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Klage, eingereicht am 2. Januar 2008 - Piccoli / HABM (Darstellung einer Muschel)

(Rechtssache T-8/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: G. M. Piccoli Srl (Alzano Lombardo, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Giudici)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 28. September 2007, zugestellt am 23. Oktober 2007, aufzuheben und dahin abzuändern, dass die dreidimensionale Gemeinschaftsmarke Nr. 4522892, die aus der stilisierten Form einer Muschel (Kammmuschel) besteht, auch für "Brioche, Brioche mit Creme-, Marmelade-, Schokolade- und Honigfüllung" zur Eintragung zugelassen wird;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: dreidimensionale Marke, die aus einer aus vier verschiedenen Perspektiven dargestellten Muschel besteht (Anmeldung Nr. 4522892 für Waren der Klasse 30).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung für "Getreidepräparate, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis".

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 4 und 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke sowie fehlerhafte Auslegung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Sowohl in Art. 2 der Richtlinie als auch in Art. 4 der Verordnung sei ausdrücklich und eindeutig die originäre Unterscheidungskraft nicht nur der Aufmachung der Ware, sondern auch ihrer Form selbst anerkannt.

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