Language of document : ECLI:EU:T:2009:63





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. März 2009 – Piccoli/HABM (Form einer Muschel)

(Rechtssache T‑8/08)

„Gemeinschaftsmarke − Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke − Form einer Muschel − Absolutes Eintragungshindernis − Fehlende Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 − Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft − Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst  b und 3) (vgl. Randnrn. 17, 21-25, 38-40)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. September 2007 (Sache R 530/2007‑1) über die Anmeldung eines aus der Form einer Muschel bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke

Angaben zur Rechtssache

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

G. M. Piccoli Srl

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Dreidimensionale Marke, die aus einer aus vier verschiedenen Perspektiven dargestellten Muschel besteht, für Waren der Klasse 30 – Anmeldung Nr. 4522892

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung für „Getreidepräparate, feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis“

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die G. M. Piccoli Srl trägt die Kosten.