Language of document : ECLI:EU:T:2014:861

URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

8. Oktober 2014

Rechtssache T‑529/12 P

Moises Bermejo Garde

gegen

Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Stellenausschreibung – Ernennung auf den Dienstposten eines Direktors – Rücknahme der Bewerbung des Rechtsmittelführers – Ernennung eines anderen Bewerbers – Aufhebungsanträge – Aufhebung der angefochtenen Stellenausschreibung im ersten Rechtszug wegen Unzuständigkeit ihres Urhebers – Keine ausdrückliche Antwort auf alle Klagegründe und Argumente der Parteien – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Unzulässigkeit der Anträge auf Aufhebung der Entscheidungen, die auf der Grundlage der angefochtenen Stellenausschreibung ergangen sind – Art. 91 Abs. 2 des Statuts – Schadensersatzantrag – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst – Rechtsstreit, der zur Entscheidung reif ist – Abweisung der Klage“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 25. September 2012, Bermejo Garde/EWSA (F‑51/10), gerichtet auf teilweise Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung:      Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 25. September 2012, Bermejo Garde/EWSA (F‑51/10), wird aufgehoben, soweit damit der Schadensersatzantrag des Klägers ohne Begründung zurückgewiesen worden ist. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. Der von Herrn Moises Bermejo Garde beim Gericht für den öffentlichen Dienst gestellte Schadensersatzantrag wird zurückgewiesen. Herr Bermejo Garde trägt die ihm im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) trägt die ihm im Rechtszug vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst und im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Bermejo Garde im ersten Rechtszug entstanden sind.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Umfang der Begründungspflicht

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Anhang I, Art. 7 Abs. 1)

2.      Gerichtliches Verfahren – Urteilsbegründung – Umfang – Pflicht zur Entscheidung über alle Klagegründe und Argumente der Parteien – Fehlen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und Anhang I, Art. 7 Abs. 1)

1.      Ermöglicht ein Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst dem Betroffenen nicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht seinem Vorbringen zur Stützung des Schadensersatzantrags nicht gefolgt ist, und liefert es dem Gerichtshof keine ausreichenden Angaben, damit er seine Kontrolle ausüben kann, ist ein Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 7 Abs. 1 des Anhangs I dieser Satzung auch für das Gericht für den öffentlichen Dienst gilt, festzustellen.

(vgl. Rn. 46 und 47)

2.      Im Interesse der Verfahrensökonomie kann der Unionsrichter unter Wahrung des Grundsatzes einer geordneten Rechtspflege über eine Klage entscheiden, ohne sich zwangsläufig zu allen Klagegründen und Argumenten der Parteien äußern zu müssen.

Dies gilt umso mehr, wenn der Unionsrichter die Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Maßnahme feststellt. Der Zuständigkeitsmangel, der in Art. 263 Abs. 2 AEUV an erster Stelle angeführt ist, berührt die Grundlage und damit die Existenzberechtigung der angefochtenen Maßnahme. Da eine Maßnahme, die von einer unzuständigen Stelle erlassen wurde, in der Unionsrechtsordnung nicht vorkommen soll, ist ihr Inhalt grundsätzlich unerheblich.

(vgl. Rn. 54 und 55)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil Rat/Boehringer, C‑23/00 P, C‑23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52