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Klage, eingereicht am 30. November 2012 - Rani Refreshments/HABM - Global-Invest Bartosz Turek (Sani)

(Rechtssache T-523/12)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Rani Refreshments FZCO (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: M. Chapple, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Global-Invest Bartosz Turek (Poczesna, Polen)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. September 2012 in der Sache R 236/2012-4 aufzuheben;

dem Beklagten die der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Anmeldung und der Entscheidung entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Angemeldete Gemeinschaftsbildmarke "Sani" in Grün, Zartgrün und Weiß (Nr. 9087479) u. a. für Waren der Klassen 29, 30 und 32.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: eingetragene Gemeinschaftsbildmarke in Grün, Weiß, Schwarz und Blau "Rani" (Nr. 2587244) für Waren der Klasse 32; eingetragene Gemeinschaftsbildmarke in Blau und Weiß "Rani" (Nr. 4005211) für Waren der Klassen 29 und 30; eingetragene Gemeinschaftsbildmarke in Blau und Weiß "RANI FLOAT" (Nr. 2587293) für Waren der Klasse 32; eingetragene Gemeinschaftsbildmarke in Orange, Gelb, Schwarz, Weiß, Rot, Rosa, Blau und Grün "Rani" (Nr. 2587269) für Waren der Klassen 16, 21 und 32; im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarke "Rani" (Nr. 1239206) für Waren der Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

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