Language of document : ECLI:EU:T:2018:335

URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer)

7. Juni 2018(*)

„Unionsmarke – Verfallsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke Steirisches Kürbiskernöl – Geschützte geografische Angabe – Art. 15, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Ernsthafte Benutzung der Marke – Markenmäßige Benutzung“

In der Rechtssache T‑72/17

Gabriele Schmid, wohnhaft in Halbenrain (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kuchar,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark mit Sitz in Graz (Österreich), vertreten durch Rechtsanwältin I. Hödl und Rechtsanwalt S. Schoeller,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Dezember 2016 (Sache R 1768/2015‑4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Frau Schmid und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise und R. da Silva Passos (Berichterstatter),

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund der am 3. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 13. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 10. bzw. am 11. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahmen der Streithelferin und der Klägerin zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens,

aufgrund des Beschlusses vom 9. Juni 2017, mit dem der Antrag des EUIPO auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen worden ist,

auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 15. Oktober 2007 erwirkte die Streithelferin, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Österreich), beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter der Nr. 900100 die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der folgenden Bildmarke:

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2        Mit der angegriffenen Marke wurden folgende Waren der Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beansprucht: „Entsprechend den der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 [der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. 1996, L 163, S. 19)] zugrundeliegenden Spezifikationen hergestelltes Kürbiskernöl“.

3        Am 18. Oktober 2013 beantragte die Klägerin, Frau Gabriele Schmid, beim EUIPO die Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke wegen Nichtbenutzung gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78 S. 1) in geänderter Fassung (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2007/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154 S. 1]). In ihrem Antrag machte die Klägerin geltend, die angegriffene Marke sei während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der Europäischen Union nicht ernsthaft für die beanspruchten Waren benutzt worden.

4        Am 24. Februar 2014 beantragte die Streithelferin, den Antrag auf Erklärung des Verfalls zurückzuweisen, und legte zum Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke mehrere Dokumente vor (Anlagen A.1 bis A.66 der Stellungnahme der Streithelferin vor der Nichtigkeitsabteilung).

5        Mit Entscheidung vom 8. Juli 2015 erklärte die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO den Verfall der angegriffenen Marke mit Wirkung vom 18. Oktober 2013. Sie befand die beigebrachten Nachweise für unzureichend, um für den von ihr zugrunde gelegten Zeitraum, nämlich vom 18. Oktober 2008 bis zum 17. Oktober 2013, den Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke zu belegen. Die vorgelegten Rechnungen hätten sich ausschließlich auf Werbemittel und Schulungskosten bezogen und nicht den Verkauf von Waren belegt. Auf weiteren Beilagen hätten Datumsangaben gefehlt oder sei die angegriffene Marke nicht erkennbar gewesen. Insgesamt sei daher eine ernsthafte rechtserhaltende Benutzung der Marke nicht nachgewiesen worden.

6        Am 2. September 2015 legte die Streithelferin gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein. Neben ihrem Schriftsatz, in dem sie die Gründe für ihre Beschwerde vor der Beschwerdekammer des EUIPO darlegt, legte sie mehrere Dokumente vor, um den Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke zu beweisen.


7        Mit Entscheidung vom 7. Dezember 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung auf. Sie kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke dargelegt worden sei.

8        Zunächst stellte die Beschwerdekammer fest, dass es für die Frage, ob die angegriffene Marke im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) ernsthaft benutzt wird, zum einen nicht darauf ankomme, ob die Bezeichnung „Steirisches Kürbiskernöl“ als geschützte geografische Angabe (g.g.A.) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343 S. 1) unter Schutz gestellt worden sei. Zum anderen sei die Frage, ob es sich dabei um eine beschreibende Angabe oder um einen Gattungsbegriff handele für die Feststellung, ob eine solche Benutzung vorgelegen habe, nicht maßgeblich (Rn. 17 bis 19 der angefochtenen Entscheidung).

9        Hinsichtlich des Nachweises der ernsthaften Benutzung führte die Beschwerdekammer sodann aus, die Nichtigkeitsabteilung habe zutreffenderweise zum einen die Beweislast für die rechtserhaltende Benutzung der Markeninhaberin auferlegt und zum anderen sowohl die von der Streithelferin als auch die von der Klägerin vorgelegten Beweisstücke und den schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin sowie ihrer berufsmäßigen Vertreter berücksichtigt (Rn. 21 bis 23 der angefochtenen Entscheidung). Soweit es sich um Tatsachen gehandelt habe, die zwischen beiden Parteien unstreitig gewesen seien, sei weder ein Beweis noch eine Untersuchung durch die Nichtigkeitsabteilung erforderlich gewesen (Rn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidung).

10      Um schließlich zu ergründen, ob die angegriffene Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 benutzt wurde, habe die Nichtigkeitsabteilung weder den Ort noch den Zeitraum oder die Intensität der Benutzung der angegriffenen Marke untersuchen müssen, da dies nicht mehr streitig gewesen sei, sondern lediglich, ob die Benutzung einerseits in der eingetragenen Form und andererseits markenmäßig erfolgt sei (Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung).

11      Hierzu stellte die Beschwerdekammer erstens zur Form der Benutzung fest, dass sich die eingetragene Form von der benutzten Form unterschieden habe. Sie wies darauf hin, dass in der benutzten Form unten rechts ein Unionsemblem erscheine, das auf den Schutz der betreffenden Waren als g.g.A. auf Unionsebene verweise (Rn. 36 und 37 der angefochtenen Entscheidung). Da eine solche Angabe für die geschützten Waren verpflichtend sei und dieses Zeichen auch räumlich unabhängig von der angegriffenen Marke angebracht werden könne, verändere sie die kennzeichnenden Elemente der Marke in keiner Weise (Rn. 38 und 39 der angefochtenen Entscheidung).

12      Zweitens war die Benutzung nach Ansicht der Beschwerdekammer auch markengemäß (Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung). Insoweit sei der Umstand, dass die angegriffene Marke und die Marken der Kürbiskernölhersteller gemeinsam benutzt worden seien, nicht maßgeblich. Das Etikett sei bei jedem Ölhersteller räumlich getrennt angebracht gewesen, und die Mehrfachetikettierungen seien zulässig gewesen (Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung). Ziel von Art. 15 und von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 sei es, den Markeninhaber zur tatsächlichen Benutzung der Marke zu veranlassen, und nicht, die Gültigkeit einer Eintragung anzuzweifeln. Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009 verlange jedoch nicht, dass der Markeninhaber und der tatsächliche Hersteller der Ware identisch seien, da die Funktion der Marke darin bestehe, die Gewähr dafür zu bieten, dass alle mit der Marke versehenen Waren unter der Kontrolle eines einzelnen Unternehmens hergestellt worden seien (Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung). Die Rolle der Markeninhaberin als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen der Vermarktung von Kürbiskernöl und die Effizienz der von ihr ausgeübten Kontrollen sei unerheblich, da es sich nicht um eine Kollektivmarke handele (Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung).

13      Die Beschwerdekammer wies den Antrag der Klägerin auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke folglich insgesamt zurück und verurteilte die Klägerin zur Tragung der Kosten.

 Anträge der Parteien

14      Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

–        die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Marke für alle Waren für verfallen zu erklären;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das EUIPO zurückzuverweisen;

–        der Streithelferin die Kosten der Klägerin, einschließlich der im Verfahren vor dem EUIPO angefallenen Kosten, aufzuerlegen.

15      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin darum ersucht, ihren dritten Klageantrag dahin ändern zu dürfen, dass nunmehr beantragt werde, dem EUIPO die Kosten der Klägerin, einschließlich der im Verfahren vor dem EUIPO angefallenen Kosten, aufzuerlegen.


16      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

–        das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑689/15, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, auszusetzen.

17      In der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO der Änderung des dritten Klageantrags durch die Klägerin widersprochen.

18      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen und die angefochtene Entscheidung vollumfänglich aufrechtzuerhalten;

–        für den Fall, dass das Gericht dem Antrag der Klägerin stattgeben und die angefochtene Entscheidung aufheben sollte, die Sache an das EUIPO zur Verfahrensergänzung und Neuverhandlung zurückzuverweisen;

–        der Klägerin die Kosten der Streithelferin, einschließlich der im Verfahren vor dem EUIPO angefallenen Kosten, aufzuerlegen.

19      Nachdem das Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C‑689/15, EU:C:2017:434), ergangen ist, ist der Antrag des EUIPO auf Aussetzung des Verfahrens mit Beschluss vom 9. Juni 2017 zurückgewiesen worden.

 Rechtliche Würdigung

 Zu den erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beweisen

20      Die Klägerin und die Streithelferin haben in der mündlichen Verhandlung Dokumente vorgelegt, in denen Beweismittel enthalten waren, die vor dem EUIPO nicht vorlagen und erstmals vor dem Gericht vorgelegt wurden. So hat die Klägerin eine Abschrift eines Urteils des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) vom 25. August 2017 in einer Rechtssache eingereicht, die die gleichen Parteien wie in der vorliegenden Rechtssache betraf. Die Streithelferin hat ihrerseits ein Dokument vorgelegt, das die Internetsite Steirisches Kürbiskernöl g.g.A. wiedergibt.


21      Ohne dass es erforderlich wäre, über die Beweiskraft dieser Beweismittel zu befinden, ist jedoch festzustellen, dass sie, wie oben in Rn. 20 ausgeführt, neue Beweismittel enthalten und verspätet vorgelegt wurden.

22      Gemäß Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts sind Beweise und Beweisangebote nämlich im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen. Gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung können die Hauptparteien, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist, ausnahmsweise noch vor Abschluss des mündlichen Verfahrens oder vor einer Entscheidung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden, Beweise oder Beweisangebote vorlegen.

23      Im vorliegenden Fall ist die Vorlage der genannten Beweise in der mündlichen Verhandlung jedoch verspätet im Sinne dieser Vorschriften erfolgt. Da die Klägerin und die Streithelferin keine Rechtfertigung für die verspätete Vorlage dieser Beweismittel angeführt haben, sind diese nach Art. 85 Abs. 1 und 3 der Verfahrensordnung für unzulässig zu erklären, zumal sie nicht in den Akten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer enthalten waren und es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die tatsächlichen Umstände im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Dokumente zu überprüfen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Begründetheit

24      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin das Gericht mit ihrem ersten, als Hauptantrag gestellten Klageantrag ersucht, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die angegriffene Marke für verfallen zu erklären. Mit ihrem zweiten, hilfsweise gestellten Antrag begehrt die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

25      Zu Abänderungsanträgen ergibt sich jedoch aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Abänderungsbefugnis grundsätzlich auf Situationen zu beschränken ist, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).


26      Das Gericht ist der Auffassung, dass mithin die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung zu überprüfen ist. Das bedeutet, dass zunächst die auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichteten Klagegründe der Klägerin zu prüfen sind, und danach der Klageantrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

 Zum Aufhebungsantrag der Klägerin

27      Mit ihrem einzigen Klagegrund rügt die Klägerin eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 62 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001).

28      Sie macht erstens geltend, dass die angegriffene Marke nicht als Herkunftshinweis verwendet worden sei, also als Marke, deren Verwendung dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der Ware garantiere, indem sie ihm ermögliche, die Waren, auf die sich die angegriffene Marke beziehe, von gleichen Waren anderer Hersteller zu unterscheiden. Zweitens habe die Beschwerdekammer nicht die Wahrnehmung des Zeichens durch die Verbraucher geprüft. Drittens sei die angegriffene Marke lediglich als Qualitätshinweis und Gattungsbezeichnung verwendet worden. Viertens täusche die Benutzung der angegriffenen Marke die angesprochenen Verkehrskreise.

29      Die Frage, ob die angegriffene Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen als Herkunftshinweis aufgefasst wird, der es ermöglicht, die Waren, auf die sich die angegriffene Marke bezieht, von gleichen Waren anderer Hersteller zu unterscheiden, muss nach Ansicht der Klägerin im Rahmen der rechtlichen Würdigung der ernsthaften Benutzung der betreffenden Marke geprüft werden. Die Beschwerdekammer sei dieser Frage jedoch nicht ausreichend nachgegangen, da sie nur in zwei Randnummern der angefochtenen Entscheidung (den Rn. 41 und 42) flüchtig die markenmäßige Benutzung erwähnt habe, indem sie behauptet habe, die Kennzeichnung auf den Kürbiskernölflaschen sei kennzeichnend erfolgt.

30      Außerdem sei die Beschwerdekammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für eine markenmäßige Benutzung ausreiche, wenn die Waren unter der Kontrolle eines einzelnen Unternehmens hergestellt würden. Sie habe hingegen nicht die Frage geprüft, wie die Konsumenten die angegriffene Marke wahrgenommen haben. Der Durchschnittsverbraucher erkenne das Zeichen nämlich nicht als Marke, sondern als reine Qualitätsangabe und als Gattungsbezeichnung gemäß der Verordnung Nr. 1263/96.


31      Die Beschwerdekammer habe es unterlassen, zu prüfen, ob die Verbraucher die Kennzeichnung als Herkunftshinweis wahrnähmen und sie von den Waren anderer Hersteller unterscheiden könnten, die ebenfalls nach den Vorgaben der Verordnung Nr. 1263/96 produzierten und ihre Waren daher auch als „Steirisches Kürbiskernöl g.g.A.“ bezeichnen dürften.

32      Den Schlussanträgen des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C‑689/15, EU:C:2016:916) sei zu entnehmen, dass ein Gütezeichen zwingend die Hauptfunktion der Marke erfüllen müsse, damit sein Inhaber ein ausschließliches Recht im Sinne des Art. 9 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 9 der Verordnung 2017/1001) in Anspruch nehmen könne. Werde eine Individualmarke daher als Gütezeichen verwendet, werde sie nur dann das ausschließliche Recht erhaltend benutzt, wenn durch das Gütezeichen nicht nur ein Hinweis auf die Qualität des Produkts erfolge, sondern mit diesem auch und zugleich ein Herkunftshinweis verbunden sei (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2016:916, Nrn. 46 und 47). In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach der Aufforderung, zur Maßgeblichkeit des während des schriftlichen Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Urteils vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C‑689/15, EU:C:2017:434), Stellung zu nehmen, die Ansicht vertreten, dass dieses Urteil auf die vorliegende Rechtssache Anwendung finde.

33      Die Klägerin ist hier der Auffassung, dass die Beschwerdekammer es unterlassen habe zu prüfen, ob die tatsächliche Benutzung der angegriffenen Marke die Hauptfunktion des Herkunftshinweises erfülle. Mit dieser Marke verbänden die Verkehrskreise nämlich gar keinen Herkunftshinweis, sondern allein einen Qualitätshinweis, der garantiere, dass die Natur und die Güte der Ware die Vorgaben des Unionsrechts erfüllten.

34      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

35      Das EUIPO leitet aus der Eintragung der angegriffenen Marke zunächst die Vermutung ihrer Rechtsgültigkeit ab, die nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) nur im Wege eines Nichtigkeitsverfahrens widerlegt werden könne. Das hier zugrunde liegende Verfallsverfahren diene hingegen nicht dazu, die Rechtsgültigkeit einer eingetragenen Marke zu überprüfen. Daher habe der angegriffenen Marke bei der Prüfung der Art ihrer Benutzung zumindest ein gewisser Grad an Kennzeichnungskraft zuerkannt werden müssen.


36      Dass die angegriffene Marke wie eingetragen zur Bezeichnung der von ihr geschützten Waren benutzt worden sei, zeige sodann grundsätzlich ihre Benutzung als Marke. Es sei nämlich zwischen dem Verfallsverfahren, in dem die Benutzung einer eingetragenen Marke geprüft werde, auf der einen und dem Nichtigkeitsverfahren auf der anderen Seite zu unterscheiden, das auf eine erneute Prüfung der (unter Umständen durch Benutzung erworbenen) Unterscheidungskraft einer Marke und ihrer Eintragungsfähigkeit gerichtet sei.

37      Schließlich ist das EUIPO erstens der Auffassung, dass Individualmarken zusätzlich zu ihrer Hauptfunktion der Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der erfassten Waren auch eine Qualitätsfunktion wahrnehmen könnten. Für eine g.g.A. bestehe die Hauptfunktion genauer gesagt darin, den geografischen Ursprung und auf diesen Ursprung zurückzuführende Eigenschaften von Waren verschiedener – nicht wirtschaftlich miteinander verbundener – Hersteller zu kennzeichnen. Sie ermögliche es dem Verbraucher ebenso wenig wie eine Gewährleistungsmarke, die mit ihr gekennzeichnete Ware von den Waren anderer Hersteller zu unterscheiden. Werde eine Individualmarke ausschließlich als g.g.A. benutzt, stelle dies somit keine Benutzung dieser Individualmarke als Marke dar.

38      Zweitens ist nach Ansicht des EUIPO für die Frage, ob eine Individualmarke auf dem relevanten Markt tatsächlich benutzt wurde, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf die Wahrnehmung der für die betreffenden Waren maßgeblichen Verkehrskreise abzustellen. In diesem Zusammenhang seien die Gestaltung des Zeichens und die Aufmachung der bezeichneten Ware, einschließlich der Anbringung weiterer Zeichen auf dieser Ware, zu berücksichtigen. Hierzu hat das EUIPO in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass die angegriffene Marke auf den Waren in hervorgehobener Weise angebracht sei. Die Wahrnehmung der Marke durch den maßgeblichen Verbraucher hänge auch von der Anzahl der zur Benutzung berechtigten Unternehmen sowie von der Art der Bewerbung der Marke ab. Daher habe hier aufgrund der in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Gründe markenmäßiger Gebrauch vorgelegen.

39      In der mündlichen Verhandlung hat das EUIPO geltend gemacht, im Anschluss an das Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C‑689/15, EU:C:2017:434), sei das entscheidende Kriterium für die Prüfung der markenmäßigen Benutzung einer Individualmarke, ob die Marke garantiere, dass die Waren von einem einzigen Unternehmen stammten, auch wenn die fragliche Marke weitere Funktionen erfüllen könne.

40      Die Streithelferin wendet von vornherein ein, es sei widersprüchlich zu behaupten, dass keine kennzeichnende Benutzung vorliege, obwohl die tatsächliche Benutzung der Marke für die betreffenden Waren unstreitig sei. Die ernsthafte Benutzung sei im vorliegenden Fall durch die von ihr und Dritten, nämlich dem Verein Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl, vorgelegten Belege nachgewiesen worden.

41      Die angegriffene Marke sei gleichzeitig eine Marke und ein Gütesiegel. Insoweit könnten auch Erzeugerorganisationen eine eigene Marke anmelden. Diese werde jedenfalls als Hinweis auf die Qualität der Ware wahrgenommen, mit der bestätigt werde, dass der Hersteller nach den Spezifikationen produziert habe.

42      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Marke nach ständiger Rechtsprechung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 „ernsthaft benutzt“ wird, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 43, vgl. auch Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Dass eine Marke benutzt wird, um für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, und nicht nur zur Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte, genügt jedoch nicht, um eine „ernsthafte Benutzung“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 zu bejahen. Es ist nämlich ebenso unerlässlich, dass diese Benutzung der Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion vorgenommen wird (Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 39 und 40).

44      Bei Individualmarken besteht die Hauptfunktion darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten und erhalten will, erfüllen kann, muss sie nämlich die Gewähr bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Im Rahmen der Anwendung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 kommt mit dem Erfordernis einer Benutzung entsprechend der Hauptfunktion als Herkunftshinweis der Umstand zum Ausdruck, dass eine Marke zwar auch entsprechend anderer Funktionen wie der Gewährleistung der Qualität oder der Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktionen benutzt werden kann; sie unterliegt jedoch den in der Verordnung vorgesehenen Sanktionen, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht entsprechend ihrer Hauptfunktion benutzt wurde. In diesem Fall wird die Marke nach den in Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Modalitäten für verfallen erklärt, es sei denn, ihr Inhaber kann berechtigte Gründe dafür geltend machen, dass er nicht mit einer Benutzung begonnen hat, mit der die Marke ihre Hauptfunktion erfüllen kann (vgl. Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Anhand der vorstehenden Grundsätze ist zu prüfen, ob es als Benutzung entsprechend der Hauptfunktion der Marke angesehen werden kann, wenn eine g.g.A., die als Individualbildmarke eingetragen wurde, benutzt wird.

47      Bezogen auf eine g.g.A. wie die in Rede stehende, bezeichnet eine „geografische Angabe“ gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 ein Erzeugnis

„a)      dessen Ursprung in einem bestimmten Ort, in einer bestimmten Gegend oder in einem bestimmten Land liegt,

b)      dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf diesen geografischen Ursprung zurückzuführen ist und

c)      bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgt“.

48      Aus der Rechtsprechung ergibt sich allerdings, dass es sich nicht um eine der Funktion als Herkunftsnachweis entsprechende Benutzung handelt, wenn eine Individualmarke in einer Weise benutzt wird, die zwar die geografische Herkunft und die dieser Herkunft zuzuschreibenden Eigenschaften der Waren verschiedener Hersteller gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 45).

49      Es liegt nämlich keine Benutzung entsprechend der Hauptfunktion der Individualmarke vor, wenn ihre Anbringung auf den Waren nur die Funktion der Identifizierung des geografischen Ursprungs und der diesem zuzurechnenden Eigenschaften der fraglichen Ware hat und nicht die Funktion, überdies zu garantieren, dass die Waren aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt werden und das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 46).

50      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der dem Gericht vorliegenden Akte, dass die Streithelferin, d. h. die Inhaberin der angegriffenen Marke, eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Sie hat mit dem Verein Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl einen Gestattungsvertrag geschlossen. Gemäß diesem Vertrag erlaubt der Verein als ausschließlicher Gestattungsinhaber seinen Mitgliedern, die angegriffene Marke zu verwenden. Nur Vereinsmitglieder mit einem „Kontrollvertrag“ haben das Recht zur Verwendung der angegriffenen Marke. Nach § 2 der Statuten des Vereins Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl bezweckt dieser „die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder in Zusammenhang mit der Umsetzung des Herkunftsschutzes seitens der europäischen Kommission für Steirisches Kürbiskernöl … und unterstützt seine Mitglieder bei der Vermarktung von Steirischem Kürbiskernöl in Form entsprechender Marketingaktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit“.

51      Daraus ergibt sich, dass der Verein, wie die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, die Art und Weise überprüft, nach der die Waren ihrer Mitglieder hergestellt werden. Der Verein ist jedoch nicht an der Herstellung der Waren seiner Mitglieder beteiligt und auch nicht für diese Waren verantwortlich (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 48). Somit ist die Streithelferin, da sie einen Gestattungsvertrag mit dem genannten Verein geschlossen hat, selbst nicht an der Herstellung der Waren beteiligt und auch nicht für sie verantwortlich.

52      Allerdings darf die Hauptfunktion der Marke nicht mit den oben in Rn. 45 genannten übrigen Funktionen verwechselt werden, die die Marke gegebenenfalls auch erfüllen kann, wie der, die Qualität der fraglichen Ware zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze, C‑689/15, EU:C:2017:434, Rn. 44) oder ihre geografische Herkunft anzuzeigen. Wie von der Klägerin vorgetragen, vom EUIPO bestätigt und oben in den Rn. 44, 48 und 49 dargelegt, erfüllt eine Individualmarke ihre Funktion als Herkunftsnachweis, wenn ihre Benutzung den Verbrauchern garantiert, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle die Waren hergestellt werden und das für die Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall wurde die angegriffene Marke nicht so benutzt, dass sie einer solchen Funktion als Herkunftsnachweis entsprochen hätte.

53      Der Verein Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl nimmt zwar, wie die Streithelferin und die sie begleitende Expertin in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, Prüfungen der Kürbiskernproduktion vor, um zu kontrollieren, dass die fragliche Ware gemäß den festgelegten Spezifikationen produziert wurde und dass die Beachtung dieser Spezifikationen durch eine staatlich akkreditierte Stelle geprüft wird. In der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin den Umstand betont, dass der Verein – im Unterschied zum Sachverhalt in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Juni 2017, W. F. Gözze Frottierweberei und Gözze (C‑689/15, EU:C:2017:434), ergangen ist – eine vollständige Kontrolle des Herstellungsprozesses durchführe, in die alle Produktionsphasen eingeschlossen seien, was den vorliegenden Fall von dieser Rechtssache unterscheide, da der dort in Rede stehende Verein ausschließlich den Rohstoff, d. h. Bauwollfasern, kontrolliert habe. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass solche Gesichtspunkte die oben in den Rn. 51 und 52 aufgeführten Erwägungen nicht in Frage stellen, da sie der angegriffenen Marke ermöglichen, die Funktion zur Kontrolle der Qualität der Waren beim Herstellungsprozess wahrzunehmen, nicht aber die zur Identität des Herstellers.

54      Im Übrigen ist die Eigenschaft des Benutzers als öffentlich- oder privatrechtlich für die Feststellung, ob die angegriffene Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 ernsthaft benutzt wurde, nicht maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2008, Verein Radetzky-Orden, C‑442/07, EU:C:2008:696, Rn. 17 und 24). Ferner kann eine ernsthafte Benutzung sowohl durch den Inhaber der Marke als auch durch einen zur Benutzung der Marke befugten Dritten erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2003, Ansul, C‑40/01, EU:C:2003:145, Rn. 37). Die Benutzung der angegriffenen Individualmarke muss allerdings, wie oben in Rn. 44 ausgeführt, Gewähr dafür bieten, dass alle mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht wurden, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Dies ist hier nicht der Fall.

55      Folglich hat die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen, indem sie in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung erstens der Auffassung war, nach Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 werde nicht verlangt, dass der Endabnehmer der Ware aus der Benutzung der fraglichen Marke auf die Identität des Herstellers schließen könne, und zweitens, dass es ausreiche, wenn der Inhaber der Marke eine Kontrolle ausübe, um sicherzustellen, dass alle mit dieser Marke versehenen Waren unter der Kontrolle eines einzelnen Unternehmens hergestellt worden seien.

56      Hierzu ergibt sich zum einen aus den Abbildungen von Kürbiskernölflaschen und den Werbeunterlagen, in den dem Schriftsatz der Streithelferin vor der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO beigefügten Anlagen A.1 bis A.66 sowie zum anderen aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht gegebenen Erläuterungen, dass die angegriffene Marke für sich allein genommen keine Bezugnahme auf einen bestimmten Produzenten oder Markeninhaber beinhaltet und dass sie lediglich die Angabe der geografischen Herkunft und der Eigenschaften der fraglichen Ware ermöglicht. Folglich ist davon auszugehen, dass die Benutzung der angegriffenen Marke keine Möglichkeit bietet, die von dieser Marke erfassten Waren eines Unternehmens von den Waren anderer Unternehmen, die mit der gleichen Marke bezeichnet sind, zu unterscheiden.

57      Diese Beurteilung wird durch den Umstand, dass die Mitglieder des Vereins Gemeinschaft Steirisches Kürbiskernöl gehalten sind, auf den Kürbiskernölflaschen Banderolen mit Kontrollnummern anzubringen, nicht in Frage gestellt. Hierzu hat die Streithelferin in der mündlichen Verhandlung das System der Kontrollnummern, mit deren Hilfe ein Verbraucher auf der Internetsite dieses Vereins die Einzelheiten zur fraglichen Ware – wie ihre betriebliche Herkunft, die Erntezeit der Kürbiskerne und die Flaschengröße – einsehen kann, detailliert dargestellt. Die Streithelferin ist daher unter Verweis auf das Urteil vom 22. September 2011, Interflora und Interflora British Unit (C‑323/09, EU:C:2011:604), der Auffassung, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Verbraucher erkennen könne, dass die angegriffene Marke ausschließlich von den Mitgliedern des Vereins genutzt werde.

58      Abgesehen von dem Umstand, dass diese Beweismittel für unzulässig erklärt worden sind (vgl. oben, Rn. 23), können sie die Schlussfolgerung, dass die Benutzung der angegriffenen Marke den Verbrauchern nicht garantiert, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle die Waren hergestellt werden und das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, jedoch nicht entkräften. Die in der mündlichen Verhandlung dargestellte Etikettierung am Flaschenhals wird nämlich durch den deutlich auf dem Flaschenkörper angegebenen Namen des Herstellers ergänzt.

59      Nach alledem macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die Beschwerdekammer gegen Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen hat.

60      Da der einzige von der Klägerin vorgetragene Klagegrund durchgreift, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

 Zum Abänderungsantrag der Klägerin

61      Der Antrag der Klägerin auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke ist so zu verstehen, dass die Klägerin vom Gericht den Erlass der Entscheidung begehrt, die ihrer Auffassung nach das EUIPO hätte treffen müssen, nämlich einer Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke im vorliegenden Fall erfüllt waren. Die Klägerin begehrt mithin eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung, wie sie in Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) vorgesehen ist.

62      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die dem Gericht nach Art. 65 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 zustehende Abänderungsbefugnis nicht bewirkt, dass es dazu ermächtigt wäre, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich, wie oben in Rn. 25 ausgeführt wurde, grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).

63      Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Ausübung der Abänderungsbefugnis des Gerichts nicht erfüllt.

64      Die Klägerin erläutert in ihrer Klageschrift nämlich die Gründe, aus denen sie der Auffassung ist, dass die von der Streithelferin vor dem EUIPO vorgelegten Anlagen A.1 bis A.74 keinen Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke erlaubten. Die Streithelferin scheint zu beantragen, zum Zwecke der Klageabweisung die zum Nachweis einer solchen Benutzung der angegriffenen Marke von ihr sowohl vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Anlagen A.1 bis A.66 als auch die vor der Beschwerdekammer vorgelegten Anlagen A.67 bis A.74 zu berücksichtigen.

65      Aus Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung ergibt sich jedoch, dass sich die Beschwerdekammer für die Feststellung der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke ausschließlich auf die vor der Nichtigkeitsabteilung vorgelegten Anlagen gestützt hat, also die Anlagen A.1 bis A.66 Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ist hingegen zu entnehmen, dass die Beschwerdekammer es nicht für erforderlich gehalten hat, die von der Streithelferin als Anlagen A.67 bis A.74 ergänzend vorgelegten Unterlagen zu prüfen.

66      Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich die in den Anlagen A.67 bis A.74 aufgeführten Beweismittel – soweit die Beschwerdekammer sie für zulässig erachtet – für die Prüfung, ob eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke vorliegt, als nützlich erweisen könnten. Da die Beschwerdekammer nicht sämtliche im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel geprüft hat, steht es dem Gericht nicht zu, diese zum ersten Mal zu würdigen und in der Folge dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung stattzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).

67      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Abänderungsantrag der Klägerin zurückzuweisen.

 Kosten

68      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

69      Die Klägerin hat in der Klageschrift beantragt, die Streithelferin zur Tragung der Kosten zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, anstatt der Streithelferin das EUIPO zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das EUIPO hat diesem Antrag widersprochen.

70      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung einem solchen Antrag auch dann stattgegeben werden kann, wenn die obsiegende Partei erst in der mündlichen Verhandlung beantragt hat, das EUIPO zur Tragung der Kosten zu verurteilen (vgl. Urteile vom 12. September 2007, Consorzio per la tutela del formaggio Grana Padano/HABM – Biraghi [GRANA BIRAGHI], T‑291/03, EU:T:2007:255, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2015, Cosmowell/HABM – Haw Par [GELENKGOLD], T‑599/13, EU:T:2015:262, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Da das EUIPO mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung hat die Streithelferin ihre eigenen Kosten zu tragen.

72      Die Klägerin hat ferner in der mündlichen Verhandlung beantragt, dass das EUIPO zur Tragung der Kosten verurteilt wird, die ihr im Verfahren vor diesem Amt entstanden sind.

73      Insoweit obliegt der Beschwerdekammer die Entscheidung über die auf dieses Verfahren entfallenden Kosten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2012, Consorzio vino Chianti Classico/HABM – FFR [F.F.R.], T‑143/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:645, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).      

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Dezember 2016 (Sache R 1768/2015-4) wird aufgehoben.

2.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.      Das EUIPO trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten von Frau Gabriele Schmid.

4.      Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark trägt ihre eigenen Kosten.

Gervasoni

Madise

Da Silva Passos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juni 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      A. M. Collins


*      Verfahrenssprache: Deutsch.