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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 2009 - Piccoli/HABM (Form einer Muschel)

(Rechtssache T-8/08)1

(Gemeinschaftsmarke − Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke − Form einer Muschel − Absolutes Eintragungshindernis − Keine Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 − Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: G. M. Piccoli Srl (Alzano Lombardo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Giudici und S. Caselli)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. September 2007 (Sache R 530/2007-1) über die Anmeldung eines aus der Form einer Muschel bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die G. M. Piccoli Srl trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 64 vom 8.3.2008.