Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 2008 - Volkswagen/HABM (Silhouette eines Autos mit Scheinwerfern)
(Gemeinschaftsmarke - Verzicht auf eine internationale Registrierung - Erledigung der Hauptsache)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Volkswagen AG (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-P. Schrammek, C. Drzymalla, S. Risthaus und R. Jepsen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2007 (Sache R 1306/2007-4) betreffend die internationale Registrierung einer Bildmarke, die die Silhouette eines Autos mit Scheinwerfern darstellt, nach dem am 27. Juni 1989 in Madrid unterzeichneten Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Tenor
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
Die Klägerin trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 64 vom 8.3.2008.