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Klage, eingereicht am 4. Januar 2008 - Nestlé / HABM - Master Beverage Industries (Golden Eagle Deluxe)

(Rechtssache T-6/08)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Société des Produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Mühlendahl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Master Beverage Industries Pte Ltd (Singapur, Singapur)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 1. Oktober 2007, R 568/2006-2 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 156 924), aufzuheben;

festzustellen, dass die angefochtene Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 156 924, die eine Darstellung mit einem roten Becher und der Aufschrift "Golden Eagle Deluxe" enthält, zurückzuweisen ist;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;

Master Beverage, der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen, falls Master Beverage im vorliegenden Verfahren Streithelferin wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Master Beverage Industries Pte Ltd.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "Golden Eagle Deluxe" für Waren der Klasse 30 - Anmeldung Nr. 3 156 924.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts-, internationale und nationale Bild- und Wortmarken "Red Cup", "Gold Blend" und Darstellungen einer Tasse für u. a. Kaffee.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die einander gegenüberstehenden Marken einen hohen Grad an bildlicher Ähnlichkeit aufwiesen, der auf einer identischen Anordnung von neun Bestandteilen sowohl in der angemeldeten Marke als auch in den meisten älteren, originär unterscheidungskräftigen Marken beruhe.

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