Verrechnung (Rechtssachen T‑392/03, T‑408/03 und T‑414/03

 Vorbringen der Parteien

29      Die Kommission hält den Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 6. Oktober 2003 für unzulässig, da das Schreiben zwar an die Klägerin gerichtet sei, es jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf deren Rechtslage habe und sie somit nicht unmittelbar betreffen könne. Das Schreiben werfe Fragen auf – wie die Berechnung der Verzugszinsen aufgrund der Belastungsanzeigen der Kommission und die Vornahme der Verrechnung –, die Forderungen beträfen, deren Inhaber zum einen die Kommission und zum anderen die Italienische Republik seien. Die angefochtene Entscheidung entfalte Rechtswirkungen für die Klägerin nur, wenn diese aufgrund der genannten Entscheidung tatsächlich zur Rückzahlung des fraglichen Betrags verpflichtet wäre.

30      Die etwaigen nachteiligen Auswirkungen des Schreibens vom 6. Oktober 2003 beträfen nur die Italienische Republik, nicht aber die Klägerin, der aufgrund des Schreibens ein Nachteil nur entstehen könne, wenn die Behörden des italienischen Staates ihr durch eine spezifische und eigenständige Maßnahme aufgeben würden, die Beträge, die dieser Staat der Kommission schulde, zurückzuzahlen. Der Umstand, dass das Schreiben vom 6. Oktober 2003 förmlich an die Klägerin gerichtet worden sei, gehöre im Übrigen zu einer transparenten, offenen und vereinfachten Praxis bei der Führung gemeinschaftlicher Rechnungspositionen, da die Klägerin an verschiedenen Sitzungen über diese Zuschüsse teilgenommen habe. Letztlich hätte nur die Italienische Republik die Nichtigerklärung des Schreibens vom 6. Oktober 2003 beantragen können, nicht aber die Klägerin, die nicht Inhaberin der von ihr geltend gemachten Forderungen sei.

31      Das Schreiben vom 6. Oktober 2003 sei überdies keine anfechtbare Handlung im Sinne des Art. 230 EG. Um Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein zu können, müsse die betreffende Handlung objektiv dazu bestimmt sein, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen und sich daher auf deren Interessen unmittelbar auswirken können, indem sie in qualifizierter Weise deren Rechtsstellung ändere. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben im Fall einer Handlung, durch die die Kommission lediglich erläutere, welcher Auslegung sie bei der Anwendung einer Vorschrift folgen wolle – im vorliegenden Fall bezüglich der Verpflichtung, aufgrund der Belastungsanzeigen Verzugszinsen zu zahlen, und der Verrechnung als Möglichkeit der Forderungseinziehung. Eine konkrete Beeinträchtigung der Interessen Dritter könne erst eintreten, wenn in Anwendung der in einer solchen Handlung angekündigten Leitlinie konkrete Maßnahmen erlassen würden, wie eine Aufforderung zur Zahlung von Verzugszinsen aufgrund der Belastungsanzeigen oder die tatsächliche Ablehnung einer Verrechnung zwecks Tilgung der Verbindlichkeiten gemäß den im Schreiben vom 6. Oktober 2003 angeführten Kriterien (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Vereinigtes Königreich/Kommission, 14/86, Slg. 1988, 5289, Randnrn. 12 und 13).

32      Bezüglich der Rechtssache T‑392/03 macht die Kommission außerdem geltend, die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin das Interesse an einer Nichtigerklärung des Schreibens vom 6. Oktober 2003 fehle. Dieses Schreiben betreffe nicht das Projekt „Diga Gibbesi“. Die Klage in der Rechtssache T‑392/03 richte sich nur gegen die Zahlungsmodalitäten der zu diesem Zuschuss gehörenden Belastungsanzeige. Es bestehe somit kein Zusammenhang zwischen dem Gegenstand der Klage und dem Schreiben vom 6. Oktober 2003. Die Kommission beruft sich insoweit auf das Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1977, Société pour l’exportation des sucres/Kommission (88/76, Slg. 1977, 709), den Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2004, Niederlande/Kommission (C‑164/02, Slg. 2004, I‑1177, Randnrn. 18 und 24), und den Beschluss des Gerichts vom 29. April 1999, Unione provinciale degli agricoltori di Firenze u. a./Kommission (T‑78/98, Slg. 1999, II‑1377).

33      Die Klägerin macht geltend, sie handele nicht als ein von der Italienischen Republik verschiedenes Subjekt, sondern als Gebietskörperschaft dieses Staates, die der spezifische Empfänger der betreffenden Zuschüsse sei. Das Schreiben vom 6. Oktober 2003 sei außerdem förmlich an sie gerichtet worden und betreffe sie unmittelbar und individuell, da es einen offensichtlichen Kausalzusammenhang zwischen ihrer individuellen Lage und dieser Handlung gebe. Das Schreiben sei eine Antwort auf ihr Schreiben an die Kommission vom 22. September 2003, in dem sie Einwände gegen die Berechnung der Höhe der Verzugszinsen erhoben habe. Die Klägerin beruft sich außerdem auf Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1), der den Grundsatz der „Partnerschaft“ zwischen der Kommission und den nationalen und regionalen Behörden aufstelle. Sie hebt ferner hervor, dass die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) geänderten Fassung sowie die Entscheidungen über die Bewilligungen der fraglichen Zuschüsse und ihre offizielle Korrespondenz mit der Kommission auf sie, die Klägerin, Bezug nähmen. Außerdem habe der Italienischen Republik bei den Entscheidungen über die vorliegenden Finanzierungen keinerlei Ermessen zugestanden.

34      Ferner sei das Schreiben vom 6. Oktober 2003 nicht Ausdruck des allgemeinen Standpunkts, den die Kommission gegenüber einer bestimmten Art von Problemen vertrete, sondern ergänze die Begründung der bereits erstellten Belastungsanzeigen. Das fragliche Schreiben sei daher eine erläuternde Maßnahme mit dem Inhalt eines Rechtsakts, durch die die Kommission erstmals die sachlichen und rechtlichen Gründe benenne, auf denen die verschiedenen Belastungsanzeigen beruhten. Es stelle daher potenziell eine beschwerende Maßnahme dar, soweit es den festgestellten Belastungen einen abschließenden Charakter verleihe und ausschließe, dass ihnen ein Irrtum oder Verfahrensfehler zugrunde liege.

 Würdigung durch das Gericht

35      Das Schreiben vom 6. Oktober 2003 nimmt zu zwei Fragen Stellung, die die Klägerin in einer Sitzung vom 12. September 2003 und in einem Schreiben vom 22. September 2003 bezüglich der Anrechnung von Verzugszinsen aufgrund der Belastungsanzeigen Nr. 3240303927 vom 27. Juni 2001 (Zuschuss „Piana di Catania“), Nr. 3240304871 vom 3. August 2001 (Zuschuss „Aragona Favara“) und Nr. 32404006591 vom 25. September 2002 (Zuschuss „Autostrada Messina–Palermo“) aufgeworfen hatte.

36      Nach ständiger Rechtsprechung können Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne des Art. 230 EG solche Handlungen sein, die bindende, die Interessen des Klägers beeinträchtigende Rechtsfolgen zeitigen, indem sie dessen Rechtslage erheblich verändern (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑10/92 bis T‑12/92 und T‑15/92, Slg. 1992, II‑2667, Randnr. 28).

37      Im vorliegenden Fall hat das Schreiben vom 6. Oktober 2003 solche bindenden, die Interessen des Klägers beeinträchtigenden Rechtsfolgen nicht gezeitigt. Bezüglich der ersten Frage der Klägerin erläutert die Kommission lediglich die geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die Berechnung der Verzugszinsen für die Zeit zwischen den Zahlungsfristen der betreffenden Belastungsanzeigen und dem 1. Januar 2003, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Haushaltsordnung der Gemeinschaft, der Verordnung Nr. 1605/2002. Das Schreiben vom 6. Oktober 2003 ist daher für sich genommen weder eine Aufforderung zur Zahlung von Verzugszinsen noch eine konkrete Berechnung dieser Zinsen.

38      Die Kommission begründet in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2003, weshalb sie nicht von Amts wegen die in den Belastungsanzeigen aufgeführten Forderungen mit den für die Italienische Republik bestimmten Zahlungen, deren Endbegünstigte die Klägerin war, verrechnet hat. Die Kommission weist erstens darauf hin, dass diese Verrechnung ausdrücklich erst in der neuen Haushaltsordnung der Gemeinschaft als eine Möglichkeit der Forderungseinziehung vorgesehen sei. Sie weist zweitens darauf hin, dass bezüglich der nach dem Inkrafttreten der genannten Verordnung erfolgten Zahlungen die von der Italienischen Republik geschuldeten Verzugszinsen nicht deshalb angefallen seien, weil eine Verrechnung mit den 2003 erfolgten Zahlungen ausgeblieben sei, sondern weil die seit dem Fälligkeitsdatum geschuldeten Beträge nicht zurückgezahlt worden seien. Die Kommission erließ daher mit dem Schreiben vom 6. Oktober 2003 keine Entscheidung, sondern begründete lediglich, weshalb nicht früher von einer Verrechnung Gebrauch gemacht worden sei, die die Zahlung von Verzugszinsen eventuell verhindert oder unterbrochen hätte.

39      Überdies geht aus dem Schreiben vom 6. Oktober 2003 hervor, dass die fraglichen Verzugszinsen von der Italienischen Republik zu tragen waren, an die die entsprechenden Belastungsanzeigen gerichtet waren. Ferner betrafen die Forderungen, mit denen die Verrechnung vorgenommen werden konnte, Zahlungen, die für die Italienische Republik bestimmt waren, obwohl die Klägerin die Endbegünstigte dieser Zahlungen war. Die Italienische Republik konnte sich entscheiden, die Rückzahlung des Hauptbetrags und der Zinsen zugunsten des EFRE selbst zu übernehmen, indem sie diese aus ihren eigenen Mitteln bestritt, ohne sie auf die Klägerin abzuwälzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana/Kommission, Randnr. 26). Jedenfalls ist die Klägerin von dem Schreiben vom 6. Oktober 2003 nicht unmittelbar betroffen.

40      Nach alledem sind die Klagen in den Rechtssachen T‑392/03, T‑408/03 und T‑414/03 für unzulässig zu erklären, soweit sie auf die Nichtigerklärung des Schreibens vom 6. Oktober 2003 gerichtet sind.

 Das Schreiben vom 24. Oktober 2003 über die Verrechnung (Rechtssache T‑435/03)

 Vorbringen der Parteien

41      Die Kommission macht geltend, dass der Antrag auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 24. Oktober 2003 unzulässig sei, und beruft sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente wie die zur Begründung ihrer Auffassung hinsichtlich der Anträge auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 6. Oktober 2003 (vgl. oben, Randnrn. 29 ff.). Sie führt insbesondere aus, das Schreiben vom 24. Oktober 2003 sei zwar an die Klägerin gerichtet, habe jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf deren Rechtslage und könne sie somit nicht unmittelbar betreffen. Zudem sei nur die Italienische Republik Schuldnerin der Verbindlichkeiten bezüglich der Zuschüsse „Autostrada Messina–Palermo“, „Diga Gibbesi“, „Porto Empedocle“, „Aragona Favara“ und „Piana di Catania“. Der Klägerin könnte aus der fraglichen Belastungsanzeige ein Nachteil nur entstehen, wenn die Behörden des italienischen Staates ihr durch eine spezifische und eigenständige Maßnahme aufgeben würden, die Beträge, die dieser Staat der Kommission schulde, zurückzuzahlen.

42      Die Klägerin tritt dem Vorbringen entgegen, dass ihr die Aktivlegitimation fehle, und beruft sich auf dieselben Argumente wie die zur Begründung der Zulässigkeit der Anträge auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 6. Oktober 2003 (vgl. oben, Randnrn. 33 und 34).

 Würdigung durch das Gericht

43      Das Schreiben vom 24. Oktober 2003 war zwar an die Klägerin und informationshalber an das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium gerichtet, betraf jedoch eine Reihe von Forderungen der Kommission gegen die Italienische Republik bezüglich der Streichung der oben genannten fünf Zuschüsse des EFRE.

44      Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Parteien aufgefordert, die Gläubiger bzw. Schuldner der verschiedenen in Frage stehenden Forderungen und Verbindlichkeiten zu bezeichnen und, falls einer von diesen Gläubigern oder Schuldnern die Italienische Republik sein sollte, zu erklären, ob die genannten Beträge unter allen Umständen für die Klägerin bestimmt waren oder ob die Italienische Republik frei über sie verfügen konnte, um andere Projekte als die für diese Region zu finanzieren. Die Kommission hat in ihrer Stellungnahme auf die Fragen des Gerichts erklärt, dass die Verbindlichkeiten, mit denen die Verrechnung habe vorgenommen werden sollen, einen Auszahlungsantrag bezüglich der Entscheidung C (2000) 2346 der Kommission vom 8. August 2000 betroffen hätten, durch die ein Zuschuss des EFRE im Rahmen des POR Sicilia gewährt worden sei, deren Empfängerin die Italienische Republik gewesen sei. Die Kommission hat ferner erklärt, dass Inhaber des Kontos, auf dem die im Schreiben vom 24. Oktober 2003 genannten Verrechnungen erfolgt seien, das italienische Wirtschafts- und Finanzministerium gewesen sei. Die Klägerin scheint die letztgenannte Erklärung zu bestätigen, gibt jedoch zu bedenken, dass sich die Rolle der Italienischen Republik auf die Vermittlung, die Überwachung und die Kontrolle beschränkt habe und dass die betreffenden Beträge einen „regionalen Zweck“ gehabt und somit ihr zugestanden hätten.

45      Zu beachten ist auch, dass die Italienische Republik über ein Ermessen verfügte und sich demnach dafür entscheiden konnte, von der Klägerin die Rückzahlung der im Schreiben vom 24. Oktober 2003 angeführten Beträge sowohl bezüglich des Hauptbetrags als auch bezüglich der Verzugszinsen ganz oder teilweise nicht zu verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2006, Regione Siciliana, Randnr. 26).

46      Obwohl daher das Schreiben vom 24. Oktober 2003 förmlich an die Klägerin gerichtet war, war der eigentliche Adressat der Entscheidung über die Verrechnung in Wirklichkeit die Italienische Republik. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 2. Mai 2006 und vom 22. März 2007, Regione Siciliana/Kommission) kann die Klägerin somit nicht als von dieser Entscheidung unmittelbar betroffen angesehen werden.

47      Die Klage in der Rechtssache T‑435/03 ist daher als unzulässig abzuweisen.

 Der Antrag auf Nichtigerklärung der vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen (Rechtssachen T‑392/03, T‑408/03, T‑414/03 und T‑435/03)

48      Da der Gegenstand der Anträge auf Nichtigerklärung aller „vorangegangenen und abgeleiteten Maßnahmen“ nicht hinreichend genau bezeichnet ist, sind die Anträge gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. November 2004, Cantina sociale di Dolianova u. a./Kommission, T‑166/98, Slg. 2004, II‑3991, Randnr. 79).

49      Nach alledem sind die vorliegenden Klagen insgesamt als unzulässig abzuweisen.

 Kosten

50      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, ist sie entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.

2.      Die Regione Siciliana trägt die Kosten.

Luxemburg, den 25. September 2008.

Der Kanzler

 

      Die Präsidentin

E. Coulon

 

      I. Pelikánová


* Verfahrenssprache: Italienisch.