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Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2015 – Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-500/12)1

(Staatliche Beihilfe – Irische Fluggaststeuer – Reduzierter Steuersatz für höchstens 300 Kilometer vom Flughafen Dublin entfernt liegende Flugziele – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorteil – Selektiver Charakter – Bestimmung der Begünstigten der Beihilfe – Art. 14 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999 – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly, Barrister, sowie Rechtsanwälte E. Vahida und I.-G. Metaxas-Maragkidis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, D. Grespan und T. Maxian Rusche)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Aer Lingus Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: K. Baxon, D. Scannell und D. Bailey, Barristers, sowie A. Burnside, Solicitor)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Irland (Prozessbevollmächtigte: E. Creedon, A. Joyce und J. Quaney im Beistand von E. Regan, SC, und B. Doherty, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) – Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland (ABl. 2013, L 119, S. 30)

Tenor

Art. 4 des Beschlusses 2013/199/EU der Kommission vom 25. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29064 (11/C, ex 11/NN) – Differenzierte Fluggaststeuersätze in Irland wird insoweit für nichtig erklärt, als darin die Rückforderung der Beihilfe von den Begünstigten in Höhe eines im 70. Erwägungsgrund dieses Beschlusses auf 8 Euro je Fluggast festgelegten Betrags angeordnet wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Hälfte der Kosten der Ryanair Ltd zu tragen.

Ryanair trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

Die Aer Lingus Ltd und Irland tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 26 vom 26.1.2013.