Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 2009 - Piccoli/HABM (Form einer Muschel)
(Gemeinschaftsmarke − Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke − Form einer Muschel − Absolutes Eintragungshindernis − Keine Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 − Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: G. M. Piccoli Srl (Alzano Lombardo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Giudici und S. Caselli)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. September 2007 (Sache R 530/2007-1) über die Anmeldung eines aus der Form einer Muschel bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die G. M. Piccoli Srl trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 64 vom 8.3.2008.