Language of document : ECLI:EU:T:2014:192





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. April 2014 –
Ferring/HABM – Tillotts Pharma (OCTASA)

(Rechtssache T‑502/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke OCTASA – Ältere nationale, Benelux- und internationale Wortmarken PENTASA und OCTOSTIM – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Kriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 23-25, 39, 69)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Bestimmung des maßgeblichen Publikums – Grad der Aufmerksamkeit des Publikums – Pharmazeutische Erzeugnisse (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 26-28)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Teilweise Benutzung – Auswirkung – Begriff „Teil der Waren oder Dienstleistungen“, die von der Eintragung erfasst werden (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3) (vgl. Rn. 29)

4.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke OCTASA – Wortmarken PENTASA und OCTOSTIM (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 30, 36, 71, 72)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. September 2012 (Sache R 1216/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ferring BV und der Tillotts Pharma AG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. September 2012 (Sache R 1216/2011‑4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die der Ferring BV entstanden sind.

3.

Die Tillotts Pharma AG trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die der Ferring BV entstanden sind.