Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. März 2009 – Piccoli/HABM (Form einer Muschel)
(Rechtssache T‑8/08)
„Gemeinschaftsmarke − Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke − Form einer Muschel − Absolutes Eintragungshindernis − Fehlende Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 − Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94“
Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst b und 3) (vgl. Randnrn. 17, 21-25, 38-40)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. September 2007 (Sache R 530/2007‑1) über die Anmeldung eines aus der Form einer Muschel bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke |
Angaben zur Rechtssache
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: | G. M. Piccoli Srl |
Betroffene Gemeinschaftsmarke: | Dreidimensionale Marke, die aus einer aus vier verschiedenen Perspektiven dargestellten Muschel besteht, für Waren der Klasse 30 – Anmeldung Nr. 4522892 |
Entscheidung des Prüfers: | Zurückweisung der Anmeldung für „Getreidepräparate, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis“ |
Entscheidung der Beschwerdekammer: | Zurückweisung der Beschwerde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die G. M. Piccoli Srl trägt die Kosten. |