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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Mai 2008 - Europäisches Parlament / Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-133/06)1

(Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Asylpolitik - Richtlinie 2005/85/EG - Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Sichere Herkunftsstaaten - Sichere europäische Drittstaaten - Gemeinsame Minimallisten - Verfahren zum Erlass und zur Änderung der gemeinsamen Minimallisten - Art. 67 Abs. 1 und Abs. 5 erster Gedankenstrich EG - Unzuständigkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: H. Duintjer Tebbens, A. Caiola, A. Auersperger Matić und K. Bradley)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Bevollmächtigte: M. Simm, M. Balta und G. Maganza)

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: C. O'Reilly, P. Van Nuffel und J. F. Pasquier)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und J. C. Niollet)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Art. 29 Abs. 1 und 2 und des Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326, S. 13)

Tenor

Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft werden für nichtig erklärt.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

Die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 108 vom 6.5.2006.