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Klage, eingereicht am 13. November 2012 - HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission

(Rechtssache T-499/12)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: HSH Investment Holdings Coinvest-C Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) und HSH Investment Holdings FSO Sàrl (Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Niemeyer und H. Ehlers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Beklagten vom 20. September 2011 in der Sache C 29/2009 (ex N 264/2009) - HSH Nordbank AG - für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen gegen die Auflagen zu Lasten der Minderheitsaktionäre folgende Klagegründe geltend:

Erster Klagegrund: Keine eigenständige Beihilfe zugunsten der Minderheitsaktionäre

Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission den Beihilfebegriff von Art. 107 Abs. 1 AEUV fehlerhaft angewandt habe, indem sie die Klägerinnen zu Unrecht als Beihilfeempfänger identifiziert habe. Eine Erhöhung ihres Anteilswerts sei für die Minderheitsaktionäre bloßer wirtschaftlicher Reflex der Beihilfe zugunsten der HSH Nordbank und keine mittelbare Beihilfe zugunsten der Minderheitsaktionäre.

Zweiter Klagegrund: Unzureichende Begründung der Feststellung, dass die Klägerinnen einen Vorteil erhalten haben

Die Klägerinnen tragen an dieser Stelle vor, dass die Kommission gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen habe, indem sie nicht ausreichend darlegt habe, weshalb die Klägerinnen eine mittelbare staatliche Beihilfe erhalten haben sollen und aus welchen Gründen der Unternehmenswert der HSH Nordbank unzutreffend ermittelt worden sein soll. Außerdem habe die Kommission die Höhe der angeblichen Beihilfe zugunsten der Minderheitsaktionäre nicht beziffert und die Prüfung dieser Beihilfe mit der Prüfung der Lastenverteilung vermengt.

Dritter Klagegrund: Fehlerhafte Tatsachenermittlung bei der Prüfung, ob die Klägerinnen einen finanziellen Vorteil erhalten haben

Im Rahmen dieses Klagegrundes wird gerügt, dass die Kommission den Sachverhalt fehlerhaft ermittelt habe. Nach Auffassung der Klägerinnen habe die die HSH Nordbank bewertende Gesellschaft den Unternehmenswert der HSH Nordbank und damit den Ausgabepreis der neuen Stammaktien nicht zu hoch angesetzt, sondern die Bewertung im Einklang mit anerkannten Bewertungsmethoden vorgenommen.

Vierter Klagegrund: Außerachtlassung der von den Klägerinnen erbrachten Vorleistungen bei der Lastenverteilung

Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission die aus Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und der Restrukturierungsmitteilung2 folgenden Anforderungen an die Lastenverteilung fehlerhaft angewandt habe, indem sie bei ihrer Prüfung, ob die Klägerinnen ausreichend in die Lastenverteilung eingebunden sind, die von diesen erbrachten Vorleistungen außer Acht gelassen habe.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und den Grundsatz der Rechtssicherheit durch irregulären Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens

Die Klägerinnen tragen an dieser Stelle vor, dass die Kommission gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, indem sie das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der Klägerinnen ohne eine der in Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehenen Entscheidungen abschlossen habe.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999, Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und die Restrukturierungsmitteilung durch Verhängung ungeeigneter Auflagen

Im Rahmen dieses Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Kommission gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 und die Restrukturierungsmitteilung verstoßen habe, indem sie Auflagen verhängte, die nicht im Zusammenhang mit der Restrukturierung der HSH Nordbank gestanden, sondern die verdeckte Genehmigung einer mittelbaren Beihilfe unter Auflagen dargestellt haben.

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch übermäßige Belastung der Klägerinnen

Die Klägerinnen rügen, dass die Kommission gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe, indem sie sie im Rahmen der Lastenverteilung übermäßig belastet habe.

Achter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz durch Diskriminierung der Klägerinnen

Die Klägerinnen tragen an dieser Stelle vor, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem sie in ihrem Beschluss Auflagen zu Lasten der Klägerinnen aufgenommen habe, die sie in anderen, vergleichbaren Fällen nicht verhängt hatte.

Ferner machen die Klägerinnen gegen den angefochtenen Beschluss insgesamt folgende Klagegründe geltend:

1.    Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und die Impaired-Assets-Mitteilung durch fehlerhafte Berechnung des inkompatiblen Beihilfeelements

Im Rahmen dieses Klagegrundes wird vorgetragen, dass die Kommission gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und die Impaired-Assets-Mitteilung verstoßen habe, indem sie das mit der Garantie zugunsten der HSH Nordbank verbundene so genannte inkompatible Beihilfeelement fehlerhaft berechnet habe.

2.    Zweiter Klagegrund: Unzureichende Begründung der Ermittlung des tatsächlichen wirtschaftlichen Wertes

Die Klägerinnen tragen an dieser Stelle vor, dass die Kommission unzureichend begründet habe, auf welche Weise die Ermittlung des tatsächlichen wirtschaftlichen Wertes des von der Garantie umfassten Portfolios erfolgt sei.

3.    Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und die Impaired-Assets-Mitteilung durch fehlerhafte Berechnung des Claw-back

Die Klägerinnen rügen, dass die Kommission gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b) AEUV und die Impaired-Assets-Mitteilung verstoßen habe, indem sie den Claw-back fehlerhaft berechnet habe.

4.    Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Berechnung des Claw-back

An vierter Stelle wird in gegebenem Zusammenhang gerügt, dass die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, indem sie die HSH Nordbank bei der Berechnung von Claw-back gegenüber anderen, vergleichbaren Fällen benachteiligt habe.

5.    Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch Genehmigung unter der Auflage einer übermäßig hohen Bilanzsummenreduktion

An letzter Stelle machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission auch dadurch gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe, dass sie eine übermäßig hohe Bilanzsummenreduktion für die HSH Nordbank zur Auflage ihrer Genehmigung gemacht habe.

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1 - Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. 2009, C 195, S. 9).

2 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).

3 - Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (ABl. 2009, C 72, S. 1).